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406 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
30
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Vorwurf
tateinheitlich
begangenen
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
entfällt
2
.
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
Schusswaffe
schwerem
Raub
Körperverletzung
schuldig
befunden
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
ferner
hat
Tat
verwendete
Schreckschusspistole
eingezogen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Landgericht
schweren
Raubes
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
unerlaubtem
Führen
Schusswaffe
schuldig
befunden
hat
.
hält
Beschwerdeführer
Recht
rügt
Schuldspruch
rechtlichen
Nachprüfung
stand
Landgericht
Angeklagten
auch
tateinheitlich
begangener
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
verurteilt
hat
.
Auffassung
Landgerichts
schließen
getroffenen
Feststellungen
Angeklagte
Sinne
§
Abs.
StGB
strafbefreiend
Versuch
schweren
räuberischen
Erpressung
Nachteil
Zeugin
zurückgetreten
ist
.
Landgericht
hat
nommen
Angeklagte
habe
erkannt
Vorhaben
Zeugin
allein
Drohung
vorgehaltenen
Schreckschusspistole
Herausgabe
Handtasche
bewegen
gescheitert
war
Bekannter
Zeugin
.
zuwandte
Handtasche
riss
.
Maßgeblich
hat
Strafkammer
Überzeugung
"
Fehlschlag
Versuchs
"
Umstand
gestützt
Angeklagte
Zeitpunkt
vorhatte
Waffe
abzufeuern
.
.
hat
Strafkammer
Widerspruch
eigenen
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
Tatplan
Bedeutung
zugemessen
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
mehr
zukommt
Senat
NStZ
m.w
.
.
Angeklagte
Zeugin
Fahrrad
unterwegs
war
Weiteres
hätte
verfolgen
Erlangung
Handtasche
Pistole
erneut
hätte
einsetzen
aber
sogleich
Zeugin
.
getan
hat
einfache
Gewalt
hätte
anwenden
können
liegt
Umständen
.
Auch
Landgericht
ist
ausgegangen
möglich
gewesen
wäre
]
.
Angeklagte
Zeugin
Zeugin
.
verfolgen
entsprechend
Einlassung
zuwandte
weniger
weit
geflüchtet
gewesen
sei
konnte
auch
Ergebnis
"
nüchternen
Abwägung
"
sein
Grundsätzen
Entscheidung
BGHSt
Annahme
freiwilligen
Rücktritts
unbeendeten
Versuch
gerade
ausschließt
.
hat
Schuldspruch
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Bestand
.
Senat
schließt
auch
Grund
neuer
Verhandlung
Feststellungen
ergeben
könnten
erforderlichen
Sicherheit
Anwendung
§
Abs.
StGB
entgegenstehen
würden
.
ändert
Schuldspruch
Tatvorwurf
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
entfällt
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
nötigt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Senat
kann
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
Grundlage
geänderten
Schuldspruchs
niedrigere
Freiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Allerdings
ist
neue
Tatrichter
Rücktritts
Versuch
Tat
Nachteil
Zeugin
gehindert
auch
Zeugin
Grund
Angriffs
Angeklagten
eingetretenen
psychischen
Belastungen
strafschärfend
werten
.
Aufhebung
Strafausspruch
Grunde
liegenden
Feststellungen
bedarf
;
können
bestehen
bleiben
.
Franke