BESCHLUSS 30 . April Strafsache schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 . Dezember Schuldspruch geändert Vorwurf tateinheitlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt 2 . Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten schweren räuberischen Erpressung Tateinheit unerlaubtem Führen Schusswaffe schwerem Raub Körperverletzung schuldig befunden Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; ferner hat Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Landgericht schweren Raubes Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung unerlaubtem Führen Schusswaffe schuldig befunden hat . hält Beschwerdeführer Recht rügt Schuldspruch rechtlichen Nachprüfung stand Landgericht Angeklagten auch tateinheitlich begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat . Auffassung Landgerichts schließen getroffenen Feststellungen Angeklagte Sinne § Abs. StGB strafbefreiend Versuch schweren räuberischen Erpressung Nachteil Zeugin zurückgetreten ist . Landgericht hat nommen Angeklagte habe erkannt Vorhaben Zeugin allein Drohung vorgehaltenen Schreckschusspistole Herausgabe Handtasche bewegen gescheitert war Bekannter Zeugin . zuwandte Handtasche riss . Maßgeblich hat Strafkammer Überzeugung " Fehlschlag Versuchs " Umstand gestützt Angeklagte Zeitpunkt vorhatte Waffe abzufeuern . . hat Strafkammer Widerspruch eigenen Ausführungen angefochtenen Urteil Tatplan Bedeutung zugemessen neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs mehr zukommt Senat NStZ m.w . . Angeklagte Zeugin Fahrrad unterwegs war Weiteres hätte verfolgen Erlangung Handtasche Pistole erneut hätte einsetzen aber sogleich Zeugin . getan hat einfache Gewalt hätte anwenden können liegt Umständen . Auch Landgericht ist ausgegangen möglich gewesen wäre ] . Angeklagte Zeugin Zeugin . verfolgen entsprechend Einlassung zuwandte weniger weit geflüchtet gewesen sei konnte auch Ergebnis " nüchternen Abwägung " sein Grundsätzen Entscheidung BGHSt Annahme freiwilligen Rücktritts unbeendeten Versuch gerade ausschließt . hat Schuldspruch versuchter schwerer räuberischer Erpressung Bestand . Senat schließt auch Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten erforderlichen Sicherheit Anwendung § Abs. StGB entgegenstehen würden . ändert Schuldspruch Tatvorwurf versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt . 2 . Änderung Schuldspruchs nötigt Aufhebung Strafausspruchs . Senat kann Sicherheit ausschließen Landgericht Grundlage geänderten Schuldspruchs niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte . Allerdings ist neue Tatrichter Rücktritts Versuch Tat Nachteil Zeugin gehindert auch Zeugin Grund Angriffs Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend werten . Aufhebung Strafausspruch Grunde liegenden Feststellungen bedarf ; können bestehen bleiben . Franke