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4.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Strafsache
versuchten
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Schwurgericht
8
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützt
ist
hat
Erfolg
§
Abs.
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Tattag
2
.
März
suchte
Angeklagte
einverstanden
war
Ehefrau
getrennt
eigenes
Appartement
Schwesternheim
Krankenhauses
bezogen
hatte
Uhr
neuen
Wohnung
.
Unmittelbar
eingelassen
hatte
schlug
mehrfach
rechts
links
seitlich
fest
Kopf
zog
hinten
Haaren
Fall
kam
.
kniete
sodann
Brust
Rücken
liegenden
Geschädigten
würgte
Händen
erheblichem
Kraftaufwand
mindestens
Sekunden
lang
bedingtem
Tötungsvorsatz
Hals
.
vergeblich
versucht
hatte
Hände
lösen
wurde
bewusstlos
.
mehr
feststellbaren
Zeitspanne
Bewusstsein
wieder
erlangte
saß
Angeklagte
Sofa
Wohnzimmer
sprach
hin
äußerte
sinngemäß
Folgendes
:
habe
töten
können
.
stirbst
.
bemerkte
Geschädigte
noch
lebte
warf
Grapefruit
Kopf
Hand
gehalten
hatte
.
Geschädigte
weinte
hatte
Luftnot
kroch
Richtung
Wohnungstür
gelangte
schließlich
Flur
.
Krankenschwester
tätigen
Zeugin
herbeigeeilt
war
Geschädigten
helfen
äußerte
Angeklagte
sinngemäß
u.a.
habe
Geschädigte
gewürgt
;
sei
aber
gestorben
sei
Teufelin
.
Landgericht
hat
angenommen
Versuch
Angeklagten
Ehefrau
töten
sei
fehlgeschlagen
strafbefreiender
Rücktritt
Sinne
§
Abs.
StGB
Betracht
komme
.
Schon
Äußerungen
Angeklagten
Wohnzimmer
sei
entnehmen
Vorhaben
gescheitert
betrachtet
habe
;
habe
Taterfolg
Sicht
bereits
eingesetzten
Hand
liegenden
Mitteln
mehr
erreichen
können
.
habe
subjektiv
angenommene
physische
lichkeit
Tatvollendung
Äußerung
Zeugin
nifestiert
.
II
.
Annahme
Landgerichts
Versuch
Angeklagten
Ehefrau
töten
sei
fehlgeschlagen
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Zwar
ist
Landgericht
rechtlichen
Ansatzpunkt
zutreffend
ausgegangen
fehlgeschlagener
Versuch
dann
vorliegt
Tat
Misslingen
zunächst
vorgestellten
Tatablaufs
bereits
eingesetzten
anderen
naheliegenden
Mitteln
objektiv
mehr
vollendet
werden
kann
Täter
erkennt
subjektiv
Vollendung
mehr
möglich
hält
Tätersicht
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
ankommt
.
Erkennt
Täter
Zeitpunkt
hat
entsprechende
subjektive
Vorstellung
Herbeiführung
Erfolges
erneuten
Ansetzens
bedürfte
etwa
Folge
zeitlichen
Zäsur
Unterbrechung
unmittelbaren
Handlungsfortgangs
liegt
Fehlschlag
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
25
November
NStZ
264
;
Urteil
8
.
Februar
NStZ
.
2
.
Beurteilung
insoweit
maßgeblichen
Vorstellungsbildes
Angeklagten
sog.
Rücktrittshorizont
nur
Äußerungen
Wohnzimmer
Zeugin
herangezogen
hat
hat
Strafkammer
insoweit
aber
rechtlich
unzutreffenden
Zeitpunkt
abgestellt
.
Äußerungen
fielen
erst
Geschädigte
Angeklagten
Zeitraum
Sekunden
Bewusstlosigkeit
gewürgt
worden
war
mehr
genau
feststellbaren
weiteren
Zeitspanne
Bewusstsein
wieder
erlangte
Angeklagte
mittlerweile
Wohnzimmer
Sofa
gesetzt
Zigarette
angezündet
hatte
;
Zusammentreffen
Zeugin
erfolgte
noch
späteren
punkt
.
Angeklagte
körperlich
Lage
war
Geschädigte
Sekunden
lang
erheblichem
Kraftaufwand
Eintritt
Bewusstlosigkeit
würgen
unmittelbar
Beendigung
Würgens
Geschädigten
vorstellte
insbesondere
Weiterhandeln
tatsächlichen
physischen
Gründen
unmöglich
war
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
Annahme
Tötungsversuch
sei
fehlgeschlagen
strafbefreiender
Rücktritt
ausgeschlossen
erweist
hinreichend
tatsachenfundiert
.
2
.
Rechtsfehler
zwingt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
;
gerade
Hintergrund
festgestellten
zeitlich
nachfolgenden
Äußerungen
Angeklagten
liegen
Anhaltspunkte
bloßes
Nichtweiterhandeln
strafbefreiend
unbeendeten
Versuch
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
StGB
zurückgetreten
sein
könnte
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Versuch
Tötungsdeliktes
insbesondere
dann
beendet
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
StGB
Täter
zunächst
irrtümlich
Eintritt
Todes
möglich
hält
alsbaldiger
Erkenntnis
Irrtums
also
Wege
Korrektur
Rücktrittshorizonts
weiteren
Ausführungshandlungen
Abstand
nimmt
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
f.
;
Urteil
1
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Satz
Versuch
beendeter
.
.
ist
hier
vornherein
ausgeschlossen
Angeklagte
Geschädigte
Sekunden
dauernden
Würgevorgang
Bewusstlosigkeit
verfiel
zunächst
ausging
Tatbestandsverwirklichung
Erforderliche
getan
haben
.
Ende
Bewusstlosigkeit
Geschädigten
festgestellten
Ausspruch
Angeklagten
Wurf
Grapefruit
Kopf
bemerkt
hatte
noch
lebte
kann
Ausdruck
gekommen
sein
nun
Vorstellung
erschüttert
sah
Erreichung
gewollten
Erfolgs
getan
haben
weiter
Tatvollendung
unternahm
.
Sost-Scheible
Franke
Bender