BESCHLUSS 7 . Mai Strafsache versuchten Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Schwurgericht 8 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verurteilung gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts gestützt ist hat Erfolg § Abs. . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Tattag 2 . März suchte Angeklagte einverstanden war Ehefrau getrennt eigenes Appartement Schwesternheim Krankenhauses bezogen hatte Uhr neuen Wohnung . Unmittelbar eingelassen hatte schlug mehrfach rechts links seitlich fest Kopf zog hinten Haaren Fall kam . kniete sodann Brust Rücken liegenden Geschädigten würgte Händen erheblichem Kraftaufwand mindestens Sekunden lang bedingtem Tötungsvorsatz Hals . vergeblich versucht hatte Hände lösen wurde bewusstlos . mehr feststellbaren Zeitspanne Bewusstsein wieder erlangte saß Angeklagte Sofa Wohnzimmer sprach hin äußerte sinngemäß Folgendes : habe töten können . stirbst . bemerkte Geschädigte noch lebte warf Grapefruit Kopf Hand gehalten hatte . Geschädigte weinte hatte Luftnot kroch Richtung Wohnungstür gelangte schließlich Flur . Krankenschwester tätigen Zeugin herbeigeeilt war Geschädigten helfen äußerte Angeklagte sinngemäß u.a. habe Geschädigte gewürgt ; sei aber gestorben sei Teufelin . Landgericht hat angenommen Versuch Angeklagten Ehefrau töten sei fehlgeschlagen strafbefreiender Rücktritt Sinne § Abs. StGB Betracht komme . Schon Äußerungen Angeklagten Wohnzimmer sei entnehmen Vorhaben gescheitert betrachtet habe ; habe Taterfolg Sicht bereits eingesetzten Hand liegenden Mitteln mehr erreichen können . habe subjektiv angenommene physische lichkeit Tatvollendung Äußerung Zeugin nifestiert . II . Annahme Landgerichts Versuch Angeklagten Ehefrau töten sei fehlgeschlagen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Zwar ist Landgericht rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt Tat Misslingen zunächst vorgestellten Tatablaufs bereits eingesetzten anderen naheliegenden Mitteln objektiv mehr vollendet werden kann Täter erkennt subjektiv Vollendung mehr möglich hält Tätersicht Abschluss letzten Ausführungshandlung ankommt . Erkennt Täter Zeitpunkt hat entsprechende subjektive Vorstellung Herbeiführung Erfolges erneuten Ansetzens bedürfte etwa Folge zeitlichen Zäsur Unterbrechung unmittelbaren Handlungsfortgangs liegt Fehlschlag . . ; vgl. nur Urteil 25 November NStZ 264 ; Urteil 8 . Februar NStZ . 2 . Beurteilung insoweit maßgeblichen Vorstellungsbildes Angeklagten sog. Rücktrittshorizont nur Äußerungen Wohnzimmer Zeugin herangezogen hat hat Strafkammer insoweit aber rechtlich unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt . Äußerungen fielen erst Geschädigte Angeklagten Zeitraum Sekunden Bewusstlosigkeit gewürgt worden war mehr genau feststellbaren weiteren Zeitspanne Bewusstsein wieder erlangte Angeklagte mittlerweile Wohnzimmer Sofa gesetzt Zigarette angezündet hatte ; Zusammentreffen Zeugin erfolgte noch späteren punkt . Angeklagte körperlich Lage war Geschädigte Sekunden lang erheblichem Kraftaufwand Eintritt Bewusstlosigkeit würgen unmittelbar Beendigung Würgens Geschädigten vorstellte insbesondere Weiterhandeln tatsächlichen physischen Gründen unmöglich war ist Urteilsgründen entnehmen . Annahme Tötungsversuch sei fehlgeschlagen strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen erweist hinreichend tatsachenfundiert . 2 . Rechtsfehler zwingt Aufhebung angefochtenen Urteils ; gerade Hintergrund festgestellten zeitlich nachfolgenden Äußerungen Angeklagten liegen Anhaltspunkte bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend unbeendeten Versuch Sinne § Abs. Satz Fall StGB zurückgetreten sein könnte . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Versuch Tötungsdeliktes insbesondere dann beendet Sinne § Abs. Satz Fall StGB Täter zunächst irrtümlich Eintritt Todes möglich hält alsbaldiger Erkenntnis Irrtums also Wege Korrektur Rücktrittshorizonts weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt . . ; vgl. nur Beschluss 19 . Mai BGHSt f. ; Urteil 1 . Dezember StGB § Abs. Satz Versuch beendeter . . ist hier vornherein ausgeschlossen Angeklagte Geschädigte Sekunden dauernden Würgevorgang Bewusstlosigkeit verfiel zunächst ausging Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan haben . Ende Bewusstlosigkeit Geschädigten festgestellten Ausspruch Angeklagten Wurf Grapefruit Kopf bemerkt hatte noch lebte kann Ausdruck gekommen sein nun Vorstellung erschüttert sah Erreichung gewollten Erfolgs getan haben weiter Tatvollendung unternahm . Sost-Scheible Franke Bender