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258 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
9
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Hagen
14
.
September
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
Schuldspruch
richtet
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
II
.
Strafausspruch
kann
indes
bestehen
bleiben
Landgericht
hinreichenden
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
insbesondere
Werdegang
Lebensverhältnissen
getroffen
hat
.
1
.
Strafzumessung
rechtliche
Überprüfung
ist
grundsätzlich
Kenntnis
Werdegang
Lebensverhältnissen
Angeklagten
wesentlich
.
Nur
so
kann
Revisionsgericht
überprüfen
Zumessung
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
gebotenen
wertenden
Gesamtschau
Tatgeschehens
Täters
Persönlichkeit
Vorleben
Nachtatverhalten
aussagekräftigen
Umstände
beruht
vgl.
30
Juli
;
Beschluss
10
.
März
;
Beschluss
22
.
März
jeweils
.
2
.
Landgericht
teilt
angefochtenen
Urteil
lediglich
Vorstrafen
Angeklagten
zugrunde
liegenden
tatsächlichen
Feststellungen
Tatgeschehen
verweist
Übrigen
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Werdegang
Angeklagten
getroffen
werden
konnten
"
Hauptverhandlung
Angaben
machte
"
.
durfte
Strafkammer
hier
jedoch
begnügen
.
war
vielmehr
gehalten
andere
Weise
Person
Erfahrung
bringen
etwa
Verlesung
Feststellungen
Person
Vorverurteilungen
.
Hinblick
Urteil
Amtsgerichts
Iserlohn
25
.
Februar
Freiheitsstrafe
Monaten
streckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
wäre
ferner
Vernehmung
damaligen
Bewährungshelfers
Betracht
gekommen
.
3
.
Sache
bedarf
Strafausspruch
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Senat
erforderlichen
Sicherheit
ausschließen
kann
nähere
Feststellung
persönlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Festsetzung
günstigeren
Freiheitsstrafe
geführt
hätten
.
Roggenbuck
Franke
Bender