BESCHLUSS 9 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Hagen 14 . September Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel Angeklagten Schuldspruch richtet ist unbegründet Sinne § Abs. . II . Strafausspruch kann indes bestehen bleiben Landgericht hinreichenden Feststellungen persönlichen Verhältnissen Angeklagten insbesondere Werdegang Lebensverhältnissen getroffen hat . 1 . Strafzumessung rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich Kenntnis Werdegang Lebensverhältnissen Angeklagten wesentlich . Nur so kann Revisionsgericht überprüfen Zumessung verhängten Freiheitsstrafe Jahren gebotenen wertenden Gesamtschau Tatgeschehens Täters Persönlichkeit Vorleben Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht vgl. 30 Juli ; Beschluss 10 . März ; Beschluss 22 . März jeweils . 2 . Landgericht teilt angefochtenen Urteil lediglich Vorstrafen Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen Tatgeschehen verweist Übrigen Feststellungen persönlichen Verhältnissen Werdegang Angeklagten getroffen werden konnten " Hauptverhandlung Angaben machte " . durfte Strafkammer hier jedoch begnügen . war vielmehr gehalten andere Weise Person Erfahrung bringen etwa Verlesung Feststellungen Person Vorverurteilungen . Hinblick Urteil Amtsgerichts Iserlohn 25 . Februar Freiheitsstrafe Monaten streckung Bewährung ausgesetzt wurde wäre ferner Vernehmung damaligen Bewährungshelfers Betracht gekommen . 3 . Sache bedarf Strafausspruch neuer Verhandlung Entscheidung Senat erforderlichen Sicherheit ausschließen kann nähere Feststellung persönlichen Verhältnisse Angeklagten Festsetzung günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten . Roggenbuck Franke Bender