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256 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
31
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
15
.
Oktober
Ausspruch
Verfall
Wertersatz
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
ferner
hat
Verfall
Wertersatz
§
StGB
Höhe
Euro
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
nur
Ausspruch
Wertersatzverfall
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ausspruch
Wertersatzverfall
Höhe
Euro
kann
bestehen
bleiben
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
anlässlich
lungstätigkeit
insgesamt
Euro
Kaufpreis
gelieferte
Drogen
entgegengenommen
holländischen
Drogendealer
weitergeleitet
.
zahlte
Vermittlungsprovisionen
unterschiedlicher
Höhe
.
Zwar
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Angeklagte
angeklagten
abgeurteilten
Fällen
unmittelbar
insgesamt
Euro
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
erlangt
hat
vgl.
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
hat
"
Kaufgeld
Verfügungsgewalt
Überwachungsmaßnahmen
"
gebracht
8)
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
hätte
Landgericht
gegebenen
Umständen
aber
§
Abs.
Satz
Fall
StGB
prüfen
müssen
Wertersatzverfallsanordnung
ganz
teilweise
unterbleiben
hat
vgl.
Urteil
12
.
September
BGHSt
f.
;
Beschlüsse
29
.
Oktober
StR
NStZ-RR
7
November
NStZ-RR
14
.
Mai
StR
.
Angeklagte
leitete
vereinnahmten
Erlöse
weiter
lebte
Festnahme
Sozialleistungen
.
Entscheidung
§
Abs.
Satz
Fall
StGB
liegt
Ermessen
Tatgerichts
;
Senat
kann
Revisionsverfahren
nachholen
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
Sachlage
§
Abs.
;
vgl.
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
Franke