BESCHLUSS 31 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 31 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 15 . Oktober Ausspruch Verfall Wertersatz aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; ferner hat Verfall Wertersatz § StGB Höhe Euro angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat nur Ausspruch Wertersatzverfall Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Ausspruch Wertersatzverfall Höhe Euro kann bestehen bleiben . Feststellungen hat Angeklagte anlässlich lungstätigkeit insgesamt Euro Kaufpreis gelieferte Drogen entgegengenommen holländischen Drogendealer weitergeleitet . zahlte Vermittlungsprovisionen unterschiedlicher Höhe . Zwar hat Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen Angeklagte angeklagten abgeurteilten Fällen unmittelbar insgesamt Euro Sinne § Abs. Satz StGB erlangt hat vgl. Beschluss 10 . Januar NStZ . hat " Kaufgeld Verfügungsgewalt Überwachungsmaßnahmen " gebracht 8) . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat hätte Landgericht gegebenen Umständen aber § Abs. Satz Fall StGB prüfen müssen Wertersatzverfallsanordnung ganz teilweise unterbleiben hat vgl. Urteil 12 . September BGHSt f. ; Beschlüsse 29 . Oktober StR NStZ-RR 7 November NStZ-RR 14 . Mai StR . Angeklagte leitete vereinnahmten Erlöse weiter lebte Festnahme Sozialleistungen . Entscheidung § Abs. Satz Fall StGB liegt Ermessen Tatgerichts ; Senat kann Revisionsverfahren nachholen . Aufhebung Feststellungen bedarf Sachlage § Abs. ; vgl. Beschluss 10 . Januar NStZ . Franke