You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

678 lines
5.8 KiB

NAMEN
5/15
16
.
April
Strafsache
sexueller
Nötigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
16
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
September
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Brandstiftung
Diebstahls
Fällen
Diebstahls
Waffen
Wohnungseinbruchdiebstahls
Waffen
Einbeziehung
früheren
Urteilen
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Weiterhin
hat
bestimmt
gesamte
Jugendstrafe
Maßregel
vollziehen
ist
.
Gunsten
Angeklagten
eingelegte
wirksam
ausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
rügt
allgemein
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Einzelnen
Strafausspruch
angefochtenen
Urteils
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
.
erstrebt
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
Zurückverweisung
Sache
insoweit
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
.
Angeklagte
begründet
Revision
allgemein
erhobenen
Sachrüge
beanstandet
Einzelnen
ebenfalls
Strafhöhe
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
.
Rechtsmittel
führen
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
.
wirksam
beschränkte
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
somit
vollen
Revision
Angeklagten
lediglich
teilweisen
Erfolg
;
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
.
Feststellungen
Landgerichts
beging
Angeklagte
gegenständlichen
Taten
27
.
März
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
:
Sexuelle
Nötigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
10
November
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
:
Wohnungseinbruchdiebstahl
Waffen
.
Landgericht
Fall
II
.
1
.
festgestellt
hat
Angeklagte
Zeitpunkt
Tat
hyperkinetischen
Störung
Sozialverhaltens
entwickelnden
dissozialen
Persönlichkeitsstörung
"
sicher
Zustand
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
befand
hat
Fällen
II
.
2
.
vorsätzliche
Brandstiftung
II
.
6
.
Urteilsgründe
Zustand
Schuldfähigkeit
lediglich
auszuschließen
vermocht
.
17
.
September
1
.
Oktober
begangenen
Fällen
II
.
3
.
5
.
Urteilsgründe
Diebstahl
Fällen
Diebstahl
war
Angeklagte
Auffassung
Landgerichts
voll
schuldfähig
.
Revision
Angeklagten
1
.
Sachrüge
Angeklagten
veranlasste
umfassende
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Schuldspruch
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
dargelegten
Gründen
Ergebnis
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erbracht
.
2
.
kann
Rechtsfolgenausspruch
bestehen
bleiben
.
Strafausspruch
weist
durchgreifende
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Insoweit
hat
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Hauptverhandlung
Wesentlichen
Folgendes
ausgeführt
:
"
Zumessungserwägungen
Fall
1
.
ist
jedoch
besorgen
Jugendkammer
Fehlen
Strafmilderungsgrundes
strafschärfend
berücksichtigt
hat
Landgericht
hat
Lasten
Angeklagten
gewertet
Vorverhalten
Zeugin
vor[gelegen
habe
Angeklagte
berechtigte
Erwartung
einverständliche
sexuelle
Handlungen
haben
konnte
S.
;
vgl.
auch
Beschluss
8
.
Januar
.
Ferner
berücksichtigte
Kammer
zuungunsten
Beschwerdeführers
auch
länger
andauernde
Freundschaft
gar
intime
Beziehung
Beteiligten
bestand
S.
.
Landgericht
hat
ferner
Bewertung
Tatunrechts
Prüfung
besondere
Umstände
vorliegen
Erwachsenen
Vorliegen
minder
schweren
Falles
begründet
hätten
lediglich
Fällen
II
.
1
.
4
.
5
.
vorgenommen
S.
Fall
.
2
.
S.
jedoch
vergleichbar
gebotene
Erörterung
§
Abs.
StGB
unterlassen
.
Weiteren
hat
Landgericht
noch
erledigte
Urteile
gemäß
§
Abs.
einbezogen
aber
näher
dargestellt
.
Einbeziehung
rechtskräftiger
früherer
Urteile
§
Abs.
sind
früher
begangenen
Straftaten
Rahmen
Gesamtwürdigung
neu
bewerten
zusammen
neuen
Straftat
Grundlage
einheitlichen
Sanktion
machen
.
erforderliche
vollständige
Beurteilungsgrundlage
gewinnen
sind
früheren
Taten
zumindest
kurz
darzustellen
.
bloße
Mitteilung
früheren
Urteilssprüche
zugrundeliegenden
Sachverhalte
Zumessungsgründe
genügt
grundsätzlich
vgl.
Beschluss
20
.
März
f.
;
Beschluss
14
.
April
StR
.
"
stimmt
Senat
;
vermag
gegebenen
Umständen
letztlich
auszuschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreien
Zumessung
niedrigere
Einheitsjugendstrafe
erkannt
hätte
.
Aufhebung
Strafausspruches
hat
hier
Folge
auch
Maßregelausspruch
bestehen
bleiben
kann
.
folgt
bereits
Jugendstrafrecht
gemäß
§
Abs.
bestehenden
besonders
engen
Sachzusammenhang
Verhängung
Jugendstrafe
Maßregelanordnung
§
Abs.
;
vgl.
Beschluss
1
.
Oktober
juris
.
4
;
12
.
Aufl
.
.
.
.
Blick
soll
neuen
Tatrichter
einheitliche
Rechtsfolgenentscheidung
ermöglicht
werden
.
Maßregelausspruch
erscheint
aber
auch
betrachtet
unproblematisch
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
eingelegte
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
angefochtenen
Urteils
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
insoweit
Revision
Angeklagten
dargelegten
Gründen
vollen
Erfolg
.
Sache
bedarf
Rechtsmittel
Rechtsfolgenausspruch
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
vorliegend
gebotene
Aufhebung
zugehörigen
Urteilsfeststellungen
§
Abs.
zwingt
nunmehr
befassten
Tatrichter
Voraussetzungen
§
StGB
§
StGB
neue
Feststellungen
treffen
.
wird
Hinzuziehung
anderen
Sachverständigen
erwägen
sein
.
Landgericht
angefochtenen
Urteil
angeordnet
hat
gesamte
Jugendstrafe
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
vollstrecken
ist
weist
Senat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Terminantragsschrift
ergänzt
Umkehr
gesetzlichen
Vollstreckungsreihenfolge
grundsätzlich
nur
dann
zulässig
ist
Zweck
Maßregel
leichter
erreicht
wird
vgl.
aaO
.
.