NAMEN 5/15 16 . April Strafsache sexueller Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . September Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung vorsätzlicher Brandstiftung Diebstahls Fällen Diebstahls Waffen Wohnungseinbruchdiebstahls Waffen Einbeziehung früheren Urteilen Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Weiterhin hat bestimmt gesamte Jugendstrafe Maßregel vollziehen ist . Gunsten Angeklagten eingelegte wirksam ausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft rügt allgemein Verletzung materiellen Rechts beanstandet Einzelnen Strafausspruch angefochtenen Urteils Anordnung Unterbringung Angeklagten § StGB . erstrebt Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs Zurückverweisung Sache insoweit erneuter Verhandlung Entscheidung . Angeklagte begründet Revision allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet Einzelnen ebenfalls Strafhöhe Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus . Rechtsmittel führen Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs . wirksam beschränkte Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat somit vollen Revision Angeklagten lediglich teilweisen Erfolg ; weitergehende Revision ist unbegründet . Feststellungen Landgerichts beging Angeklagte gegenständlichen Taten 27 . März Fall . 1 . Urteilsgründe : Sexuelle Nötigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung 10 November Fall . 6 . Urteilsgründe : Wohnungseinbruchdiebstahl Waffen . Landgericht Fall II . 1 . festgestellt hat Angeklagte Zeitpunkt Tat hyperkinetischen Störung Sozialverhaltens entwickelnden dissozialen Persönlichkeitsstörung " sicher Zustand erheblich verminderten Schuldfähigkeit Sinne § StGB befand hat Fällen II . 2 . vorsätzliche Brandstiftung II . 6 . Urteilsgründe Zustand Schuldfähigkeit lediglich auszuschließen vermocht . 17 . September 1 . Oktober begangenen Fällen II . 3 . 5 . Urteilsgründe Diebstahl Fällen Diebstahl war Angeklagte Auffassung Landgerichts voll schuldfähig . Revision Angeklagten 1 . Sachrüge Angeklagten veranlasste umfassende Überprüfung angefochtenen Urteils hat Schuldspruch Antragsschrift Generalbundesanwalts dargelegten Gründen Ergebnis durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erbracht . 2 . kann Rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben . Strafausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Insoweit hat Generalbundesanwalt Zuschrift Hauptverhandlung Wesentlichen Folgendes ausgeführt : " Zumessungserwägungen Fall 1 . ist jedoch besorgen Jugendkammer Fehlen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat Landgericht hat Lasten Angeklagten gewertet Vorverhalten Zeugin vor[gelegen habe Angeklagte berechtigte Erwartung einverständliche sexuelle Handlungen haben konnte S. ; vgl. auch Beschluss 8 . Januar . Ferner berücksichtigte Kammer zuungunsten Beschwerdeführers auch länger andauernde Freundschaft gar intime Beziehung Beteiligten bestand S. . Landgericht hat ferner Bewertung Tatunrechts Prüfung besondere Umstände vorliegen Erwachsenen Vorliegen minder schweren Falles begründet hätten lediglich Fällen II . 1 . 4 . 5 . vorgenommen S. Fall . 2 . S. jedoch vergleichbar gebotene Erörterung § Abs. StGB unterlassen . Weiteren hat Landgericht noch erledigte Urteile gemäß § Abs. einbezogen aber näher dargestellt . Einbeziehung rechtskräftiger früherer Urteile § Abs. sind früher begangenen Straftaten Rahmen Gesamtwürdigung neu bewerten zusammen neuen Straftat Grundlage einheitlichen Sanktion machen . erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage gewinnen sind früheren Taten zumindest kurz darzustellen . bloße Mitteilung früheren Urteilssprüche zugrundeliegenden Sachverhalte Zumessungsgründe genügt grundsätzlich vgl. Beschluss 20 . März f. ; Beschluss 14 . April StR . " stimmt Senat ; vermag gegebenen Umständen letztlich auszuschließen Landgericht rechtsfehlerfreien Zumessung niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte . Aufhebung Strafausspruches hat hier Folge auch Maßregelausspruch bestehen bleiben kann . folgt bereits Jugendstrafrecht gemäß § Abs. bestehenden besonders engen Sachzusammenhang Verhängung Jugendstrafe Maßregelanordnung § Abs. ; vgl. Beschluss 1 . Oktober juris . 4 ; 12 . Aufl . . . . Blick soll neuen Tatrichter einheitliche Rechtsfolgenentscheidung ermöglicht werden . Maßregelausspruch erscheint aber auch betrachtet unproblematisch . II . Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten eingelegte wirksam Rechtsfolgenausspruch angefochtenen Urteils beschränkte Revision Staatsanwaltschaft hat insoweit Revision Angeklagten dargelegten Gründen vollen Erfolg . Sache bedarf Rechtsmittel Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung vorliegend gebotene Aufhebung zugehörigen Urteilsfeststellungen § Abs. zwingt nunmehr befassten Tatrichter Voraussetzungen § StGB § StGB neue Feststellungen treffen . wird Hinzuziehung anderen Sachverständigen erwägen sein . Landgericht angefochtenen Urteil angeordnet hat gesamte Jugendstrafe Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus vollstrecken ist weist Senat Ausführungen Generalbundesanwalts Terminantragsschrift ergänzt Umkehr gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge grundsätzlich nur dann zulässig ist Zweck Maßregel leichter erreicht wird vgl. aaO . .