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271 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
StR
26
.
Januar
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Januar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Urteil
hat
Bestand
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgesehen
hat
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Strafkammer
hat
festgestellt
Beschwerdeführer
vorübergehender
Phasen
Drogenabstinenz
langjährig
drogenabhängig
ist
S.
Drogenrückfall
Tatbegehung
veranlasst
wurde
S.
.
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hat
Landgericht
dennoch
angeordnet
Beschwerdeführer
Therapie
Maßregelvollzug
entschieden
ablehne
Therapie
Rahmen
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
anstrebe
S.
.
Angaben
hat
Landgericht
Sachverständigen
anzuhören
Schluss
gezogen
Maßregel
auch
Bereitschaft
Therapie
Entziehungsanstalt
geweckt
werden
könne
S.
.
Fehlen
Therapiewilligkeit
steht
Anordnung
§
StGB
grundsätzlich
;
NStZ-RR
vgl.
Schöch
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
kann
lediglich
Indiz
sein
Entwöhnungsbehandlung
konkrete
Erfolgsaussicht
hat
;
NStZ
;
StGB
.
Auflage
Rdn
.
.
bloße
Hinweis
Angeklagten
geäußerte
Ablehnung
Therapie
Entziehungsanstalt
genügt
Begründung
Fehlens
Erfolgsaussicht
.
Rechtsfehler
nötigt
Aufhebung
rechtsfehlerfreien
Strafausspruchs
.
erheblichen
Angeklagten
sprechenden
Umstände
S.
wird
Senat
ausschließen
können
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
geringere
Strafe
erkannt
hätte
.
"
schließt
Senat
.
Erklärung
Verteidigers
Hauptverhandlung
Nichtanwendung
§
StGB
Rechtsmittelangriff
ausnehmen
wollen
ändert
.
2
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Sost-Scheible