BESCHLUSS StR 26 . Januar Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Januar § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Urteil hat Bestand Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgesehen hat . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Strafkammer hat festgestellt Beschwerdeführer vorübergehender Phasen Drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ist S. Drogenrückfall Tatbegehung veranlasst wurde S. . Unterbringung Entziehungsanstalt hat Landgericht dennoch angeordnet Beschwerdeführer Therapie Maßregelvollzug entschieden ablehne Therapie Rahmen Zurückstellung Strafvollstreckung § anstrebe S. . Angaben hat Landgericht Sachverständigen anzuhören Schluss gezogen Maßregel auch Bereitschaft Therapie Entziehungsanstalt geweckt werden könne S. . Fehlen Therapiewilligkeit steht Anordnung § StGB grundsätzlich ; NStZ-RR vgl. Schöch 12 . Aufl . § Rdn . m.w . kann lediglich Indiz sein Entwöhnungsbehandlung konkrete Erfolgsaussicht hat ; NStZ ; StGB . Auflage Rdn . . bloße Hinweis Angeklagten geäußerte Ablehnung Therapie Entziehungsanstalt genügt Begründung Fehlens Erfolgsaussicht . Rechtsfehler nötigt Aufhebung rechtsfehlerfreien Strafausspruchs . erheblichen Angeklagten sprechenden Umstände S. wird Senat ausschließen können Tatrichter Anordnung Unterbringung geringere Strafe erkannt hätte . " schließt Senat . Erklärung Verteidigers Hauptverhandlung Nichtanwendung § StGB Rechtsmittelangriff ausnehmen wollen ändert . 2 . weitergehende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Sost-Scheible