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89 lines
785 B

BESCHLUSS
StR
19
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Aufklärungsrüge
Verbindung
Vernehmung
Zeugin
S.
ist
auch
Berücksichtigung
Schriftsatzes
Verteidigers
18
.
April
jedenfalls
unbegründet
Hinblick
Ergebnis
Beweisaufnahme
insgesamt
geltend
gemachten
Verletzung
§
Urteil
beruhen
kann
.
Lienen
Pfister