BESCHLUSS StR 19 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Aufklärungsrüge Verbindung Vernehmung Zeugin S. ist auch Berücksichtigung Schriftsatzes Verteidigers 18 . April jedenfalls unbegründet Hinblick Ergebnis Beweisaufnahme insgesamt geltend gemachten Verletzung § Urteil beruhen kann . Lienen Pfister