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404 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
übrigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
so
Eingehens
verfahrensrechtlichen
Beanstandungen
bedarf
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
enthält
Widersprüche
Verurteilung
Angeklagten
Grundlage
entziehen
.
Landgericht
stützt
Überzeugung
Angeklagte
Auftraggeber
Organisator
Zeugen
S.
Abwesenheit
durchgeführten
Ko-
kainerwerb
täterschaftlich
beteiligt
war
Aussage
Zeugen
S.
S.
.
gleichwertig
Angeklagte
Pkw
angemietet
hatte
Zeugen
S.
Fahrt
unternahmen
Wiedereinreise
Bundesrepublik
Kokain
gefunden
wurde
.
schließt
Mehrzahl
Indizien
Angeklagte
Fahrzeug
zunächst
angemietet
habe
Beschaffungsfahrt
selbst
durchzuführen
.
dann
unerwartet
habe
reisen
müssen
habe
Mietwagen
Zeugen
S.
überlassen
Hilfe
Plan
noch
verwirklichen
können
S.
.
.
unvereinbar
ist
jedoch
schon
Feststellung
Landgerichts
Angeklagte
sei
erst
schon
befunden
habe
Zeugen
S.
informiert
worden
Reise
planten
.
spricht
Landgericht
angenommenen
Zweck
Anmietung
Überlassung
Zeugen
S.
Aussage
Angeklagte
habe
Ankauf
Kokains
bereits
vorab
geregelt
erst
Telefonate
Zeugen
siert
bereits
Wohnung
Drogenhändlers
terdam
befunden
habe
S.
.
Widersprüche
werden
Landgericht
erkannt
so
rechtlich
tragfähigen
Begründung
mangelt
Gründen
Landgericht
dennoch
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
gelangt
ist
.
Schon
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Lediglich
ergänzend
weist
Senat
Beweiswürdigung
Landgerichts
auch
übrigen
weiten
Teilen
nachvollziehbar
ist
.
So
ist
beispielsweise
schwer
verständlich
Landgericht
Zeugen
S.
glaubt
Aussage
weiten
Teilen
Angaben
früheren
Vernehmungen
decke
S.
.
Bewertung
ist
kaum
vereinbar
Zeuge
S.
Angeklagten
eingestandenermaßen
früheren
Vernehmungen
wahrheitswidrig
weiteren
Betäubungsmittelgeschäftes
bezichtigte
hieraus
resultiert
Teilfreispruch
Aussage
Zeugen
richterlichen
Vernehmung
14
.
Dezember
Angaben
Hauptverhandlung
weitere
bemerkenswerte
Abweichungen
ergaben
.
Auch
bleibt
Landgericht
beispielsweise
Erklärung
schuldig
miteinander
vereinbaren
ist
einerseits
Aussage
Zeugen
S.
Angeklagte
telefonisch
Anweisung
erteilt
ben
soll
erworbene
Kokain
Paßfälschern
Entgelt
Ausweis
übergeben
Bruder
Zeugen
hergestellt
hatten
Paß
Zeugen
auch
ausgehändigt
worden
sei
andererseits
aber
Kokain
Einreise
Zeugen
S.
Bundesrepublik
Pkw
gefunden
wurde
.
Sollte
Angeklagte
tatsächlich
Landgericht
ausschließt
Zeugen
S.
behauptete
Weisung
bezüglich
wendung
Kokains
erteilt
haben
wäre
übrigen
erkennbar
Vorteil
Angeklagte
Umsatz
Rauschgifts
hätte
ziehen
können
.
ist
täterschaftliches
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
vorausgesetzte
Eigennützigkeit
Betäubungsmittelumsatzes
Person
Angeklagten
belegt
.
Sache
muß
somit
neu
verhandelt
werden
.
Falle
erneuten
Verurteilung
Angeklagten
wird
Maßstab
Anrechnung
Angeklagten
erlittenen
Auslieferungshaft
§
Abs.
Satz
StGB
Urteilstenor
aufzunehmen
sein
.
Lienen
Pfister