BESCHLUSS 7 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch übrigen Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg so Eingehens verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf . Beweiswürdigung Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand . enthält Widersprüche Verurteilung Angeklagten Grundlage entziehen . Landgericht stützt Überzeugung Angeklagte Auftraggeber Organisator Zeugen S. Abwesenheit durchgeführten Ko- kainerwerb täterschaftlich beteiligt war Aussage Zeugen S. S. . gleichwertig Angeklagte Pkw angemietet hatte Zeugen S. Fahrt unternahmen Wiedereinreise Bundesrepublik Kokain gefunden wurde . schließt Mehrzahl Indizien Angeklagte Fahrzeug zunächst angemietet habe Beschaffungsfahrt selbst durchzuführen . dann unerwartet habe reisen müssen habe Mietwagen Zeugen S. überlassen Hilfe Plan noch verwirklichen können S. . . unvereinbar ist jedoch schon Feststellung Landgerichts Angeklagte sei erst schon befunden habe Zeugen S. informiert worden Reise planten . spricht Landgericht angenommenen Zweck Anmietung Überlassung Zeugen S. Aussage Angeklagte habe Ankauf Kokains bereits vorab geregelt erst Telefonate Zeugen siert bereits Wohnung Drogenhändlers terdam befunden habe S. . Widersprüche werden Landgericht erkannt so rechtlich tragfähigen Begründung mangelt Gründen Landgericht dennoch Überzeugung Täterschaft Angeklagten gelangt ist . Schon kann angefochtene Urteil Bestand haben . Lediglich ergänzend weist Senat Beweiswürdigung Landgerichts auch übrigen weiten Teilen nachvollziehbar ist . So ist beispielsweise schwer verständlich Landgericht Zeugen S. glaubt Aussage weiten Teilen Angaben früheren Vernehmungen decke S. . Bewertung ist kaum vereinbar Zeuge S. Angeklagten eingestandenermaßen früheren Vernehmungen wahrheitswidrig weiteren Betäubungsmittelgeschäftes bezichtigte hieraus resultiert Teilfreispruch Aussage Zeugen richterlichen Vernehmung 14 . Dezember Angaben Hauptverhandlung weitere bemerkenswerte Abweichungen ergaben . Auch bleibt Landgericht beispielsweise Erklärung schuldig miteinander vereinbaren ist einerseits Aussage Zeugen S. Angeklagte telefonisch Anweisung erteilt ben soll erworbene Kokain Paßfälschern Entgelt Ausweis übergeben Bruder Zeugen hergestellt hatten Paß Zeugen auch ausgehändigt worden sei andererseits aber Kokain Einreise Zeugen S. Bundesrepublik Pkw gefunden wurde . Sollte Angeklagte tatsächlich Landgericht ausschließt Zeugen S. behauptete Weisung bezüglich wendung Kokains erteilt haben wäre übrigen erkennbar Vorteil Angeklagte Umsatz Rauschgifts hätte ziehen können . ist täterschaftliches Handeltreiben Betäubungsmitteln vorausgesetzte Eigennützigkeit Betäubungsmittelumsatzes Person Angeklagten belegt . Sache muß somit neu verhandelt werden . Falle erneuten Verurteilung Angeklagten wird Maßstab Anrechnung Angeklagten erlittenen Auslieferungshaft § Abs. Satz StGB Urteilstenor aufzunehmen sein . Lienen Pfister