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294 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
1
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
1
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Vergewaltigung
Tateinheit
Vornahme
sexueller
Handlungen
Person
Jahren
versuchter
Vornahme
sexueller
Handlungen
Person
Jahren
Vornahme
sexueller
Handlungen
Person
Jahren
Fällen
Einbeziehung
Urteils
Amtsgerichts
BerlinTiergarten
26.01.2001
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Erfolg
.
Beschwerdeführer
beanstandet
Recht
Landgericht
Tatopfer
vernommen
hat
§
Abs.
Satz
Zeugnisverweigerungsrecht
belehren
.
Töchter
damaligen
Ehefrau
Angeklagten
sind
Angeklagten
Auffassung
Strafkammer
"
verwandt
verschwägert
"
auch
Beendigung
Ehe
gerader
Linie
verschwägert
§
Abs.
Nr.
StPO
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigt
.
Rechtsfehler
kann
angefochtene
Urteil
beruhen
:
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
vornehmlich
Angaben
Stieftöchter
gestützt
.
Beruhen
Urteils
Unterbleiben
gebotenen
Belehrung
kann
Auffassung
Generalbundesanwalts
auch
Überlegung
ausgeschlossen
werden
Zeuginnen
hätten
auch
ordnungsgemäßer
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
ausgesagt
vgl.
Abs.
Satz
Verletzung
.
Insbesondere
sind
Anhaltspunkte
Zeuginnen
Zeugnisverweigerungsrecht
Hauptverhandlung
Landgericht
fehlender
Belehrung
ohnehin
bekannt
gewesen
ist
ersichtlich
.
ermittlungsrichterliche
Vernehmung
Zeuginnen
ordnungsgemäßer
Belehrung
Kenntnis
ergeben
könnte
war
vorausgegangen
.
Umstand
Zeuginnen
Polizei
ordnungsgemäßer
Belehrung
ausgesagt
haben
läßt
Schluß
Recht
Verweigerung
Zeugnisses
auch
Hauptverhandlung
bekannt
war
noch
rechtfertigt
Annahme
Belehrung
erneut
Aussage
bereit
gewesen
wären
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
.
wird
Tatrichter
auch
Gelegenheit
haben
Hintergrund
familiären
Situation
Angeklagten
Beweiswürdigung
möglicherweise
unerheblichen
näheren
Umstände
Aufdeckung
Taten
Entstehungsgeschichte
Aussagen
festzustellen
Urteil
mitzuteilen
.
aufgehobene
Urteil
gibt
übrigen
Anlaß
Hinweis
Urteilsformel
gemäß
§
Abs.
rechtliche
Bezeichnung
Tat
anzugeben
hat
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
früheren
Urteile
"
Strafen
"
einbezogen
werden
.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Dr.
sind
Urlaubs
Unterzeichnung
gehindert
.