BESCHLUSS 1 . April Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 1 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Vergewaltigung Tateinheit Vornahme sexueller Handlungen Person Jahren versuchter Vornahme sexueller Handlungen Person Jahren Vornahme sexueller Handlungen Person Jahren Fällen Einbeziehung Urteils Amtsgerichts BerlinTiergarten 26.01.2001 " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . beanstandet Verfahren . Rechtsmittel hat Rüge Verletzung § Abs. Erfolg . Beschwerdeführer beanstandet Recht Landgericht Tatopfer vernommen hat § Abs. Satz Zeugnisverweigerungsrecht belehren . Töchter damaligen Ehefrau Angeklagten sind Angeklagten Auffassung Strafkammer " verwandt verschwägert " auch Beendigung Ehe gerader Linie verschwägert § Abs. Nr. StPO Verweigerung Zeugnisses berechtigt . Rechtsfehler kann angefochtene Urteil beruhen : Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Angeklagten vornehmlich Angaben Stieftöchter gestützt . Beruhen Urteils Unterbleiben gebotenen Belehrung kann Auffassung Generalbundesanwalts auch Überlegung ausgeschlossen werden Zeuginnen hätten auch ordnungsgemäßer Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt vgl. Abs. Satz Verletzung . Insbesondere sind Anhaltspunkte Zeuginnen Zeugnisverweigerungsrecht Hauptverhandlung Landgericht fehlender Belehrung ohnehin bekannt gewesen ist ersichtlich . ermittlungsrichterliche Vernehmung Zeuginnen ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis ergeben könnte war vorausgegangen . Umstand Zeuginnen Polizei ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt haben läßt Schluß Recht Verweigerung Zeugnisses auch Hauptverhandlung bekannt war noch rechtfertigt Annahme Belehrung erneut Aussage bereit gewesen wären . Sache bedarf neuer Verhandlung . wird Tatrichter auch Gelegenheit haben Hintergrund familiären Situation Angeklagten Beweiswürdigung möglicherweise unerheblichen näheren Umstände Aufdeckung Taten Entstehungsgeschichte Aussagen festzustellen Urteil mitzuteilen . aufgehobene Urteil gibt übrigen Anlaß Hinweis Urteilsformel gemäß § Abs. rechtliche Bezeichnung Tat anzugeben hat nachträglichen Gesamtstrafenbildung § früheren Urteile " Strafen " einbezogen werden . Richter Bundesgerichtshof Pfister Dr. sind Urlaubs Unterzeichnung gehindert .