You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

173 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
April
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
vorbezeichneten
Urteils
Angeklagten
betrifft
abgeändert
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
Freiheitsberaubung
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
§
Abs.
analog
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
Angeklagten
tateinheitlich
hinzutretenden
Körperverletzung
lediglich
§
Abs.
StGB
schuldig
gesprochen
hat
ist
Strafantrag
gestellt
noch
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
bejaht
§
Abs.
StGB
.
Indes
tragen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
insoweit
Verurteilung
Angeklagten
gemeinschaftlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
Verletzungen
führendes
Umklammern
Beifahrersitz
befindlichen
Geschädigten
hinten
Pkw-Fahrt
entsprach
gemeinsamen
Tatplan
Fahrzeug
steuernden
Mitangeklagten
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
bereits
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
7
.
Februar
hatte
Angeklagten
Fixierung
Geschädigten
hinten
Fahrt
u.a.
gemeinschaftlich
Mitangeklagten
begangene
gefährliche
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Last
gelegt
.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.