BESCHLUSS 16 . April Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch vorbezeichneten Urteils Angeklagten betrifft abgeändert Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit Freiheitsberaubung gefährlicher Körperverletzung schuldig ist § Abs. analog . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht Angeklagten tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung lediglich § Abs. StGB schuldig gesprochen hat ist Strafantrag gestellt noch besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung bejaht § Abs. StGB . Indes tragen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit Verurteilung Angeklagten gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB Verletzungen führendes Umklammern Beifahrersitz befindlichen Geschädigten hinten Pkw-Fahrt entsprach gemeinsamen Tatplan Fahrzeug steuernden Mitangeklagten . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht bereits Anklageschrift Staatsanwaltschaft 7 . Februar hatte Angeklagten Fixierung Geschädigten hinten Fahrt u.a. gemeinschaftlich Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB Last gelegt . befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .