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1.8 KiB

BESCHLUSS
3
.
Mai
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
November
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
sei
Mittäter
Handeltreibens
rechtlicher
Überprüfung
standhält
.
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
gefolgt
ausgegangen
ist
Entgelt
durchgeführten
Transport
Marihuana
Haschisch
habe
einmalige
Tätigkeit
gehandelt
S.
17
hat
Verurteilung
lediglich
ausgeführt
auch
eigennützige
Interesse
Kurierlohn
motivierte
Förderung
fremder
Umsatzgeschäfte
Handeltreiben
anzusehen
sei
.
Frage
Angeklagte
insoweit
Mittäter
Gehilfe
gehandelt
hat
fehlt
Ausführung
.
hat
Landgericht
anscheinend
gemeint
Eigennützigkeit
Rauschgiftkuriers
genüge
bereits
Annahme
mit)täterschaftlichen
.
trifft
indes
.
.
;
NStZ
w.
.
Schuldspruchänderung
Senat
Angeklagte
lediglich
Beihilfe
Handeltreiben
geleistet
hat
kommt
Betracht
Verurteilung
Mittäter
je
Ergebnis
weiterer
Feststellungen
durchaus
ausgeschlossen
erscheint
insbesondere
dann
Angaben
Mittäter
Ergebnis
Hausdurchsuchung
Angeklagten
gewürdigt
werden
.
rechtsfehlerfreie
Verurteilung
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
kann
gegebenen
Tateinheit
ebenfalls
bestehen
bleiben
vgl.
§
Aufhebung
.
Richter
Bundesgerichtshof
sind
urlaubsbedingt
Unterzeichnung
gehindert
.
Pfister