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254 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Itzehoe
19
November
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Einzelfreiheitsstrafen
hatte
zuvor
Verfahrensverzögerung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
jeweils
Monate
reduziert
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Gunsten
Angeklagten
vorgenommene
Reduzierung
Strafhöhe
Annahme
Verfahrensverzögerung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
beschwert
.
Strafkammer
mehrmonatige
Verzögerung
"
Staatsanwaltschaft
bezieht
Ermittlungsverfahren
zunächst
§
Abs.
eingestellt
hatte
erst
Laufe
Klageerzwingungsverfahrens
übergegangen
war
liegt
hierin
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
.
Vielmehr
ist
Verfahrensgang
Ausfluß
rechtsstaatlichen
Ausgestaltung
Rechtsmittelsystems
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
kommt
ursprüngliche
Verfahrenseinstellung
gerade
Interesse
Angeklagten
erfolgt
war
damals
aussichtsreich
gehaltenen
Gerichtsverfahren
auszusetzen
.
auch
"
Überlastung
Kammer
Erledigung
vorrangiger
Haftsachen
"
verstrichene
Zeitraum
Anklageerhebung
17
.
Januar
Beginn
Hauptverhandlung
14
November
ohnehin
noch
Zeitspanne
Eröffnungsverfahren
angemessene
Frist
Beginn
Hauptverhandlung
abzuziehen
gewesen
wäre
rechtfertigt
allein
Annahme
Verstoßes
Art
.
Abs.
Satz
.
setzt
vielmehr
Sache
insgesamt
angemessener
Frist
verhandelt
worden
ist
gewisse
Untätigkeit
einzelnen
Verfahrensabschnittes
dann
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
führt
Gesamtdauer
Verfahrens
unangemessen
lang
wird
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
.
Hier
lag
Tage
letzten
Tat
erfolgten
Eröffnung
Tatvorwurfs
29
.
Februar
erstinstanzlichen
Aburteilung
Angeklagten
19
November
nunmehr
Beschluß
rechtskräftig
wird
lediglich
Verfahrensdauer
Jahr
Monaten
Tatvorwurf
Verbrechen
unangemessen
bezeichnet
werden
kann
.
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