BESCHLUSS 18 . April Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Itzehoe 19 November wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fällen Tateinheit Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Einzelfreiheitsstrafen hatte zuvor Verfahrensverzögerung Sinne Art . Abs. Satz jeweils Monate reduziert . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Gunsten Angeklagten vorgenommene Reduzierung Strafhöhe Annahme Verfahrensverzögerung Sinne Art . Abs. Satz beschwert . Strafkammer mehrmonatige Verzögerung " Staatsanwaltschaft bezieht Ermittlungsverfahren zunächst § Abs. eingestellt hatte erst Laufe Klageerzwingungsverfahrens übergegangen war liegt hierin rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung . Vielmehr ist Verfahrensgang Ausfluß rechtsstaatlichen Ausgestaltung Rechtsmittelsystems StGB Abs. Verfahrensverzögerung . kommt ursprüngliche Verfahrenseinstellung gerade Interesse Angeklagten erfolgt war damals aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren auszusetzen . auch " Überlastung Kammer Erledigung vorrangiger Haftsachen " verstrichene Zeitraum Anklageerhebung 17 . Januar Beginn Hauptverhandlung 14 November ohnehin noch Zeitspanne Eröffnungsverfahren angemessene Frist Beginn Hauptverhandlung abzuziehen gewesen wäre rechtfertigt allein Annahme Verstoßes Art . Abs. Satz . setzt vielmehr Sache insgesamt angemessener Frist verhandelt worden ist gewisse Untätigkeit einzelnen Verfahrensabschnittes dann Verletzung Art . Abs. Satz führt Gesamtdauer Verfahrens unangemessen lang wird Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung . Hier lag Tage letzten Tat erfolgten Eröffnung Tatvorwurfs 29 . Februar erstinstanzlichen Aburteilung Angeklagten 19 November nunmehr Beschluß rechtskräftig wird lediglich Verfahrensdauer Jahr Monaten Tatvorwurf Verbrechen unangemessen bezeichnet werden kann . Lienen