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641 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
27
.
April
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
27
.
April
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
November
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fall
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
soweit
Entscheidung
Reihenfolge
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Maßregel
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Schuldspruch
vorgenannten
Urteils
wird
Übrigen
berichtigt
Klarstellung
neu
gefasst
Angeklagte
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
"
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Schusswaffe
sonstigen
Gegenstand
Art
Verletzung
Personen
geeignet
bestimmt
ist
führte
Fällen
tateinheitlich
unerlaubter
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
vorlag
"
schuldig
gesprochen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Verfall
Wertersatz
Höhe
Bargeld
"
angeordnet
.
Sachrüge
gestützten
Revision
wendet
Angeklagte
Urteil
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
tragen
Feststellungen
Schuldspruch
bewaffneten
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Urteilsgründen
eigennütziges
Handeln
Angeklagten
entnehmen
ist
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
Folgendes
ausgeführt
:
"
Handeltreiben
ist
eigennützige
Bemühen
verstehen
gerichtet
ist
Umsatz
Betäubungsmitteln
ermöglichen
fördern
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
.
Eigennützig
handelt
Streben
Gewinn
geleitet
wird
anderen
persönlichen
Vorteil
verspricht
materiell
entsprechender
Sachlage
immateriell
besser
gestellt
wird
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
.
Strafkammer
hat
festgestellt
Strafhaft
befindliche
drogenabhängige
Lebensgefährte
Angeklagten
Mithäftling
Zeugen
aufforderten
andere
Inhaftierte
Heroin
klagten
abzuholen
S.
.
Anlässlich
Besuchs
Angeklagten
habe
Zeugen
gefragt
Freund
mitnehmen
könne
schließlich
Gramm
Heroin
Kugeln
je
Gramm
abgepackt
ausgehändigt
S.
.
Bezahlung
Betäubungsmittel
verhalten
Urteilsgründe
.
Auch
lassen
erkennen
Wissen
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
gewinnbringend
veräußern
beabsichtigten
.
Feststellung
Zeugen
Bezahlung
verloren
geglaubten
Betäubungsmittel
verlangten
S.
lässt
zureichenden
Schluss
geplante
Rauschgiftgeschäfte
Justizvollzugsanstalt
Angeklagte
gegebenenfalls
hätte
ermöglichen
fördern
wollen
.
Auch
geht
Feststellungen
Angeklagte
Aushändigung
Betäubungsmittel
Zeugen
sonstiger
materieller
immaterieller
Vorteil
verbunden
war
.
Tatumstände
erscheint
jedenfalls
fernliegend
Angeklagte
Betäubungsmittel
drogenabhängigen
Lebensgefährten
zukommen
lassen
wollte
Gewinn
anderweitigen
Vorteil
erstreben
.
"
schließt
Senat
.
Senat
sieht
Schuldspruch
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
umzustellen
auszuschließen
ist
neuen
Hauptverhandlung
Feststellungen
getroffen
werden
können
Verurteilung
Angeklagten
täterschaftlichen
mittäterschaftlichen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Falle
fehlenden
eigennützigen
Handelns
Angeklagten
auch
Beihilfe
Handeltreiben
Lebensgefährten
tragen
.
Annahme
täterschaftlichen
mittäterschaftlichen
Handeltreibens
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
wird
neue
Tatrichter
Blick
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
Gelegenheit
haben
Ladezustand
Schreckschusspistole
festzustellen
NStZ
.
Sollte
neue
Hauptverhandlung
Verurteilung
Angeklagten
ggfs.
tateinheitlich
Betäubungsmittelbesitz
ner
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
führen
weist
Senat
rein
vorsorglich
allein
Bewaffnung
Gehilfen
Verurteilung
Beihilfe
bewaffneten
Betäubungsmittelhandel
rechtfertigen
kann
NStZ-RR
.
2
.
Übrigen
tragen
Urteilsfeststellungen
nur
Fall
Fall
II
.
3
.
Urteilsgründe
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Tenor
angefochtenen
Urteils
tateinheitliche
Verurteilung
Besitzes
Betäubungsmitteln
tateinheitlichen
Fällen
ausweist
ist
verbleibende
Schuldspruch
berichtigen
.
ersichtlich
Zählversehen
zurückgehende
Rechtsfehler
hat
Bemessung
verbleibenden
Einzelstrafen
ausgewirkt
.
hat
Senat
Aufhebung
erfassten
Teil
Schuldspruchs
besseren
Verständnis
neu
gefasst
.
Aufhebung
Strafausspruchs
Fall
.
zieht
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
3
.
Landgericht
hat
schließlich
rechtsfehlerhaft
unterlassen
prüfen
Teil
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Maßregel
StGB
vollziehen
ist
§
Abs.
Satz
StGB
.
Insoweit
schließt
Senat
folgenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
:
"
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
nötigt
Aufhebung
Maßregelausspruchs
Anordnung
Unterbringung
gemäß
§
StGB
auch
Aufhebung
Verurteilung
Tat
Ziffer
.
revisionsrechtlich
beanstanden
ist
.
Strafkammer
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
unterlassen
Reihenfolge
Vollstreckung
§
Abs.
Satz
StGB
bestimmen
.
soll
Gericht
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
zeitigen
Freiheitsstrafe
über
Jahren
bestimmen
Teil
Strafe
Maßregel
vollziehen
ist
.
Teil
Strafe
ist
so
bemessen
Vollziehung
anschließenden
Unterbringung
Entscheidung
Aussetzung
Reststrafe
Bewährung
§
Abs.
Satz
StGB
möglich
ist
.
Angeklagte
ist
unterbliebene
Anwendung
§
Abs.
StGB
beschwert
§
Abs.
StGB
abweichende
Vollstreckungsreihenfolge
auch
Sicherung
Therapieerfolges
dient
Eintritt
Möglichkeit
besteht
Angeklagte
Anrechnung
Unterbringungsdauer
schon
Halbstrafenzeitpunkt
entlassen
wird
.
21
.
August
;
StGB
.
Auflage
§
Rdn
.
.
"
Pfister
Sost-Scheible