BESCHLUSS 27 . April Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 27 . April gemäß Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 November zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fall . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe soweit Entscheidung Reihenfolge Vollstreckung Freiheitsstrafe Maßregel unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Schuldspruch vorgenannten Urteils wird Übrigen berichtigt Klarstellung neu gefasst Angeklagte Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Betäubungsmitteln Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Handeltreibens Betäubungsmitteln Fällen schuldig ist . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte " unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Schusswaffe sonstigen Gegenstand Art Verletzung Personen geeignet bestimmt ist führte Fällen tateinheitlich unerlaubter Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge vorlag " schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Verfall Wertersatz Höhe € Bargeld " angeordnet . Sachrüge gestützten Revision wendet Angeklagte Urteil . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . tragen Feststellungen Schuldspruch bewaffneten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Urteilsgründen eigennütziges Handeln Angeklagten entnehmen ist . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift Folgendes ausgeführt : " Handeltreiben ist eigennützige Bemühen verstehen gerichtet ist Umsatz Betäubungsmitteln ermöglichen fördern § Abs. Nr. Handeltreiben . Eigennützig handelt Streben Gewinn geleitet wird anderen persönlichen Vorteil verspricht materiell entsprechender Sachlage immateriell besser gestellt wird § Abs. Nr. Handeltreiben . Strafkammer hat festgestellt Strafhaft befindliche drogenabhängige Lebensgefährte Angeklagten Mithäftling Zeugen aufforderten andere Inhaftierte Heroin klagten abzuholen S. . Anlässlich Besuchs Angeklagten habe Zeugen gefragt Freund mitnehmen könne schließlich Gramm Heroin Kugeln je Gramm abgepackt ausgehändigt S. . Bezahlung Betäubungsmittel verhalten Urteilsgründe . Auch lassen erkennen Wissen Angeklagten Justizvollzugsanstalt gewinnbringend veräußern beabsichtigten . Feststellung Zeugen Bezahlung verloren geglaubten Betäubungsmittel verlangten S. lässt zureichenden Schluss geplante Rauschgiftgeschäfte Justizvollzugsanstalt Angeklagte gegebenenfalls hätte ermöglichen fördern wollen . Auch geht Feststellungen Angeklagte Aushändigung Betäubungsmittel Zeugen sonstiger materieller immaterieller Vorteil verbunden war . Tatumstände erscheint jedenfalls fernliegend Angeklagte Betäubungsmittel drogenabhängigen Lebensgefährten zukommen lassen wollte Gewinn anderweitigen Vorteil erstreben . " schließt Senat . Senat sieht Schuldspruch Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge umzustellen auszuschließen ist neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können Verurteilung Angeklagten täterschaftlichen mittäterschaftlichen Betäubungsmitteln geringer Menge Falle fehlenden eigennützigen Handelns Angeklagten auch Beihilfe Handeltreiben Lebensgefährten tragen . Annahme täterschaftlichen mittäterschaftlichen Handeltreibens Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge wird neue Tatrichter Blick Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Gelegenheit haben Ladezustand Schreckschusspistole festzustellen NStZ . Sollte neue Hauptverhandlung Verurteilung Angeklagten ggfs. tateinheitlich Betäubungsmittelbesitz ner Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge führen weist Senat rein vorsorglich allein Bewaffnung Gehilfen Verurteilung Beihilfe bewaffneten Betäubungsmittelhandel rechtfertigen kann NStZ-RR . 2 . Übrigen tragen Urteilsfeststellungen nur Fall Fall II . 3 . Urteilsgründe tateinheitliche Verurteilung Angeklagten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge . Tenor angefochtenen Urteils tateinheitliche Verurteilung Besitzes Betäubungsmitteln tateinheitlichen Fällen ausweist ist verbleibende Schuldspruch berichtigen . ersichtlich Zählversehen zurückgehende Rechtsfehler hat Bemessung verbleibenden Einzelstrafen ausgewirkt . hat Senat Aufhebung erfassten Teil Schuldspruchs besseren Verständnis neu gefasst . Aufhebung Strafausspruchs Fall . zieht Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . 3 . Landgericht hat schließlich rechtsfehlerhaft unterlassen prüfen Teil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Maßregel StGB vollziehen ist § Abs. Satz StGB . Insoweit schließt Senat folgenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts : " Aufhebung Schuldspruchs Fall . nötigt Aufhebung Maßregelausspruchs Anordnung Unterbringung gemäß § StGB auch Aufhebung Verurteilung Tat Ziffer . revisionsrechtlich beanstanden ist . Strafkammer hat jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen Reihenfolge Vollstreckung § Abs. Satz StGB bestimmen . soll Gericht Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB zeitigen Freiheitsstrafe über Jahren bestimmen Teil Strafe Maßregel vollziehen ist . Teil Strafe ist so bemessen Vollziehung anschließenden Unterbringung Entscheidung Aussetzung Reststrafe Bewährung § Abs. Satz StGB möglich ist . Angeklagte ist unterbliebene Anwendung § Abs. StGB beschwert § Abs. StGB abweichende Vollstreckungsreihenfolge auch Sicherung Therapieerfolges dient Eintritt Möglichkeit besteht Angeklagte Anrechnung Unterbringungsdauer schon Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird . 21 . August ; StGB . Auflage § Rdn . . " Pfister Sost-Scheible