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771 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
März
Strafsache
1
.
2
.
Betruges
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
27
.
März
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
September
Schuldsprüchen
abgeändert
Angeklagten
Beihilfe
Betrug
schuldig
sind
Strafaussprüchen
aufgehoben
;
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
schuldig
gesprochen
.
Angeklagten
hat
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
ckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Revisionen
Angeklagten
rügen
Verletzung
materiellen
Rechts
;
Angeklagte
anstandet
auch
Verfahren
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldsprüche
täterschaftlichen
Betruges
haben
Bestand
;
Angeklagten
sind
jeweils
Beihilfe
Betrug
§
StGB
schuldig
.
1
.
Tatbeteiligten
S.
bemühten
Jahre
zunächst
erfolglos
Erwerb
Mantels
Aktiengesellschaft
Aktien
Vorspiegelung
handle
Bereich
regenerativer
Energien
erfolgreich
tätiges
Unternehmen
gutgläubige
Kapitalanleger
verkaufen
wollten
.
schalteten
Vermittlung
Mantelkaufs
Rechtsanwalt
seinerseits
Angeklagten
wandte
.
Angeklagten
beherrschte
Holding
erwarb
schließlich
28
November
eigene
Rechnung
Zug
registrierte
AG
Schweizer
KanAG
ausgestattet
Kapital
Millionen
Stück
Inhaberaktien
Nennwert
je
zuvor
Freiverkehr
Deutschen
Börse
AG
aufgenommen
worden
waren
.
Noch
selben
Tag
veranlassten
Angeklagten
Weiterverkauf
Millionen
Stück
Aktien
beherrschte
.
Holding
Ltd
.
.
erste
Kaufpreisrate
Zahlung
zunächst
Million
Stück
Aktien
übertragen
werden
sollten
war
Vertrag
bereits
Quittung
erteilt
.
übrigen
Aktien
sollten
.
Ltd
.
Tranchen
Zahlung
jeweils
weiteren
Kaufpreisrate
übertragen
werden
.
Finanziert
werden
sollten
Folgeraten
Wesentlichen
Vertrieb
Aktien
Kapitalanleger
.
Angeklagten
wussten
handelte
AG
reine
Vorratsgründung
operatives
Geschäft
eigenes
Vermögen
.
Angeklagten
war
auch
klar
Aufnahme
operativer
Geschäfte
vornherein
beabsichtigen
.
rechneten
jedenfalls
.
.
überlassenen
Aktien
überhöhtem
Kurs
entsprechend
getäuschte
Anlageinteressenten
vertrieben
würden
nahmen
billigend
Kauf
.
Gelingen
Vertriebs
war
gelegen
Wesentlichen
Zahlung
Kaufpreises
Holding
abhing
tende
Kursanstieg
Wert
verbliebenen
Aktienpakets
erhöhen
würde
.
Absprache
Rechtsanwalt
auftretenden
veranlassten
Angeklagten
Folge
Aktien
Kursanstieg
bewirken
.
Ebenso
veranlassten
erforderliche
Mitwirkung
Umfirmierung
AG
.
Holding
AG
Änderung
Satzung
ausgewiesenen
Unternehmenszwecks
u.a.
"
Beteiligung
anderen
Unternehmen
insbesondere
Energiebereich
"
.
Übernahme
Vertrieb
Aktien
organisatorischer
Schwierigkeiten
Seiten
.
beglichen
Ltd
.
erheblich
verzögerten
offene
Kaufpreisforderung
Holding
schließlich
anderweitigen
Mitteln
.
dann
Mai
stattfindenden
Telefonvertrieb
Aktien
waren
Angeklagten
mehr
beteiligt
.
Gewonnen
werden
konnten
etwa
Anleger
;
entstand
Gesamtschaden
ca.
.
2
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Angeklagten
mittäterschaftlichen
Betruges
§
Abs.
§
Abs.
StGB
.
Beteiligung
Personen
Tatbestandsmerkmale
verwirklicht
handelt
mittäterschaftlich
eigenen
Tatbeitrag
so
Tat
einfügt
Teil
Handlung
anderen
Beteiligten
umgekehrt
Handeln
Ergänzung
eigenen
erscheint
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
Mittäterschaft
anzunehmen
ist
hat
Tatrichter
wertenden
Gesamtbetrachtung
festgestellten
Umstände
prüfen
;
maßgebliche
Kriterien
sind
Grad
eigenen
Interesses
Tat
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
auch
Willen
Betreffenden
abhängen
.
.
;
vgl.
Urteile
12
.
Februar
;
15
.
Januar
BGHSt
.
Mittäterschaft
erfordert
zwar
zwingend
Mitwirkung
Kerngeschehen
selbst
;
ausreichen
kann
auch
Tatbestandsverwirklichung
fördernder
Beitrag
Unterstützungshandlung
beschränkt
.
Stets
muss
Mitwirkung
aber
Willensrichtung
Beteiligenden
Teil
Tätigkeit
darstellen
Urteil
17
.
Oktober
StR
NStZ
253
;
Beschluss
2
Juli
NStZ
.
Erschöpft
Mitwirkung
Willen
Beteiligenden
bloßen
Förderung
fremden
Handelns
so
fällt
lediglich
Beihilfe
Last
§
Abs.
StGB
.
Maßstäben
begegnet
Annahme
täterschaftlichen
Handelns
Angeklagten
auch
dann
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Tatrichter
vorzunehmenden
Abgrenzung
Mittäterschaft
Beihilfe
Beurteilungsspielraum
zubilligt
nur
eingeschränkter
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
zugänglich
ist
vgl.
Senat
Urteil
17
.
Oktober
StR
NStZ
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
vermögen
Landgericht
festgestellten
Tatsachen
Schluss
Angeklagten
hätten
Mitwirkungshandlungen
Teil
Tätigkeit
späteren
betrügerischen
Aktienverkäufe
auch
eigenen
Taten
verstanden
tragen
so
Beurteilungsspielraum
jedenfalls
überschritten
wäre
.
Zwar
schufen
Angeklagten
Mantelkauf
Weitergabe
Aktien
erst
Voraussetzungen
späteren
betrügerischen
Anlagegeschäfte
anderen
Beteiligten
;
unterstützten
Gelingen
Anlagegeschäfte
auch
Einwirken
Aktienkurs
Mithilfe
Vortäuschung
operativen
Geschäfts
.
äußeren
Erscheinungsbild
waren
aber
zunächst
typische
Beihilfehandlungen
allein
Tatherrschaft
noch
Willen
schließen
lassen
.
Insbesondere
unterscheidet
Beschaffung
Aktien
wesentlich
anderen
Fallgestaltungen
Täter
Besorgung
notwendiger
Tatmittel
Tatwerkzeuge
Dritte
angewiesen
ist
.
Aussicht
genommenen
Anlagegeschäfte
auch
Willen
Angeklagten
abhängen
sollten
wird
ersichtlich
;
Art
Weise
Vertriebs
insbesondere
auch
Anlegern
Aktie
abverlangten
Beträge
waren
Einfluss
Angeklagten
entzogen
.
Landgericht
festgestellte
Interesse
Angeklagten
Gelingen
Geschäfte
vermag
dere
Beurteilung
rechtfertigen
.
erzielten
Gewinnen
waren
Angeklagten
beteiligt
.
allgemeines
Interesse
steigenden
Aktienkurs
Erwirtschaftung
Kaufpreises
Übrigen
eigenen
Aufwendungen
Holding
überstieg
berührte
betrügerischen
Geschäfte
nur
mittelbar
.
3
.
Senat
ändert
Schuldsprüche
entsprechend
.
steht
Angeklagten
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
Tat
wirksamer
hätten
verteidigen
können
.
4
.
Abänderung
Schuldsprüche
führt
Aufhebung
Urteils
Strafaussprüchen
.
jeweils
zugrunde
liegenden
Feststellungen
werden
unzutreffenden
rechtlichen
Bewertung
Tat
indes
berührt
können
aufrechterhalten
bleiben
.
neue
Tatrichter
kann
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
Widerspruch
treten
.
VRiBGH
ist
urlaubsbedingt
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Pfister
Pfister
Menges