BESCHLUSS 27 . März Strafsache 1 . 2 . Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 27 . März gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . September Schuldsprüchen abgeändert Angeklagten Beihilfe Betrug schuldig sind Strafaussprüchen aufgehoben ; zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges schuldig gesprochen . Angeklagten hat Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten hat Freiheitsstrafe Jahren verhängt ckung Bewährung ausgesetzt hat . Revisionen Angeklagten rügen Verletzung materiellen Rechts ; Angeklagte anstandet auch Verfahren . Rechtsmittel haben Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . Schuldsprüche täterschaftlichen Betruges haben Bestand ; Angeklagten sind jeweils Beihilfe Betrug § StGB schuldig . 1 . Tatbeteiligten S. bemühten Jahre zunächst erfolglos Erwerb Mantels Aktiengesellschaft Aktien Vorspiegelung handle Bereich regenerativer Energien erfolgreich tätiges Unternehmen gutgläubige Kapitalanleger verkaufen wollten . schalteten Vermittlung Mantelkaufs Rechtsanwalt seinerseits Angeklagten wandte . Angeklagten beherrschte Holding erwarb schließlich 28 November eigene Rechnung € Zug registrierte AG Schweizer KanAG ausgestattet Kapital Millionen Stück Inhaberaktien Nennwert je zuvor Freiverkehr Deutschen Börse AG aufgenommen worden waren . Noch selben Tag veranlassten Angeklagten Weiterverkauf Millionen Stück Aktien beherrschte . Holding Ltd . € . erste Kaufpreisrate Zahlung zunächst Million Stück Aktien übertragen werden sollten war Vertrag bereits Quittung erteilt . übrigen Aktien sollten . Ltd . Tranchen Zahlung jeweils weiteren Kaufpreisrate übertragen werden . Finanziert werden sollten Folgeraten Wesentlichen Vertrieb Aktien Kapitalanleger . Angeklagten wussten handelte AG reine Vorratsgründung operatives Geschäft eigenes Vermögen . Angeklagten war auch klar Aufnahme operativer Geschäfte vornherein beabsichtigen . rechneten jedenfalls . . überlassenen Aktien überhöhtem Kurs entsprechend getäuschte Anlageinteressenten vertrieben würden nahmen billigend Kauf . Gelingen Vertriebs war gelegen Wesentlichen Zahlung Kaufpreises Holding abhing tende Kursanstieg Wert verbliebenen Aktienpakets erhöhen würde . Absprache Rechtsanwalt auftretenden veranlassten Angeklagten Folge Aktien Kursanstieg bewirken . Ebenso veranlassten erforderliche Mitwirkung Umfirmierung AG . Holding AG Änderung Satzung ausgewiesenen Unternehmenszwecks u.a. " Beteiligung anderen Unternehmen … insbesondere Energiebereich " . Übernahme Vertrieb Aktien organisatorischer Schwierigkeiten Seiten . beglichen Ltd . erheblich verzögerten offene Kaufpreisforderung Holding schließlich anderweitigen Mitteln . dann Mai stattfindenden Telefonvertrieb Aktien waren Angeklagten mehr beteiligt . Gewonnen werden konnten etwa Anleger ; entstand Gesamtschaden ca. € . 2 . Feststellungen tragen Verurteilung Angeklagten mittäterschaftlichen Betruges § Abs. § Abs. StGB . Beteiligung Personen Tatbestandsmerkmale verwirklicht handelt mittäterschaftlich eigenen Tatbeitrag so Tat einfügt Teil Handlung anderen Beteiligten umgekehrt Handeln Ergänzung eigenen erscheint StGB 59 . Aufl . . . Mittäterschaft anzunehmen ist hat Tatrichter wertenden Gesamtbetrachtung festgestellten Umstände prüfen ; maßgebliche Kriterien sind Grad eigenen Interesses Tat Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich auch Willen Betreffenden abhängen . . ; vgl. Urteile 12 . Februar ; 15 . Januar BGHSt . Mittäterschaft erfordert zwar zwingend Mitwirkung Kerngeschehen selbst ; ausreichen kann auch Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag Unterstützungshandlung beschränkt . Stets muss Mitwirkung aber Willensrichtung Beteiligenden Teil Tätigkeit darstellen Urteil 17 . Oktober StR NStZ 253 ; Beschluss 2 Juli NStZ . Erschöpft Mitwirkung Willen Beteiligenden bloßen Förderung fremden Handelns so fällt lediglich Beihilfe Last § Abs. StGB . Maßstäben begegnet Annahme täterschaftlichen Handelns Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken Tatrichter vorzunehmenden Abgrenzung Mittäterschaft Beihilfe Beurteilungsspielraum zubilligt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist vgl. Senat Urteil 17 . Oktober StR NStZ . Auffassung Generalbundesanwalts vermögen Landgericht festgestellten Tatsachen Schluss Angeklagten hätten Mitwirkungshandlungen Teil Tätigkeit späteren betrügerischen Aktienverkäufe auch eigenen Taten verstanden tragen so Beurteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre . Zwar schufen Angeklagten Mantelkauf Weitergabe Aktien erst Voraussetzungen späteren betrügerischen Anlagegeschäfte anderen Beteiligten ; unterstützten Gelingen Anlagegeschäfte auch Einwirken Aktienkurs Mithilfe Vortäuschung operativen Geschäfts . äußeren Erscheinungsbild waren aber zunächst typische Beihilfehandlungen allein Tatherrschaft noch Willen schließen lassen . Insbesondere unterscheidet Beschaffung Aktien wesentlich anderen Fallgestaltungen Täter Besorgung notwendiger Tatmittel Tatwerkzeuge Dritte angewiesen ist . Aussicht genommenen Anlagegeschäfte auch Willen Angeklagten abhängen sollten wird ersichtlich ; Art Weise Vertriebs insbesondere auch Anlegern Aktie abverlangten Beträge waren Einfluss Angeklagten entzogen . Landgericht festgestellte Interesse Angeklagten Gelingen Geschäfte vermag dere Beurteilung rechtfertigen . erzielten Gewinnen waren Angeklagten beteiligt . allgemeines Interesse steigenden Aktienkurs Erwirtschaftung Kaufpreises Übrigen eigenen Aufwendungen Holding überstieg berührte betrügerischen Geschäfte nur mittelbar . 3 . Senat ändert Schuldsprüche entsprechend . steht Angeklagten zutreffender rechtlicher Bewertung Tat wirksamer hätten verteidigen können . 4 . Abänderung Schuldsprüche führt Aufhebung Urteils Strafaussprüchen . jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden unzutreffenden rechtlichen Bewertung Tat indes berührt können aufrechterhalten bleiben . neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch treten . VRiBGH ist urlaubsbedingt gehindert Unterschrift beizufügen . Pfister Pfister Menges