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4.6 KiB

NAMEN
15
.
Dezember
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Verhandlung
Richter
Landgericht
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
November
wird
Verfahren
Fällen
II
.
5
.
betreffend
Ecstasytabletten
14
.
18
.
Urteilsgründe
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Angeklagte
Fall
.
20
.
freigesprochen
;
insoweit
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Fällen
II
.
5
.
Ecstasy-Tabletten
14
.
18
.
Urteilsgründe
hat
Senat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
§
Abs.
eingestellt
Feststellung
geringen
Menge
unproblematisch
erscheint
.
2
.
Fall
.
20
.
ist
Angeklagte
Vorwurf
vollendeten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
freizusprechen
.
Hier
hatte
Angeklagte
Freund
beauftragt
Telefonnummer
"
"
erkunden
festzustellen
kaufen
könne
.
handelt
zwar
auch
Umsatz
Betäubungsmitteln
gerichtete
Tätigkeit
ist
noch
weit
Vorfeld
beabsichtigten
noch
näher
Drogenumsatzes
angesiedelt
wird
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vorbereitungsstadium
zugerechnet
vgl.
Großer
Senat
.
26
.
Oktober
S.
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Angeklagte
hat
auch
Fall
II
.
19
.
vollendeten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
gemacht
Freund
beauftragt
hatte
Ecstasy-Tabletten
Preis
DM
besorgen
.
Zweifel
Lage
sei
hat
ernsthafte
Ankaufsbemühungen
unternommen
.
Bedenken
Senats
Vorlagebeschluss
13
.
Januar
ist
Sachverhalt
Handeltreiben
vollendet
.
26
.
Oktober
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
7
.
März
Einzelnen
zutreffend
dargelegt
hat
ist
vorgenommenen
Teileinstellung
verbliebenen
Fällen
geringe
Menge
auch
Zugrundelegung
zutreffenden
Grenzwertes
g
MDMA-Base
BGHSt
rechtsfehlerfrei
ermittelt
worden
.
Insoweit
hat
Auswirkung
Landgericht
mehr
Rechtsprechung
entsprechenden
Wert
g
MDMA-Base
ausgegangen
war
.
4
.
Wegfall
Fälle
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
neue
Tatrichter
wird
prüfen
haben
Jugendstrafe
erzieherischen
Gründen
jetzigen
Zeitpunkt
noch
geboten
ist
.
wird
zwischenzeitliche
Entwicklung
Angeklagten
hier
auch
stand
Revisionsverfahren
außerordentlich
lange
gedauert
hat
Angeklagte
vertreten
hätte
berücksichtigen
haben
.
Eingang
Sache
Senat
Entscheidung
sind
etwa
Jahre
Monate
vergangen
.
Bereits
verbundene
außergewöhnliche
Verfahrensdauer
Erlass
angefochtenen
Urteils
ergeben
hat
muss
erheblicher
Weise
Gunsten
Angeklagten
auswirken
.
kommt
Verfahrensdauer
Zeitraum
enthalten
ist
Verfahrensverzögerung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
bewertet
werden
muss
.
Zwar
kann
Durchführung
Vorlageverfahrens
Großen
Senat
Bundesgerichtshofs
Strafsachen
§
Verfahrensverzögerung
begründen
.
Aufgabe
Bundesgerichtshofs
besteht
nur
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidungen
überprüfen
auch
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
geordneten
Fortentwicklung
gesetzten
Rechts
beizutragen
.
Senat
hat
ähnlichen
Fall
gesehen
Frage
Definition
Begriffs
Handeltreibens
insbesondere
Abgrenzung
Versuch
Vollendung
Gegenstand
Vorlageverfahrens
machen
.
großen
Bedeutung
Rechtsfragen
Schwierigkeit
erforderte
vorausgehende
Anfrageverfahren
§
Abs.
ebenso
Vorlageverfahren
selbst
intensive
zeitraubende
Befassung
zunächst
sämtlicher
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
sodann
Großen
Senats
.
Gleichwohl
hätte
gesamte
Revisionsverfahren
Vorlageverfahren
§
deutlich
kürzerer
Zeit
abgeschlossen
sein
müssen
.
wird
Aufgabe
neuen
Tatrichters
sein
Verfahrensverzögerung
Einschätzung
Senats
Jahren
veranschlagen
ist
angemessen
kompensieren
vgl.
NStZ
.
Lienen
Pfister