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BESCHLUSS
29
.
März
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
.
März
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
3
November
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
7
.
II
.
14
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Tatvorwürfen
hat
freigesprochen
.
Verurteilung
gerichtete
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
stellt
Senat
Verfahren
Angeklagte
Fällen
Fälle
II
.
7
.
II
.
14
.
Urteilsgründe
jeweils
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
verurteilt
worden
ist
.
verbleibenden
Umfang
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
schließt
Landgericht
Verfahrenseinstellung
weggefallenen
Einzelstrafen
Monaten
Freiheitsstrafe
anderen
Taten
jeweils
geringere
Einzelstrafen
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Pfister
Lienen