BESCHLUSS 29 . März Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 . März gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 3 November wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen II . 7 . II . 14 . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Tatvorwürfen hat freigesprochen . Verurteilung gerichtete sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Antrag Generalbundesanwalts folgend stellt Senat Verfahren Angeklagte Fällen Fälle II . 7 . II . 14 . Urteilsgründe jeweils sexuellen Missbrauchs Kindern verurteilt worden ist . verbleibenden Umfang hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat schließt Landgericht Verfahrenseinstellung weggefallenen Einzelstrafen Monaten Freiheitsstrafe anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Pfister Lienen