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2812 lines
26 KiB

BESCHLUSS
StR
23
.
August
Strafsache
besonders
schwerer
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlungen
3
.
Mai
14
.
Juni
Sitzung
23
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Lienen
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
Ist
Abschluss
Strafverfahrens
rechtsstaatswidrig
derart
verzögert
worden
Durchsetzung
staatlichen
Strafanspruchs
näherer
Bestimmung
Ausmaßes
berücksichtigt
werden
muss
so
ist
Angeklagte
gleichwohl
§
StGB
angemessenen
Strafe
verurteilen
;
zugleich
ist
Urteilsformel
auszusprechen
Entschädigung
überlange
Verfahrensdauer
bezifferter
Teil
verhängten
Strafe
vollstreckt
gilt
.
legt
Sache
grundsätzlichen
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Großen
Senat
Strafsachen
.
Gründe
:
Senat
liegt
Revisionsverfahren
Staatsanwaltschaft
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Strafausspruch
beschränkten
Rechtsmittel
beanstandet
Landgericht
habe
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
vorgenommene
Kompensation
rechtsfehlerhaft
durchgeführt
.
Rüge
wirft
grundsätzliche
Fragen
Art
Weise
derartiger
Kompensationen
.
sind
Ansicht
Senats
beantworten
bisher
Rechtsprechung
angewendeten
Modell
Strafe
auszusprechen
bezifferten
Abschlag
Urteilsgründen
festgelegten
angemessenen
Strafe
bilden
ist
mehr
festgehalten
werden
sollte
.
Vielmehr
hält
Senat
Vorlegungsfrage
beschriebene
Vorgehensweise
vorzugswürdig
.
derartigen
Systemwechsel
völlige
Abkehr
bisherigen
ligen
Rechtsprechung
verbunden
wäre
hält
Senat
erforderlich
Grundsatzfrage
Großen
Senat
Strafsachen
Fortbildung
Rechts
entschieden
wird
§
Abs.
.
Einzelnen
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
StGB
versuchten
Betruges
§
Abs.
§
§
StGB
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rahmen
Strafzumessung
hat
zunächst
festgestellt
Verfahren
rechtsstaatswidriger
Weise
verzögert
worden
sei
Eingang
Anklageschrift
5
.
Oktober
Erlass
Eröffnungsbeschlusses
24
.
Mai
unvertretbar
langer
Zeitraum
gelegen
habe
.
ausgehend
hat
ausgeführt
:
Berücksichtigung
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
sei
Ahndung
besonders
schweren
Brandstiftung
Mindeststrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
angemessen
.
§
Abs.
StGB
Möglichkeit
milderen
Bestrafung
minder
schwerer
Fälle
vorsehe
könne
eingetretene
Verfahrensverzögerung
gesetzlich
eröffneten
Strafrahmens
berücksichtigt
werden
.
verfassungsrechtlich
gebotene
Kompensation
Verletzung
Beschleunigungsgebots
ermöglichen
sei
§
Abs.
StGB
anzuwenden
.
Entsprechend
Vorschrift
hat
Landgericht
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
herabgesetzt
sodann
Kompensation
Verzögerung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verwirkten
Strafe
Jahren
verhängt
.
versuchten
Betrug
hat
Blick
überlange
Verfahrensdauer
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
verwirkten
Strafe
Jahr
festgesetzt
.
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
hat
sodann
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
erkannt
;
Strafabschläge
hätte
Jahren
Monaten
gebildet
.
II
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Recht
.
Senat
beabsichtigt
Urteil
Revision
gesamten
Strafausspruch
aufheben
.
1
.
Allerdings
sind
Einzelstrafen
beanstanden
Landgericht
eigentlich
Berücksichtigung
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
angemessene
Sanktionen
Angeklagten
begangenen
Taten
festgesetzt
Bemessung
tatsächlich
verhängten
Strafen
zugrunde
gelegt
hat
.
gilt
insbesondere
auch
besonders
schwere
Brandstiftung
maßgeblichen
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
lediglich
Mindeststrafe
eigentlich
verwirkt
erachtet
hat
.
2
.
Landgericht
ausgehend
verwirkten
Einzelstrafen
überlange
Verfahrensdauer
Strafzumessung
berücksichtigt
hat
folgt
zunächst
bisherigen
Rechtsprechung
entwickelten
Vorgaben
.
Strafreduktion
Brandstiftungsdelikt
geht
;
Auffassung
hierbei
vertritt
begegnet
indessen
rechtlichen
Bedenken
.
ursprünglichen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
war
Verletzung
Anspruchs
schleunige
Abwicklung
Strafverfahrens
ausschließlich
Weise
Rechnung
tragen
andere
relevante
Umstände
Zumessung
angemessenen
Strafe
strafmildernder
Gesichtspunkt
berücksichtigt
gegebenenfalls
bestimmender
Faktor
Urteilsgründen
ausgewiesen
werden
musste
.
Festlegung
bestimmten
Ausmaßes
Berücksichtigung
Gesichtspunktes
ebenso
wenig
-schärfenden
Gesichtspunkten
notwendig
angesehen
vgl.
BGHSt
;
f.
NStZ
292
.
25
.
Juni
StR
.
Rechtsprechung
konnte
indes
Bestand
haben
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Rechtstaatsgebot
Grundgesetzes
resultierenden
Vorgaben
hinreichend
gerecht
wurde
.
Ausgangspunkt
Änderung
war
namentlich
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
15
Juli
EuGRZ
.
Eckle
./.
Bundesrepublik
.
Verfahren
Beschwerdeführer
Länge
durchgeführten
Strafverfahren
gerügt
hatten
hat
Gerichtshof
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
festgestellt
beanstandet
angefochtenen
Entscheidungen
Hinweise
Berücksichtigung
festgestellten
Verzögerungen
enthielten
aaO
S.
.
Gründen
Entscheidung
ist
geschlossen
worden
Verletzung
Beschleunigungsgrundsatzes
Art
.
Abs.
Satz
künftig
formell
berücksichtigt
werden
müsse
;
sei
ausdrücklich
festzustellen
Art
Ausmaß
gebotenen
Wiedergutmachung
seien
erkennbar
machen
.
Art
Weise
geschehen
habe
ist
hingegen
offen
geblieben
vgl.
Anm
.
Kühne
EuGRZ
.
Erwägungen
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
folgend
entschied
Justizbehörden
verantwortende
erhebliche
Verzögerung
Strafverfahrens
Beschuldigten
auch
Recht
Art
.
Abs.
V.
Art
.
Abs.
GG
rechtsstaatliches
faires
Verfahren
verletze
insbesondere
solange
gesetzlichen
Regelung
fehle
folgenden
rechtlich
gebotenen
Konsequenzen
zunächst
Anwendung
Auslegung
Strafverfahrensrechts
ziehen
seien
.
Komme
angemessene
Reaktion
Verfahrensverzögerungen
vorhandenen
prozessualen
Mitteln
§
Frage
sei
sachgerechte
angemessene
Berücksichtigung
Rechtsfolgenausspruch
Strafzumessung
auch
gegebenenfalls
Strafaussetzung
Bewährung
Frage
Anordnung
Maßregeln
Besserung
Sicherung
regelmäßig
verfassungsrechtlich
gefordert
auch
ausreichend
BVerfG
Vorprüfungsausschuss
.
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
müsse
Strafzumessung
auswirken
Einstellung
führe
Extrembereich
auch
Verfahrenshindernisses
Betracht
komme
BVerfG
3255
;
.
sei
erforderlich
Strafgerichte
Anwendung
Strafund
gebotenen
Folgen
Verstoß
Beschleunigungsverbot
zögen
ausdrücklich
feststellten
Ausmaß
Berücksichtigung
Umstandes
näher
bestimmten
.
Entscheidung
7
.
März
NStZ
präzisierte
Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung
Ausmaß
vorgenommenen
Herabsetzung
Strafe
Vergleich
Berücksichtigung
Verletzung
Beschleunigungsgebotes
angemessenen
Strafe
exakt
bestimmen
sei
.
anknüpfend
entwickelte
Folgezeit
Spruchpraxis
Senate
Bundesgerichtshofs
Tatrichter
zunächst
stets
Art
Ausmaß
Verzögerung
Ursache
konkret
festzustellen
Kompensation
ausreichend
ist
andere
rechtliche
Folgen
Betracht
kommen
zweiten
Schritt
Maß
Kompensation
Vergleich
verwirkten
tatsächlich
verhängten
Strafe
ausdrücklich
konkret
bestimmen
hat
vgl.
StGB
§
Abs.
fahrensverzögerung
12
;
;
NStZ-RR
;
;
;
;
177
;
;
.
gilt
Bildung
Gesamtstrafe
§
Abs.
StGB
nur
auch
zugrundeliegenden
Einzelstrafen
vgl.
NStZ
.
folgend
haben
Tatrichter
Urteilsgründen
Einzeltat
Strafen
auszuweisen
Gründen
Klarheit
auch
Gesamtstrafe
empfiehlt
vgl.
NStZ
.
Urteilsformel
wird
Schuld
angemessene
allein
gemilderte
Strafe
aufgenommen
.
Vorgaben
steht
Entscheidung
Landgerichts
Einklang
Blick
Verletzung
Beschleunigungsgebots
Strafverfahren
Angeklagten
zunächst
Ausmaß
Justiz
verantwortenden
überlangen
Verfahrensdauer
ermittelt
hat
.
hat
zwar
exakt
ziffernmäßig
bestimmt
;
jedoch
ist
Ausführungen
hinreichend
deutlich
entnehmen
kompensierende
Verzögerung
etwa
Jahr
Monate
bemessen
hat
.
Landgericht
ausgehend
versuchten
Betrug
eigentlich
verwirkte
Freiheitsstrafe
Jahr
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Strafnachlass
Monaten
gewährt
hat
zeigt
Revision
Staatsanwaltschaft
jedenfalls
Grundlage
bisherigen
Rechtsprechung
beachtlichen
Mangel
Urteils
Angeklagten
.
Nachlass
ist
Halbierung
schuldangemessenen
Strafe
zwar
sehr
hoch
ausgefallen
;
durchgreifender
Rechtsfehler
kann
hierin
aber
noch
gesehen
werden
.
-9-
Anders
liegt
indes
Landgericht
Kompensation
Verfahrensverzögerung
Festsetzung
Einzelstrafe
besonders
schwere
Brandstiftung
gesetzliche
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
unterschritten
hat
.
Bemessung
Strafe
hat
Schwierigkeit
gestellt
gesehen
Gewährung
bezifferten
Strafnachlasses
verwirkte
Strafe
rechtlich
beanstandenden
Bewertung
gesetzliche
Mindeststrafe
gesetzlich
eröffneten
Strafrahmens
möglich
gewesen
ist
.
Kompensation
dennoch
geboten
war
Aussagen
obergerichtlichen
Rechtsprechung
besonderen
Fallkonstellation
bisher
jedoch
fehlen
hat
auch
Recht
veranlasst
gesehen
neuen
Lösungswegen
suchen
.
Auffassung
entwickelt
hat
ist
indessen
Strafzumessungsrecht
geltenden
Einklang
bringen
;
ist
auch
übergeordneten
rechtlichen
Gesichtspunkten
billigen
.
gibt
Grundsätze
Rechtsprechung
bisher
Durchführung
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
entwickelt
hat
Frage
stellen
Lösung
suchen
Wahrung
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
besser
gesetzliche
System
Rechtsfolgenbemessung
einfügt
.
Landgericht
Anwendung
§
Abs.
StGB
vorgenommene
Herabsetzung
§
Abs.
StGB
angedrohten
Strafe
ist
rechtlich
möglich
.
unmittelbare
Anwendung
Vorschrift
scheidet
§
Abs.
StGB
Herabsetzung
Strafrahmens
nur
Konstellationen
regelt
"
Milderung
Vorschrift
vorgeschrieben
zugelassen
ist
"
Zusammenhang
Strafzumessungsregeln
nur
gesetzlich
vorgeschriebene
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
StGB
zugelassene
Strafgesetzbuch
:
Abs.
§
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Strafmilderung
gemeint
ist
.
gesetzliche
Vorschrift
Fall
Staat
verantwortenden
überlangen
Verfahrensverzögerung
gebotene
Kompensation
Strafmilderung
§
Abs.
StGB
vorschreibt
zulässt
gibt
indes
.
Annahme
Verpflichtung
Kompensation
überlangen
Verfahrensdauer
begründe
ungeschriebenen
gesetzlichen
Milderungsgrund
"
Anwendung
§
Abs.
StGB
ermögliche
so
wohl
Krehl
;
ähnlich
:
allgemeine
Strafrahmenminderung
Rechtsgedanken
§
§
StGB
spricht
Landgericht
Sache
analoge
Anwendung
Vorschrift
.
Auch
ist
jedoch
einfachrechtlich
möglich
.
steht
zwar
analoge
Anwendung
Angeklagten
handelt
Analogieverbot
Art
.
Abs.
GG
.
analoge
Anwendung
scheitert
indes
Rechtsanwender
frei
steht
gesetzlichen
Katalog
Vorschriften
Milderung
§
Abs.
StGB
vorschreiben
zulassen
Vorstellungen
Festlegung
ungeschriebenen
obligatorischen
fakultativen
Milderungsgrundes
erweitern
.
Dementsprechend
hat
auch
bisherigen
Rechtsprechung
Senat
Bundesgerichtshofs
analoge
Anwendung
§
Abs.
StGB
je
zulässigen
Weg
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
Erwägung
gezogen
.
Verzögerung
derart
gravierend
ist
Verfassung
abzuleitendes
Verfahrenshindernis
begründet
vgl.
BGHSt
.
;
auch
BVerfG
;
;
;
s.
ergänzend
BGHSt
.
hat
Bundesgerichtshof
vielmehr
stets
ausdrücklich
jedenfalls
Sache
nach
festgehalten
Kompensation
Mitteln
vorzunehmen
ist
Strafverfahrensrecht
Rechtsanwender
Verfügung
stellt
;
vorgegebenen
Grenzen
sind
einzuhalten
.
So
kommt
etwa
Verfahrenseinstellung
§
§
nur
Betracht
Angeklagte
Verbrechens
schuldig
gemacht
hat
vgl.
BGHSt
.
Ebenso
scheidet
Verwarnung
Strafvorbehalt
§
StGB
Absehen
Strafe
§
StGB
jeweiligen
Vorschrift
genannten
Voraussetzungen
derartige
Rechtsfolgenentscheidung
erfüllt
sind
BGHSt
.
Auch
führt
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
Verfahrens
gesetzlich
vorgeschriebenen
Verhängung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
abgesehen
werden
könnte
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
wird
anders
gesehen
Vorprüfungsausschuss
;
BVerfG
;
2899
;
NStZ
.
Konsequenz
Grundsätze
können
jedoch
hier
entscheidende
Fall
exemplarisch
zeigt
Sachverhalten
gebotene
Ausgleich
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
gesetzliche
Schranken
stößt
ganz
teilweise
ausgeschlossen
ist
"
Kompensationslücken
"
ergeben
.
So
fände
hier
Kompensation
einfachgesetzlichem
nationalen
Recht
Mindeststrafe
Jahren
Grenze
könnte
weitergehende
Reaktion
Verletzung
Beschleunigungsgebots
erst
dann
erfolgen
so
gravierend
wäre
Verfahren
verfassungsrechtlichen
Gründen
eingestellt
werden
muss
Fortführung
Rechtsstaatsprinzip
abzuleitenden
Anspruch
Angeklagten
faires
Verfahren
gleichzeitig
Übermaßverbot
mehr
vereinbar
wäre
.
Landgericht
geboten
auch
ausreichend
erachtete
Reduzierung
Einzelstrafe
Brandstiftungsdelikts
Jahre
Monate
wäre
schlossen
.
Ergebnis
wird
einfachgesetzlich
Bundesrepublik
Anerkennung
Art
.
Abs.
Satz
konventionsrechtlich
eingegangenen
Verpflichtungen
auch
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
Rechtsstaatsprinzips
Übermaßverbots
vereinbaren
lassen
.
auch
führt
Ansicht
Landgerichts
analoge
Anwendung
§
Abs.
StGB
übergeordneten
konventionsrechtlichen
Gründen
jedenfalls
beschränkt
hier
Frage
stehende
Konstellation
gerechtfertigt
wäre
nur
so
Gebot
Kompensation
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Rechnung
getragen
werden
könnte
.
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Landgericht
vertretene
Auffassung
allgemeiner
Betrachtung
ohnehin
nur
Teillösung
böte
Antwort
Frage
gibt
geschehen
hätte
notwendige
Kompensation
zwar
Verfahrenseinstellung
verfassungsrechtlichen
Gründen
führt
Unterschreitung
bereits
analog
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmens
hier
:
Mindeststrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
erforderlich
macht
.
Ausgehend
Grundansatz
Landgerichts
müsste
erwogen
werden
Fällen
konventionsrechtliche
Gebot
Kompensation
Staat
verantwortende
überlange
Verfahrensdauer
Bindung
Strafrichters
gesetzlichen
Strafrahmen
Art
.
Abs.
GG
zueinander
Widerspruch
treten
möglich
ist
Kollision
aufzulösen
Bindung
Strafrahmen(unter)grenze
übergeordneten
rechtlichen
Gründen
entfällt
;
wäre
Sache
analoge
Anwendung
§
Abs.
StGB
.
Senat
hat
auch
erwogen
rechtlich
zulässig
ist
Wege
terlicher
Rechtsfortbildung
grundsätzlichen
Analogiefeindlichkeit
§
StGB
Vorschrift
Lösung
extremen
Sonderfalls
doch
ausnahmsweise
analog
heranzuziehen
Bundesgerichtshof
sogenannten
Rechtsfolgenlösung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
insbesondere
Heimtückemord
Entscheidung
BGHSt
.
getan
hat
.
braucht
hier
entschieden
werden
weit
Kritik
Entscheidung
Überschreitung
Grenzen
zulässiger
Rechtsfortbildung
vorwirft
berechtigt
ist
noch
bedarf
Klärung
hier
Rede
stehende
Konstellation
vergleichbar
ist
Entscheidung
BGHSt
.
zugrunde
gelegen
hat
geprägt
war
Hinblick
extreme
außergewöhnliche
Tatumstände
Verhängung
§
StGB
allein
zulässigen
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verfassungsrechtliche
Übermaßverbot
verletzt
hätte
Abgehen
absoluten
Strafe
nur
Weg
Anwendung
§
StGB
ermöglicht
werden
konnte
.
kann
hier
schon
dahinstehen
konventionskonforme
Auslegung
Gesetzes
möglich
ist
hier
gebotene
Kompensation
überlange
Verfahrensdauer
Weg
zulässt
Rechtsgründen
Landgericht
gefundenen
Lösung
vorzuziehen
ist
.
Ansicht
Senats
kann
Fällen
vorliegenden
Art
gebotene
Kompensation
überlange
Verfahrensdauer
Respektierung
geltenden
Systems
strafrechtlicher
Rechtsfolgenbestimmung
"
Vollstreckungslösung
vorgenommen
werden
:
Gericht
bestimmt
ersten
Schritt
überlange
Verfahrensverzögerung
kompensationspflichtiger
Umstand
Betracht
bleibt
Berücksichtigung
strafzumessungsrelevanten
Umstände
angemessene
Strafe
spricht
Urteilsformel
.
Gleichzeitig
legt
ebenfalls
Urteilsformel
bestimmter
Teil
Strafe
Ausmaß
gebotenen
Kompensation
entspricht
vollstreckt
gilt
.
Grundlage
Lösungsmodells
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
.
Vorschrift
beruht
Grundgedanken
Staat
besonderen
Belastungen
auszugleichen
hat
Angeklagten
Strafverfahren
auferlegt
Unschuldsvermutung
auch
gesetzlicher
Grundlage
etwa
schon
rechtskräftigen
Verurteilung
Grundrecht
Freiheit
Person
eingreift
vgl.
Franke
§
Rdn
.
1
;
Theune
LK
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
so
schon
Dreher
§
Abs.
StGB
.
Rechtsgedanke
ist
hier
fraglichen
Sachverhalt
übertragbar
besondere
Belastungen
Strafverfahrens
Angeklagten
kompensieren
sind
Staat
anderer
Form
Freiheitsentziehung
Abschluss
Verfahrens
nur
gesetzliche
Grundlage
sogar
rechtsstaatswidriger
Weise
zufügt
.
Anrechnungslösung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
fügt
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
hier
beurteilenden
Grenzfällen
stimmiger
System
strafrechtlicher
Rechtsfolgenbestimmung
Landgericht
entwickelte
Modell
.
wird
zunächst
schon
deutlich
Kompensation
vornherein
Strafzumessung
auch
Bindung
gesetzlich
vorgegebene
Strafrahmen
Besonderen
Teils
vornimmt
Weise
Sonderkonstellationen
hier
gegebenen
Lösungen
ermöglicht
gesetzlich
vorgegebenen
Strafrahmen
beachten
Untergrenze
unterschreiten
.
könnte
sogar
dann
zwingend
vorgeschriebener
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
ausnahmsweise
einmal
Ausgleich
besonders
außergewöhnliche
Verzögerung
Verfahrens
unumgänglich
wäre
Kompensation
eröffnen
bestimmter
Teil
mindestens
verbüßenden
Strafe
Nr.
StGB
vollstreckt
angerechnet
wird
.
Vollstreckungsmodell
hebt
Kompensation
Akt
eigentlichen
Strafzumessung
.
Allerdings
ist
gegebenenfalls
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
mit)bedingte
überlange
Dauer
Strafverfahrens
Bestimmung
schuldangemessenen
Strafe
mehrfacher
Hinsicht
relevant
.
So
nimmt
abgesehen
Fällen
absolut
angedrohten
lebenslangen
Freiheitsstrafe
allein
schon
besonders
langen
Zeitraum
Tat
Urteil
liegt
Strafbedürfnis
allgemein
.
wirken
generell
Belastungen
Angeklagten
geführten
Strafverfahren
verbunden
sind
umso
stärker
mildernd
je
Zeit
Zeitpunkt
laufenden
Ermittlungen
erfährt
Verfahrensabschluss
verstreicht
;
gilt
unabhängig
Verfahrensdauer
auch
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
vereinbaren
Verstoß
Beschleunigungsgebot
mitbedingt
ist
;
NStZ-RR
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
Kompensation
zudem
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
ist
zwar
Gesichtspunkten
faktisch
eng
verschränkt
;
hebt
rechtlichen
Funktion
Strafzumessungserwägungen
jedoch
deutlich
.
dient
unmittelbar
Zwecken
gerechten
Ausgleichs
Unrecht
sungs)Schuld
Entschädigung
Angeklagte
Maßnahmen
staatlicher
Strafverfolgung
Opfer
vgl.
Art
.
rechtsstaatlichen
Maßstäben
mehr
vereinbarenden
Verfahrensführung
geworden
ist
.
wird
deutlich
derartige
Entschädigung
grundsätzlich
Form
auch
immer
auch
gerade
dann
geboten
sein
wird
rechtsstaatswidrig
verzögerte
Verfahren
Verurteilung
Angeklagten
Freispruch
führt
.
Ist
Aspekt
überlange
Verfahrensdauer
teilweise
auch
rechtsstaatswidrigen
Verstoß
Beschleunigungsgebot
verursacht
wurde
somit
rechtlich
Strafzumessungsgesichtspunkten
vermengen
gesondert
bewerten
auszugleichen
so
führt
Gegensatz
Strafabschlagsmodell
Festsetzung
schuldangemessenen
Strafe
beginnend
Wahl
Strafart
Strafrahmens
hin
konkreten
Bemessung
Gesichtspunkt
unberührt
bleibt
;
ist
auch
Urteilstenor
auszusprechen
.
behält
Funktion
anderen
strafrechtlichen
Bestimmungen
auch
außerstrafrechtlichen
Regelungen
zugewiesen
ist
.
So
bleibt
gesetzlichen
Konzeption
vorgesehen
Unrecht
Schuld
angemessene
abzugrenzenden
Gründen
verminderte
Strafe
entscheidend
etwa
Fragen
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
werden
kann
§
Abs.
StGB
formellen
Voraussetzungen
Verhängung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
Vorbehalt
§
Abs.
StGB
nachträgliche
Anordnung
§
StGB
erfüllt
sind
Verlust
Amtsfähigkeit
Wählbarkeit
Stimmrechts
eintritt
§
Abs.
StGB
Führungsaufsicht
angeordnet
werden
kann
§
Abs.
StGB
Verwarnung
Strafvorbehalt
Betracht
kommt
§
Abs.
StGB
Strafe
abgesehen
werden
kann
§
Satz
StGB
.
Ebenfalls
bleibt
beispielsweise
maßgeblich
Tilgungsfristen
etwa
§
ausländerrechtliche
Folgen
Verurteilung
s.
§
Abs.
Nr.
;
DRiG
AufenthG
.
Letztlich
führt
Aufnahme
Kompensationsentscheidung
Urteilstenor
auch
höheren
Transparenz
Rechtsfolgenbemessung
Beteiligten
sofort
kenntlich
macht
Umfang
Angeklagten
letztlich
treffende
geringere
Strafübel
allein
bedingt
ist
Verfahren
unterworfen
war
Beschleunigungsgebot
rechtsstaatlich
mehr
hinnehmbarer
Weise
missachtet
worden
ist
.
3
.
Respektiert
somit
Vollstreckungsmodell
auch
Sonderfällen
Strafrahmen
Strafgesetze
fügt
auch
allgemein
stimmiger
strafrechtliche
Rechtsfolgensystem
Strafabschlagsmodell
so
ist
vorzuziehen
.
entspricht
Grundsatz
verfassungsrechtlich
Kollision
anderen
einfachgesetzlichen
Regelungen
gebotene
Auslegung
Gesetzes
Wortlaut
angelegt
ist
stets
schonendste
Weise
vorgenommen
werden
muss
.
Brandstiftungsdelikt
festgesetzte
Einzelstrafe
erweist
rechtsfehlerhaft
;
ist
aufzuheben
.
Entscheidung
wäre
Senat
entgegenstehende
Rechtsprechung
anderer
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
noch
verfassungsrechtliche
Vorgaben
gehindert
bisherigen
Judikatur
Bundesverfassungsgerichts
notwendigen
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
entnehmen
lassen
.
Frage
erforderliche
Ausgleich
vorzunehmen
ist
Strafabschlagsmodell
Unterschreitung
chen
Rahmens
zeitigen
Freiheitsstrafe
führen
würde
war
bisher
Gegenstand
Entscheidung
Gerichte
.
.
Jedoch
führt
hier
beurteilende
Sachverhalt
stellung
macht
vertiefte
Betrachtung
Problemkreises
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
notwendig
auch
Prüfung
bisherigen
Rechtsprechung
erforderlich
macht
.
gilt
:
1
.
Senat
ist
Landgericht
Ansicht
ten
rechtsstaatswidrigen
Verzögerung
Verfahrens
Eingang
Anklage
Erlass
Eröffnungsbeschlusses
Ausgleich
gewähren
ist
.
Ausgehend
oben
dargelegten
Rechtsgrundsätzen
wären
Einzelstrafe
Brandstiftungsdelikt
Gesamtstrafe
aufzuheben
Sache
müsste
Umfang
Landgericht
zurückverwiesen
werden
Strafen
neu
zumisst
sodann
bestimmt
Teil
neu
gebildeten
Gesamtstrafe
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
bereits
vollstreckt
gilt
;
gegebenenfalls
könnte
Senat
besonders
schwere
Brandstiftung
selbst
Mindeststrafe
Jahren
erkennen
Sache
nur
neuen
Gesamtstrafenbildung
Festlegung
Kompensation
Vollstreckungsmodell
Landgericht
zurückgeben
.
Fällen
sähe
Landgericht
jedoch
Problem
gestellt
bisheriger
Rechtsprechung
rechtsfehlerfrei
Verzögerung
Wege
Strafabschlags
Monate
bemessene
Einzelfreiheitsstrafe
versuchten
Betrug
weiterhin
Raum
stünde
Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen
werden
müsste
Rechtsauffassung
Senats
dann
Anrechnungsmodell
Teil
vollstreckt
erklären
wäre
.
käme
Kollision
unterschiedlichen
Kompensationssysteme
.
kann
offen
bleiben
außergewöhnlichen
Situation
Lösung
finden
ließe
Grundlage
rechtlich
noch
tragfähigen
Rechtsfolgenausspruch
ermöglichen
würde
.
insgesamt
ausgewogenes
stimmiges
Ergebnis
wäre
jedenfalls
erreichen
.
gibt
Senat
auch
Bemessung
Einzelstrafe
versuchten
Betruges
nochmaligen
rechtlichen
Prüfung
unterziehen
.
ergibt
bisheriger
Rechtsprechung
auch
Betrugsstrafe
rechtsfehlerhaft
zugemessen
anzusehen
ist
.
Ausnahme
Beachtung
gesetzlichen
Strafrahmenuntergrenze
beanspruchen
Gründe
bestimmend
sind
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Einzelstrafe
Brandstiftungsdelikts
Strafabschlagsmodell
vorzunehmen
ist
auch
Fälle
Geltung
Wege
Kompensation
herabgesetzte
Strafe
noch
gesetzlichen
Strafrahmens
gefunden
werden
kann
.
führen
Ansicht
Senats
auch
hier
Zukunft
Vollstreckungsmodell
angewendet
werden
muss
.
hat
Folge
auch
Einzelstrafe
versuchten
Betruges
aufzuheben
wäre
.
erscheint
Übrigen
auch
geboten
Konsequenz
Vollstreckungsmodells
Gesamtstrafenbildung
Kompensation
ohnehin
Einzelstrafen
allein
Gesamtstrafe
ansetzt
.
2
.
Ergebnis
steht
Widerspruch
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
findet
Hinweis
Ansicht
Gerichtshofs
Beseitigung
Opferstellung
Art
.
erforderliche
erkennbare
Ausgleich
Verstoß
Beschleunigungsgebot
Art
.
Abs.
Satz
bestimmten
Weise
gar
Form
bezifferten
schlags
schuldangemessene
Strafe
gewähren
wäre
.
Hintergrund
Rechtsprechung
Gerichtshofs
sehr
unterschiedlichen
nationalen
Rechtsordnungen
Rechnung
tragen
hat
ist
auch
nur
konsequent
.
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
findet
zwar
Aussage
Vorliegen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Zumessungsaspekt
bilde
Festsetzung
Unrecht
Schuld
angemessenen
Strafe
beachten
sei
B.
;
f.
;
.
ist
aber
ersichtlich
verstehen
verfassungsrechtlichen
Gründen
allein
bisher
praktizierte
Modell
bezifferten
Strafabschlags
Rechtsstaatsgebot
abzuleitenden
Anspruch
Angeklagten
faires
Verfahren
sonstigen
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
gerecht
werden
könnte
hier
vertretene
Rechtsauffassung
bezifferter
Teil
Berücksichtigung
rechtsstaatswidrigen
Verzögerung
allein
Maßstäben
§
StGB
gebildeten
Strafe
vollstreckt
erklären
ist
Grundgesetz
Bestand
haben
könnte
;
derartige
Detailvorgaben
wären
Verfassung
schlicht
ableitbar
.
Andernfalls
wäre
auch
Gesetzgeber
gehindert
Vollstreckungsmodell
Gesetzesform
fassen
Strafgesetzbuch
einzustellen
.
genannten
Aussagen
sind
vielmehr
Hintergrund
sehen
bisher
fachgerichtlichen
Verfassungsrechtsprechung
anderes
Modell
Strafabschlagssystem
ernsthaft
Betracht
gezogen
wurde
auch
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
ausschließlich
Modell
ausrichten
fachgerichtliche
Rechtsprechung
rechtlicher
Hinsicht
immer
deutlich
strafzumessungsrelevanten
Auswirkungen
langen
überlangen
Verfahrensdauer
einerseits
andererseits
gebotenen
Ausgleich
scheidet
Verfahrensdauer
Verhalten
Strafverfolgungsbehörden
verursacht
wurde
rechtsstaatlichen
Maßstäben
vereinbar
war
.
3
.
Auch
Auffassung
1
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
unzulässige
Provokation
Tat
Angeklagten
Verstoß
rechtsstaatlichen
Grundsatz
fairen
Verfahrens
darstellt
Strafzumessung
Gunsten
Angeklagten
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
beachten
ist
BGHSt
321
;
lässt
Vollstreckungsmodell
herleiten
.
mag
dahinstehen
Ansicht
überhaupt
zugestimmt
werden
könnte
.
jedenfalls
werden
unzulässige
Tatprovokation
Unrecht
Tat
Schuld
Täters
unmittelbar
gemindert
so
Strafausspruch
anknüpfende
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verhaltens
Strafverfolgungsorgane
Angeklagten
hier
Recht
Zumessung
Strafe
StGB
vorgenommen
wird
.
IV
.
Senat
rechtlich
zutreffend
erachtete
Ergebnis
steht
Einzelstrafe
versuchten
Betruges
betroffen
ist
Widerspruch
oben
näher
dargelegten
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Verfahren
Eckle
./.
Bundesrepublik
aufbauend
Judikaten
Bundesverfassungsgerichts
entwickelt
hat
.
beabsichtigten
Änderung
Rechtsprechung
handelt
Fortbildung
Rechts
grundsätzlicher
Bedeutung
Großen
Senat
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
unabhängig
vorbehalten
bleiben
sollte
Strafsenaten
Konsens
Rechtsprechungswandel
hergestellt
werden
könnte
.
Senat
legt
Großen
Senat
Strafsachen
maßgebliche
Rechtsfrage
gemäß
Abs.
unmittelbar
Entscheidung
sieht
Divergenz
bisherigen
Rechtsprechung
übrigen
Strafsenate
Anfrageverfahren
§
Abs.
einzutreten
Frage
klären
Aufgabe
Rechtsauffassung
Ansicht
Senats
anschließen
würden
.
Lienen