BESCHLUSS StR 23 . August Strafsache besonders schwerer Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlungen 3 . Mai 14 . Juni Sitzung 23 . August teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Lienen beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle beschlossen : Senat beabsichtigt entscheiden : Ist Abschluss Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden Durchsetzung staatlichen Strafanspruchs näherer Bestimmung Ausmaßes berücksichtigt werden muss so ist Angeklagte gleichwohl § StGB angemessenen Strafe verurteilen ; zugleich ist Urteilsformel auszusprechen Entschädigung überlange Verfahrensdauer bezifferter Teil verhängten Strafe vollstreckt gilt . legt Sache grundsätzlichen Bedeutung Fortbildung Rechts Großen Senat Strafsachen . Gründe : Senat liegt Revisionsverfahren Staatsanwaltschaft Ungunsten Angeklagten eingelegten Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel beanstandet Landgericht habe rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vorgenommene Kompensation rechtsfehlerhaft durchgeführt . Rüge wirft grundsätzliche Fragen Art Weise derartiger Kompensationen . sind Ansicht Senats beantworten bisher Rechtsprechung angewendeten Modell Strafe auszusprechen bezifferten Abschlag Urteilsgründen festgelegten angemessenen Strafe bilden ist mehr festgehalten werden sollte . Vielmehr hält Senat Vorlegungsfrage beschriebene Vorgehensweise vorzugswürdig . derartigen Systemwechsel völlige Abkehr bisherigen ligen Rechtsprechung verbunden wäre hält Senat erforderlich Grundsatzfrage Großen Senat Strafsachen Fortbildung Rechts entschieden wird § Abs. . Einzelnen : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Brandstiftung § Abs. Nr. StGB versuchten Betruges § Abs. § § StGB Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rahmen Strafzumessung hat zunächst festgestellt Verfahren rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden sei Eingang Anklageschrift 5 . Oktober Erlass Eröffnungsbeschlusses 24 . Mai unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe . ausgehend hat ausgeführt : Berücksichtigung rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sei Ahndung besonders schweren Brandstiftung Mindeststrafe Jahren Freiheitsstrafe angemessen . § Abs. StGB Möglichkeit milderen Bestrafung minder schwerer Fälle vorsehe könne eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzlich eröffneten Strafrahmens berücksichtigt werden . verfassungsrechtlich gebotene Kompensation Verletzung Beschleunigungsgebots ermöglichen sei § Abs. StGB anzuwenden . Entsprechend Vorschrift hat Landgericht Strafrahmen § Abs. StGB herabgesetzt sodann Kompensation Verzögerung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verwirkten Strafe Jahren verhängt . versuchten Betrug hat Blick überlange Verfahrensdauer Einzelfreiheitsstrafe Monaten verwirkten Strafe Jahr festgesetzt . Erhöhung Einsatzstrafe Jahren Monaten hat sodann Gesamtfreiheitsstrafe Jahren erkannt ; Strafabschläge hätte Jahren Monaten gebildet . II . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Recht . Senat beabsichtigt Urteil Revision gesamten Strafausspruch aufheben . 1 . Allerdings sind Einzelstrafen beanstanden Landgericht eigentlich Berücksichtigung rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angemessene Sanktionen Angeklagten begangenen Taten festgesetzt Bemessung tatsächlich verhängten Strafen zugrunde gelegt hat . gilt insbesondere auch besonders schwere Brandstiftung maßgeblichen Strafrahmen § Abs. StGB lediglich Mindeststrafe eigentlich verwirkt erachtet hat . 2 . Landgericht ausgehend verwirkten Einzelstrafen überlange Verfahrensdauer Strafzumessung berücksichtigt hat folgt zunächst bisherigen Rechtsprechung entwickelten Vorgaben . Strafreduktion Brandstiftungsdelikt geht ; Auffassung hierbei vertritt begegnet indessen rechtlichen Bedenken . ursprünglichen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs war Verletzung Anspruchs schleunige Abwicklung Strafverfahrens ausschließlich Weise Rechnung tragen andere relevante Umstände Zumessung angemessenen Strafe strafmildernder Gesichtspunkt berücksichtigt gegebenenfalls bestimmender Faktor Urteilsgründen ausgewiesen werden musste . Festlegung bestimmten Ausmaßes Berücksichtigung Gesichtspunktes ebenso wenig -schärfenden Gesichtspunkten notwendig angesehen vgl. BGHSt ; f. NStZ 292 . 25 . Juni StR . Rechtsprechung konnte indes Bestand haben Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtstaatsgebot Grundgesetzes resultierenden Vorgaben hinreichend gerecht wurde . Ausgangspunkt Änderung war namentlich Urteil Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 15 Juli EuGRZ . Eckle ./. Bundesrepublik . Verfahren Beschwerdeführer Länge durchgeführten Strafverfahren gerügt hatten hat Gerichtshof Verletzung Art . Abs. Satz festgestellt beanstandet angefochtenen Entscheidungen Hinweise Berücksichtigung festgestellten Verzögerungen enthielten aaO S. . Gründen Entscheidung ist geschlossen worden Verletzung Beschleunigungsgrundsatzes Art . Abs. Satz künftig formell berücksichtigt werden müsse ; sei ausdrücklich festzustellen Art Ausmaß gebotenen Wiedergutmachung seien erkennbar machen . Art Weise geschehen habe ist hingegen offen geblieben vgl. Anm . Kühne EuGRZ . Erwägungen Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte folgend entschied Justizbehörden verantwortende erhebliche Verzögerung Strafverfahrens Beschuldigten auch Recht Art . Abs. V. Art . Abs. GG rechtsstaatliches faires Verfahren verletze insbesondere solange gesetzlichen Regelung fehle folgenden rechtlich gebotenen Konsequenzen zunächst Anwendung Auslegung Strafverfahrensrechts ziehen seien . Komme angemessene Reaktion Verfahrensverzögerungen vorhandenen prozessualen Mitteln § Frage sei sachgerechte angemessene Berücksichtigung Rechtsfolgenausspruch Strafzumessung auch gegebenenfalls Strafaussetzung Bewährung Frage Anordnung Maßregeln Besserung Sicherung regelmäßig verfassungsrechtlich gefordert auch ausreichend BVerfG Vorprüfungsausschuss . rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse Strafzumessung auswirken Einstellung führe Extrembereich auch Verfahrenshindernisses Betracht komme BVerfG 3255 ; . sei erforderlich Strafgerichte Anwendung Strafund gebotenen Folgen Verstoß Beschleunigungsverbot zögen ausdrücklich feststellten Ausmaß Berücksichtigung Umstandes näher bestimmten . Entscheidung 7 . März NStZ präzisierte Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung Ausmaß vorgenommenen Herabsetzung Strafe Vergleich Berücksichtigung Verletzung Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt bestimmen sei . anknüpfend entwickelte Folgezeit Spruchpraxis Senate Bundesgerichtshofs Tatrichter zunächst stets Art Ausmaß Verzögerung Ursache konkret festzustellen Kompensation ausreichend ist andere rechtliche Folgen Betracht kommen zweiten Schritt Maß Kompensation Vergleich verwirkten tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich konkret bestimmen hat vgl. StGB § Abs. fahrensverzögerung 12 ; ; NStZ-RR ; ; ; ; 177 ; ; . gilt Bildung Gesamtstrafe § Abs. StGB nur auch zugrundeliegenden Einzelstrafen vgl. NStZ . folgend haben Tatrichter Urteilsgründen Einzeltat Strafen auszuweisen Gründen Klarheit auch Gesamtstrafe empfiehlt vgl. NStZ . Urteilsformel wird Schuld angemessene allein gemilderte Strafe aufgenommen . Vorgaben steht Entscheidung Landgerichts Einklang Blick Verletzung Beschleunigungsgebots Strafverfahren Angeklagten zunächst Ausmaß Justiz verantwortenden überlangen Verfahrensdauer ermittelt hat . hat zwar exakt ziffernmäßig bestimmt ; jedoch ist Ausführungen hinreichend deutlich entnehmen kompensierende Verzögerung etwa Jahr Monate bemessen hat . Landgericht ausgehend versuchten Betrug eigentlich verwirkte Freiheitsstrafe Jahr Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Strafnachlass Monaten gewährt hat zeigt Revision Staatsanwaltschaft jedenfalls Grundlage bisherigen Rechtsprechung beachtlichen Mangel Urteils Angeklagten . Nachlass ist Halbierung schuldangemessenen Strafe zwar sehr hoch ausgefallen ; durchgreifender Rechtsfehler kann hierin aber noch gesehen werden . -9- Anders liegt indes Landgericht Kompensation Verfahrensverzögerung Festsetzung Einzelstrafe besonders schwere Brandstiftung gesetzliche Mindeststrafe § Abs. StGB unterschritten hat . Bemessung Strafe hat Schwierigkeit gestellt gesehen Gewährung bezifferten Strafnachlasses verwirkte Strafe rechtlich beanstandenden Bewertung gesetzliche Mindeststrafe gesetzlich eröffneten Strafrahmens möglich gewesen ist . Kompensation dennoch geboten war Aussagen obergerichtlichen Rechtsprechung besonderen Fallkonstellation bisher jedoch fehlen hat auch Recht veranlasst gesehen neuen Lösungswegen suchen . Auffassung entwickelt hat ist indessen Strafzumessungsrecht geltenden Einklang bringen ; ist auch übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten billigen . gibt Grundsätze Rechtsprechung bisher Durchführung Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen entwickelt hat Frage stellen Lösung suchen Wahrung verfassungsrechtlichen Vorgaben besser gesetzliche System Rechtsfolgenbemessung einfügt . Landgericht Anwendung § Abs. StGB vorgenommene Herabsetzung § Abs. StGB angedrohten Strafe ist rechtlich möglich . unmittelbare Anwendung Vorschrift scheidet § Abs. StGB Herabsetzung Strafrahmens nur Konstellationen regelt " Milderung Vorschrift vorgeschrieben zugelassen ist " Zusammenhang Strafzumessungsregeln nur gesetzlich vorgeschriebene § Abs. § Abs. § Abs. § Abs. Abs. StGB zugelassene Strafgesetzbuch : Abs. § § Abs. § Abs. § Abs. StGB Strafmilderung gemeint ist . gesetzliche Vorschrift Fall Staat verantwortenden überlangen Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation Strafmilderung § Abs. StGB vorschreibt zulässt gibt indes . Annahme Verpflichtung Kompensation überlangen Verfahrensdauer begründe ungeschriebenen gesetzlichen Milderungsgrund " Anwendung § Abs. StGB ermögliche so wohl Krehl ; ähnlich : allgemeine Strafrahmenminderung Rechtsgedanken § § StGB spricht Landgericht Sache analoge Anwendung Vorschrift . Auch ist jedoch einfachrechtlich möglich . steht zwar analoge Anwendung Angeklagten handelt Analogieverbot Art . Abs. GG . analoge Anwendung scheitert indes Rechtsanwender frei steht gesetzlichen Katalog Vorschriften Milderung § Abs. StGB vorschreiben zulassen Vorstellungen Festlegung ungeschriebenen obligatorischen fakultativen Milderungsgrundes erweitern . Dementsprechend hat auch bisherigen Rechtsprechung Senat Bundesgerichtshofs analoge Anwendung § Abs. StGB je zulässigen Weg Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen Erwägung gezogen . Verzögerung derart gravierend ist Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis begründet vgl. BGHSt . ; auch BVerfG ; ; ; s. ergänzend BGHSt . hat Bundesgerichtshof vielmehr stets ausdrücklich jedenfalls Sache nach festgehalten Kompensation Mitteln vorzunehmen ist Strafverfahrensrecht Rechtsanwender Verfügung stellt ; vorgegebenen Grenzen sind einzuhalten . So kommt etwa Verfahrenseinstellung § § nur Betracht Angeklagte Verbrechens schuldig gemacht hat vgl. BGHSt . Ebenso scheidet Verwarnung Strafvorbehalt § StGB Absehen Strafe § StGB jeweiligen Vorschrift genannten Voraussetzungen derartige Rechtsfolgenentscheidung erfüllt sind BGHSt . Auch führt rechtsstaatswidrige Verzögerung Verfahrens gesetzlich vorgeschriebenen Verhängung lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden könnte . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts wird anders gesehen Vorprüfungsausschuss ; BVerfG ; 2899 ; NStZ . Konsequenz Grundsätze können jedoch hier entscheidende Fall exemplarisch zeigt Sachverhalten gebotene Ausgleich rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzliche Schranken stößt ganz teilweise ausgeschlossen ist " Kompensationslücken " ergeben . So fände hier Kompensation einfachgesetzlichem nationalen Recht Mindeststrafe Jahren Grenze könnte weitergehende Reaktion Verletzung Beschleunigungsgebots erst dann erfolgen so gravierend wäre Verfahren verfassungsrechtlichen Gründen eingestellt werden muss Fortführung Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruch Angeklagten faires Verfahren gleichzeitig Übermaßverbot mehr vereinbar wäre . Landgericht geboten auch ausreichend erachtete Reduzierung Einzelstrafe Brandstiftungsdelikts Jahre Monate wäre schlossen . Ergebnis wird einfachgesetzlich Bundesrepublik Anerkennung Art . Abs. Satz konventionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen auch verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechtsstaatsprinzips Übermaßverbots vereinbaren lassen . auch führt Ansicht Landgerichts analoge Anwendung § Abs. StGB übergeordneten konventionsrechtlichen Gründen jedenfalls beschränkt hier Frage stehende Konstellation gerechtfertigt wäre nur so Gebot Kompensation rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Rechnung getragen werden könnte . ist maßgeblicher Bedeutung Landgericht vertretene Auffassung allgemeiner Betrachtung ohnehin nur Teillösung böte Antwort Frage gibt geschehen hätte notwendige Kompensation zwar Verfahrenseinstellung verfassungsrechtlichen Gründen führt Unterschreitung bereits analog § Abs. StGB gemilderten Strafrahmens hier : Mindeststrafe Jahren Freiheitsstrafe erforderlich macht . Ausgehend Grundansatz Landgerichts müsste erwogen werden Fällen konventionsrechtliche Gebot Kompensation Staat verantwortende überlange Verfahrensdauer Bindung Strafrichters gesetzlichen Strafrahmen Art . Abs. GG zueinander Widerspruch treten möglich ist Kollision aufzulösen Bindung Strafrahmen(unter)grenze übergeordneten rechtlichen Gründen entfällt ; wäre Sache analoge Anwendung § Abs. StGB . Senat hat auch erwogen rechtlich zulässig ist Wege terlicher Rechtsfortbildung grundsätzlichen Analogiefeindlichkeit § StGB Vorschrift Lösung extremen Sonderfalls doch ausnahmsweise analog heranzuziehen Bundesgerichtshof sogenannten Rechtsfolgenlösung lebenslangen Freiheitsstrafe insbesondere Heimtückemord Entscheidung BGHSt . getan hat . braucht hier entschieden werden weit Kritik Entscheidung Überschreitung Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung vorwirft berechtigt ist noch bedarf Klärung hier Rede stehende Konstellation vergleichbar ist Entscheidung BGHSt . zugrunde gelegen hat geprägt war Hinblick extreme außergewöhnliche Tatumstände Verhängung § StGB allein zulässigen lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt hätte Abgehen absoluten Strafe nur Weg Anwendung § StGB ermöglicht werden konnte . kann hier schon dahinstehen konventionskonforme Auslegung Gesetzes möglich ist hier gebotene Kompensation überlange Verfahrensdauer Weg zulässt Rechtsgründen Landgericht gefundenen Lösung vorzuziehen ist . Ansicht Senats kann Fällen vorliegenden Art gebotene Kompensation überlange Verfahrensdauer Respektierung geltenden Systems strafrechtlicher Rechtsfolgenbestimmung " Vollstreckungslösung vorgenommen werden : Gericht bestimmt ersten Schritt überlange Verfahrensverzögerung kompensationspflichtiger Umstand Betracht bleibt Berücksichtigung strafzumessungsrelevanten Umstände angemessene Strafe spricht Urteilsformel . Gleichzeitig legt ebenfalls Urteilsformel bestimmter Teil Strafe Ausmaß gebotenen Kompensation entspricht vollstreckt gilt . Grundlage Lösungsmodells ist entsprechende Anwendung § Abs. Satz StGB . Vorschrift beruht Grundgedanken Staat besonderen Belastungen auszugleichen hat Angeklagten Strafverfahren auferlegt Unschuldsvermutung auch gesetzlicher Grundlage etwa schon rechtskräftigen Verurteilung Grundrecht Freiheit Person eingreift vgl. Franke § Rdn . 1 ; Theune LK 12 . Aufl . § Rdn . 2 ; so schon Dreher § Abs. StGB . Rechtsgedanke ist hier fraglichen Sachverhalt übertragbar besondere Belastungen Strafverfahrens Angeklagten kompensieren sind Staat anderer Form Freiheitsentziehung Abschluss Verfahrens nur gesetzliche Grundlage sogar rechtsstaatswidriger Weise zufügt . Anrechnungslösung entsprechender Anwendung § Abs. Satz StGB fügt Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier beurteilenden Grenzfällen stimmiger System strafrechtlicher Rechtsfolgenbestimmung Landgericht entwickelte Modell . wird zunächst schon deutlich Kompensation vornherein Strafzumessung auch Bindung gesetzlich vorgegebene Strafrahmen Besonderen Teils vornimmt Weise Sonderkonstellationen hier gegebenen Lösungen ermöglicht gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen beachten Untergrenze unterschreiten . könnte sogar dann zwingend vorgeschriebener Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausnahmsweise einmal Ausgleich besonders außergewöhnliche Verzögerung Verfahrens unumgänglich wäre Kompensation eröffnen bestimmter Teil mindestens verbüßenden Strafe Nr. StGB vollstreckt angerechnet wird . Vollstreckungsmodell hebt Kompensation Akt eigentlichen Strafzumessung . Allerdings ist gegebenenfalls rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit)bedingte überlange Dauer Strafverfahrens Bestimmung schuldangemessenen Strafe mehrfacher Hinsicht relevant . So nimmt abgesehen Fällen absolut angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe allein schon besonders langen Zeitraum Tat Urteil liegt Strafbedürfnis allgemein . wirken generell Belastungen Angeklagten geführten Strafverfahren verbunden sind umso stärker mildernd je Zeit Zeitpunkt laufenden Ermittlungen erfährt Verfahrensabschluss verstreicht ; gilt unabhängig Verfahrensdauer auch rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren Verstoß Beschleunigungsgebot mitbedingt ist ; NStZ-RR ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung . Kompensation zudem rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist zwar Gesichtspunkten faktisch eng verschränkt ; hebt rechtlichen Funktion Strafzumessungserwägungen jedoch deutlich . dient unmittelbar Zwecken gerechten Ausgleichs Unrecht sungs)Schuld Entschädigung Angeklagte Maßnahmen staatlicher Strafverfolgung Opfer vgl. Art . rechtsstaatlichen Maßstäben mehr vereinbarenden Verfahrensführung geworden ist . wird deutlich derartige Entschädigung grundsätzlich Form auch immer auch gerade dann geboten sein wird rechtsstaatswidrig verzögerte Verfahren Verurteilung Angeklagten Freispruch führt . Ist Aspekt überlange Verfahrensdauer teilweise auch rechtsstaatswidrigen Verstoß Beschleunigungsgebot verursacht wurde somit rechtlich Strafzumessungsgesichtspunkten vermengen gesondert bewerten auszugleichen so führt Gegensatz Strafabschlagsmodell Festsetzung schuldangemessenen Strafe beginnend Wahl Strafart Strafrahmens hin konkreten Bemessung Gesichtspunkt unberührt bleibt ; ist auch Urteilstenor auszusprechen . behält Funktion anderen strafrechtlichen Bestimmungen auch außerstrafrechtlichen Regelungen zugewiesen ist . So bleibt gesetzlichen Konzeption vorgesehen Unrecht Schuld angemessene abzugrenzenden Gründen verminderte Strafe entscheidend etwa Fragen gegebenenfalls Voraussetzungen Strafe Bewährung ausgesetzt werden kann § Abs. StGB formellen Voraussetzungen Verhängung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB Vorbehalt § Abs. StGB nachträgliche Anordnung § StGB erfüllt sind Verlust Amtsfähigkeit Wählbarkeit Stimmrechts eintritt § Abs. StGB Führungsaufsicht angeordnet werden kann § Abs. StGB Verwarnung Strafvorbehalt Betracht kommt § Abs. StGB Strafe abgesehen werden kann § Satz StGB . Ebenfalls bleibt beispielsweise maßgeblich Tilgungsfristen etwa § ausländerrechtliche Folgen Verurteilung s. § Abs. Nr. ; DRiG AufenthG . Letztlich führt Aufnahme Kompensationsentscheidung Urteilstenor auch höheren Transparenz Rechtsfolgenbemessung Beteiligten sofort kenntlich macht Umfang Angeklagten letztlich treffende geringere Strafübel allein bedingt ist Verfahren unterworfen war Beschleunigungsgebot rechtsstaatlich mehr hinnehmbarer Weise missachtet worden ist . 3 . Respektiert somit Vollstreckungsmodell auch Sonderfällen Strafrahmen Strafgesetze fügt auch allgemein stimmiger strafrechtliche Rechtsfolgensystem Strafabschlagsmodell so ist vorzuziehen . entspricht Grundsatz verfassungsrechtlich Kollision anderen einfachgesetzlichen Regelungen gebotene Auslegung Gesetzes Wortlaut angelegt ist stets schonendste Weise vorgenommen werden muss . Brandstiftungsdelikt festgesetzte Einzelstrafe erweist rechtsfehlerhaft ; ist aufzuheben . Entscheidung wäre Senat entgegenstehende Rechtsprechung anderer Strafsenate Bundesgerichtshofs noch verfassungsrechtliche Vorgaben gehindert bisherigen Judikatur Bundesverfassungsgerichts notwendigen Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen entnehmen lassen . Frage erforderliche Ausgleich vorzunehmen ist Strafabschlagsmodell Unterschreitung chen Rahmens zeitigen Freiheitsstrafe führen würde war bisher Gegenstand Entscheidung Gerichte . . Jedoch führt hier beurteilende Sachverhalt stellung macht vertiefte Betrachtung Problemkreises Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen notwendig auch Prüfung bisherigen Rechtsprechung erforderlich macht . gilt : 1 . Senat ist Landgericht Ansicht ten rechtsstaatswidrigen Verzögerung Verfahrens Eingang Anklage Erlass Eröffnungsbeschlusses Ausgleich gewähren ist . Ausgehend oben dargelegten Rechtsgrundsätzen wären Einzelstrafe Brandstiftungsdelikt Gesamtstrafe aufzuheben Sache müsste Umfang Landgericht zurückverwiesen werden Strafen neu zumisst sodann bestimmt Teil neu gebildeten Gesamtstrafe Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bereits vollstreckt gilt ; gegebenenfalls könnte Senat besonders schwere Brandstiftung selbst Mindeststrafe Jahren erkennen Sache nur neuen Gesamtstrafenbildung Festlegung Kompensation Vollstreckungsmodell Landgericht zurückgeben . Fällen sähe Landgericht jedoch Problem gestellt bisheriger Rechtsprechung rechtsfehlerfrei Verzögerung Wege Strafabschlags Monate bemessene Einzelfreiheitsstrafe versuchten Betrug weiterhin Raum stünde Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müsste Rechtsauffassung Senats dann Anrechnungsmodell Teil vollstreckt erklären wäre . käme Kollision unterschiedlichen Kompensationssysteme . kann offen bleiben außergewöhnlichen Situation Lösung finden ließe Grundlage rechtlich noch tragfähigen Rechtsfolgenausspruch ermöglichen würde . insgesamt ausgewogenes stimmiges Ergebnis wäre jedenfalls erreichen . gibt Senat auch Bemessung Einzelstrafe versuchten Betruges nochmaligen rechtlichen Prüfung unterziehen . ergibt bisheriger Rechtsprechung auch Betrugsstrafe rechtsfehlerhaft zugemessen anzusehen ist . Ausnahme Beachtung gesetzlichen Strafrahmenuntergrenze beanspruchen Gründe bestimmend sind Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Einzelstrafe Brandstiftungsdelikts Strafabschlagsmodell vorzunehmen ist auch Fälle Geltung Wege Kompensation herabgesetzte Strafe noch gesetzlichen Strafrahmens gefunden werden kann . führen Ansicht Senats auch hier Zukunft Vollstreckungsmodell angewendet werden muss . hat Folge auch Einzelstrafe versuchten Betruges aufzuheben wäre . erscheint Übrigen auch geboten Konsequenz Vollstreckungsmodells Gesamtstrafenbildung Kompensation ohnehin Einzelstrafen allein Gesamtstrafe ansetzt . 2 . Ergebnis steht Widerspruch verfassungsrechtlichen Vorgaben . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte findet Hinweis Ansicht Gerichtshofs Beseitigung Opferstellung Art . erforderliche erkennbare Ausgleich Verstoß Beschleunigungsgebot Art . Abs. Satz bestimmten Weise gar Form bezifferten schlags schuldangemessene Strafe gewähren wäre . Hintergrund Rechtsprechung Gerichtshofs sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen Rechnung tragen hat ist auch nur konsequent . Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts findet zwar Aussage Vorliegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Zumessungsaspekt bilde Festsetzung Unrecht Schuld angemessenen Strafe beachten sei B. ; f. ; . ist aber ersichtlich verstehen verfassungsrechtlichen Gründen allein bisher praktizierte Modell bezifferten Strafabschlags Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Anspruch Angeklagten faires Verfahren sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden könnte hier vertretene Rechtsauffassung bezifferter Teil Berücksichtigung rechtsstaatswidrigen Verzögerung allein Maßstäben § StGB gebildeten Strafe vollstreckt erklären ist Grundgesetz Bestand haben könnte ; derartige Detailvorgaben wären Verfassung schlicht ableitbar . Andernfalls wäre auch Gesetzgeber gehindert Vollstreckungsmodell Gesetzesform fassen Strafgesetzbuch einzustellen . genannten Aussagen sind vielmehr Hintergrund sehen bisher fachgerichtlichen Verfassungsrechtsprechung anderes Modell Strafabschlagssystem ernsthaft Betracht gezogen wurde auch Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts ausschließlich Modell ausrichten fachgerichtliche Rechtsprechung rechtlicher Hinsicht immer deutlich strafzumessungsrelevanten Auswirkungen langen überlangen Verfahrensdauer einerseits andererseits gebotenen Ausgleich scheidet Verfahrensdauer Verhalten Strafverfolgungsbehörden verursacht wurde rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar war . 3 . Auch Auffassung 1 . Strafsenats Bundesgerichtshofs unzulässige Provokation Tat Angeklagten Verstoß rechtsstaatlichen Grundsatz fairen Verfahrens darstellt Strafzumessung Gunsten Angeklagten rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beachten ist BGHSt 321 ; lässt Vollstreckungsmodell herleiten . mag dahinstehen Ansicht überhaupt zugestimmt werden könnte . jedenfalls werden unzulässige Tatprovokation Unrecht Tat Schuld Täters unmittelbar gemindert so Strafausspruch anknüpfende Kompensation rechtsstaatswidrigen Verhaltens Strafverfolgungsorgane Angeklagten hier Recht Zumessung Strafe StGB vorgenommen wird . IV . Senat rechtlich zutreffend erachtete Ergebnis steht Einzelstrafe versuchten Betruges betroffen ist Widerspruch oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Verfahren Eckle ./. Bundesrepublik aufbauend Judikaten Bundesverfassungsgerichts entwickelt hat . beabsichtigten Änderung Rechtsprechung handelt Fortbildung Rechts grundsätzlicher Bedeutung Großen Senat Strafsachen Bundesgerichtshofs unabhängig vorbehalten bleiben sollte Strafsenaten Konsens Rechtsprechungswandel hergestellt werden könnte . Senat legt Großen Senat Strafsachen maßgebliche Rechtsfrage gemäß Abs. unmittelbar Entscheidung sieht Divergenz bisherigen Rechtsprechung übrigen Strafsenate Anfrageverfahren § Abs. einzutreten Frage klären Aufgabe Rechtsauffassung Ansicht Senats anschließen würden . Lienen