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338 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
:
Brandstiftung
2
.
3
.
:
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
5
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Oktober
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Rüge
Angeklagten
Dr.
Inhalt
Äußerungen
Mitangeklagten
B.
Strafkammer
hätte
anlässlich
versuchter
lizeilicher
Vernehmung
21
.
März
Anhörung
Polizeibeamten
Beweis
erheben
Ergebnis
Beweisaufnahme
sodann
ungeachtet
Anwendung
verbotener
Vernehmungsmethoden
jedenfalls
insoweit
Beweiswürdigung
einfließen
lassen
müssen
Entlastung
Angeklagten
gedient
hätte
hat
Erfolg
.
Aussagen
Anwendung
verbotener
Vernehmungsmethoden
gewonnen
worden
sind
dürfen
verwertet
werden
.
gilt
auch
dann
Beschuldigte
Verwertung
zustimmt
§
Abs.
Satz
.
Senat
kann
offen
lassen
Fälle
denkbar
sind
klaren
Wortlaut
Gesetzes
übergeordneten
menschenrechtlichen
Prinzipien
Verwertung
derartiger
Erkenntnisse
dennoch
Betracht
kommen
könnte
;
jedenfalls
kann
Gericht
allein
einfachrechtlich
auferlegten
Aufklärungspflicht
§
Abs.
gehalten
sein
§
Abs.
Satz
StPO
einfachrechtlich
verbotene
Sachaufklärung
betreiben
.
Derartiges
mag
vielmehr
allenfalls
dann
Erwägung
ziehen
sein
Angeklagte
etwa
entsprechenden
Beweisantrag
unmissverständlich
verstehen
gibt
§
Abs.
Satz
StPO
gewährten
individuellen
Schutz
verzichtet
aufzeigt
effektive
Verteidigung
Verwertung
gesperrten
Beweisstoffes
verwehrt
ist
§
Abs.
Satz
StPO
auch
objektiv
Allgemeininteresse
garantierten
Grundsätze
rechtsstaatlichen
Strafverfahrens
Wege
Güterabwägung
ebenfalls
Rechtsstaatsprinzip
umfassten
Anspruch
wirksame
Verteidigung
Tatvorwurf
zurücktreten
müssen
.
fehlt
hier
.
Vielmehr
hat
Verteidigung
Verlauf
Verfahrens
mehrfach
Verstoß
§
hingewiesen
Rahmen
Plädoyers
lediglich
aufmerksam
gemacht
Landgericht
werde
"
prüfen
haben
widerspruchsunabhängige
Verwertungsverbot
§
Berücksichtigung
Inhalts
Aussagen
ausschließlich
Angeklagten
entgegensteht
.
"
Senat
kann
offen
lassen
"
verfassungskonforme
Auslegung
"
§
Abs.
Satz
oben
umrissenen
Sinne
Hinblick
eindeutigen
gegenteiligen
Wortlaut
überhaupt
möglich
wäre
.
Ebenso
bedarf
Erörterung
Angeklagte
meint
Falle
Verlangen
bewirkten
Verwertbarkeit
gesperrten
Erkenntnisse
ausschließlich
Gunsten
berücksichtigt
werden
dürften
;
läge
Ansicht
Senats
indessen
.
2
.
Entscheidung
Angeklagten
Revision
Angeklagten
Einlegung
Rahmen
dung
erhobenen
Beschwerden
Bewährungsbeschluss
ist
Senat
zuständig
Landgericht
Fällen
Abhilfeentscheidung
getroffen
hat
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
.
w.
.
Sost-Scheible
Pfister