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68 lines
601 B

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.