BESCHLUSS 15 . März Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen .