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1.3 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
hier
:
Anhörungsrüge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
gemäß
§
356a
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Senatsbeschluss
9
.
März
wird
verworfen
.
Verurteilte
hat
Kosten
Rechtsbehelfs
tragen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
22
November
Beschluss
9
.
März
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
gerichtete
Antrag
Generalbundesanwalts
31
.
Januar
Verteidiger
Verurteilten
zugestellt
worden
war
Gegenerklärung
14
.
Februar
vorlag
.
Hiergegen
wendet
Verurteilte
Anhörungsrüge
§
356a
.
Rechtsbehelf
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonst
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Auffassung
Verurteilten
bestand
insbesondere
Pflicht
angegriffene
Senatsentscheidung
weiter
begründen
BVerfG
Beschlüsse
22
.
Januar
;
10
.
Oktober
;
23
.
August
136
Beschluss
9
.
Mai
530/06
.
5
;
Beschluss
4
.
Juni
StR
Abs.
Verwerfung
.
Blick
weitere
Vorbringen
Verurteilten
weist
Senat
Übrigen
erneut
Anlass
Anberaumung
Revisionshauptverhandlung
gegeben
war
.
Liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
besteht
Anspruch
Revisionshauptverhandlung
einfachem
Recht
noch
Verfassungsrecht
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
;
Beschluss
12
.
Januar
jeweils
.
Lienen
RiBGH
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.