BESCHLUSS 14 . April Strafsache hier : Anhörungsrüge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April gemäß § 356a beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Senatsbeschluss 9 . März wird verworfen . Verurteilte hat Kosten Rechtsbehelfs tragen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 22 November Beschluss 9 . März gemäß § Abs. unbegründet verworfen gerichtete Antrag Generalbundesanwalts 31 . Januar Verteidiger Verurteilten zugestellt worden war Gegenerklärung 14 . Februar vorlag . Hiergegen wendet Verurteilte Anhörungsrüge § 356a . Rechtsbehelf ist unbegründet . Senat hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Auffassung Verurteilten bestand insbesondere Pflicht angegriffene Senatsentscheidung weiter begründen BVerfG Beschlüsse 22 . Januar ; 10 . Oktober ; 23 . August 136 Beschluss 9 . Mai 530/06 . 5 ; Beschluss 4 . Juni StR Abs. Verwerfung . Blick weitere Vorbringen Verurteilten weist Senat Übrigen erneut Anlass Anberaumung Revisionshauptverhandlung gegeben war . Liegen Voraussetzungen § Abs. besteht Anspruch Revisionshauptverhandlung einfachem Recht noch Verfassungsrecht BVerfG Beschluss 20 . Juni ; Beschluss 12 . Januar jeweils . Lienen RiBGH befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .