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BESCHLUSS
27
.
April
Strafsache
1
.
2
.
3
.
erpresserischen
Menschenraubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
27
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Revision
Angeklagten
:
Rüge
Landgericht
habe
Öffentlichkeitsgrundsatz
§
verstoßen
ist
unbegründet
.
Landgericht
war
rechtlich
verpflichtet
Grundlage
Einzelfallprüfung
Ermessensentscheidung
treffen
erschienenen
Einlass
Sitzungssaal
begehrenden
Personen
Mitglieder
Familie
Freundin
Angeklagten
bestehenden
Revision
beanstandeten
Sicherheitsanordnung
amtlichen
Ausweis
lediglich
Führerschein
vorweisen
konnten
gleichwohl
einzulassen
waren
.
hat
Strafkammer
Ansicht
Revision
Entscheidung
Sicherheitsanordnung
ändern
so
Einlass
auch
Personen
weiterhin
allein
beurteilen
war
Bedingungen
sitzungspolizeilichen
Verfügung
Vorsitzenden
erfüllten
auch
vorgetragenen
Personen
vorliegenden
besonderen
Umstände
fehlerhaft
gehandelt
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
ist
Revision
Angeklagten
erhobene
Rüge
Mitwirkung
befangenen
Schöffen
§
Nr.
unzulässig
Beschwerdeführer
Darlegung
vermeintlich
prozessrechtswidrigen
Vorgangs
Wiedergabe
lediglich
Protokollinhalts
offen
gelassen
habe
abgelehnte
Schöffe
Hauptverhandlung
tatsächlich
so
behauptet
geäußert
hat
§
Abs.
Satz
.
kann
nämlich
Inhalts
Beschwerdeführer
vorgetragenen
dienstlichen
Äußerung
abgelehnten
Schöffen
Stellungnahme
Staatsanwaltschaft
Ablehnungsgesuch
Entscheidung
Zweifel
bestehen
.
Rüge
bleibt
allerdings
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Übrigen
dargelegten
Gründen
Erfolg
.
Pfister
Sost-Scheible