BESCHLUSS 27 . April Strafsache 1 . 2 . 3 . erpresserischen Menschenraubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 27 . April einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat Revision Angeklagten : Rüge Landgericht habe Öffentlichkeitsgrundsatz § verstoßen ist unbegründet . Landgericht war rechtlich verpflichtet Grundlage Einzelfallprüfung Ermessensentscheidung treffen erschienenen Einlass Sitzungssaal begehrenden Personen Mitglieder Familie Freundin Angeklagten bestehenden Revision beanstandeten Sicherheitsanordnung amtlichen Ausweis lediglich Führerschein vorweisen konnten gleichwohl einzulassen waren . hat Strafkammer Ansicht Revision Entscheidung Sicherheitsanordnung ändern so Einlass auch Personen weiterhin allein beurteilen war Bedingungen sitzungspolizeilichen Verfügung Vorsitzenden erfüllten auch vorgetragenen Personen vorliegenden besonderen Umstände fehlerhaft gehandelt . Ansicht Generalbundesanwalts ist Revision Angeklagten erhobene Rüge Mitwirkung befangenen Schöffen § Nr. unzulässig Beschwerdeführer Darlegung vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs Wiedergabe lediglich Protokollinhalts offen gelassen habe abgelehnte Schöffe Hauptverhandlung tatsächlich so behauptet geäußert hat § Abs. Satz . kann nämlich Inhalts Beschwerdeführer vorgetragenen dienstlichen Äußerung abgelehnten Schöffen Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ablehnungsgesuch Entscheidung Zweifel bestehen . Rüge bleibt allerdings Generalbundesanwalt Antragsschrift Übrigen dargelegten Gründen Erfolg . Pfister Sost-Scheible