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718 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
StR
29
.
April
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
29
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
versuchten
Mordes
Tateinheit
versuchtem
Totschlag
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubtem
Erwerb
Besitz
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Schuldspruch
versuchten
Mordes
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
verliebte
Angeklagte
Nebenkläger
Fahrlehrer
versuchte
fortan
Zurückweisung
gewinnen
bewegen
treffen
.
Nebenkläger
aber
immer
wieder
Weg
ging
Telefonanrufe
annahm
persönliche
Kontakte
verweigerte
war
zunehmend
verzweifelt
fühlte
gekränkt
Stolz
verletzt
.
22
.
Juni
sah
Nebenkläger
Fahrschulwagen
Motorradschüler
herfuhr
.
holte
zuvor
Munition
erworbene
Pistole
führte
Magazin
begab
Abstellplatz
Motorrad
genutzten
Garage
Eintreffen
Nebenklägers
erwartete
.
wollte
Vorhalt
Waffe
Gespräch
zwingen
sollte
erneut
verweigern
erschießen
.
Nebenkläger
Motorrad
Garage
brachte
kam
Angeklagten
kurzen
Gespräch
erneut
abwies
.
Beifahrersitz
Fahrschulwagens
setzte
Fahrschülerin
Fahrersitz
Motorradschüler
Rücksitz
befanden
holte
Angeklagte
Pistole
Fahrzeug
steckte
Rücken
Hosenbund
.
Fahrzeug
ergriff
Waffe
schussbereit
hielt
richtete
geöffnete
Beifahrerfenster
Nebenkläger
Worten
sonst
"
Böses
"
geschehen
würde
Öffnen
Tür
aufforderte
.
Nebenkläger
Waffe
irrtümlich
Spielzeugpistole
hielt
verweigerte
erkannte
auch
Vorhalt
Pistole
Gespräch
zwingen
konnte
.
fasste
nun
endgültig
Entschluss
töten
.
betätigte
Abzug
Überraschung
Schuss
löste
vergessen
hatte
Schlitten
Pistole
durchzuziehen
so
Kugel
Lauf
befand
.
Waffe
nun
bekam
Nebenkläger
Angst
startete
Motor
floh
Fahrzeug
Beifahrersitz
steuerte
.
Angeklagte
gab
Schüsse
davonfahrenden
Wagen
Projektile
Fahrzeug
Entfernung
Meter
trafen
.
erkannte
Schüsse
auch
anderen
Fahrzeuginsassen
potentiell
lebensgefährlich
waren
.
Verfolgung
Ziels
Nebenkläger
töten
nahm
aber
auch
Tod
billigend
Kauf
.
Tatzeitpunkt
war
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Anpassungsstörung
erheblich
vermindert
.
wurde
verletzt
.
2
.
Würdigung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Versuch
Fenster
Beifahrertür
Nebenkläger
schießen
heimtückisch
Sinne
§
Abs.
StGB
gehandelt
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Heimtückisch
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tötung
ausnutzt
.
Arglos
ist
Tatopfer
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
körperliche
Unversehrtheit
gerichteten
schweren
doch
erheblichen
Angriff
rechnet
.
Opfer
muss
weiter
gerade
Arglosigkeit
wehrlos
sein
.
Wehrlosigkeit
können
auch
gegeben
sein
Tat
feindselige
Auseinandersetzung
vorausgeht
Tatopfer
aber
mehr
erheblichen
Angriff
körperliche
Unversehrtheit
rechnet
.
Voraussetzung
heimtückischer
Begehungsweise
ist
weiter
Täter
erkannte
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tatbegehung
ausnutzt
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
20
.
Januar
NStZ
29
November
NStZ
jeweils
;
29
November
NStZ
.
ist
Beurteilung
bewussten
Ausnutzung
Wehrlosigkeit
Opfers
grundsätzlich
Lage
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Eintritt
Tat
Versuchsstadium
abzustellen
.
.
;
vgl.
Urteile
4
Juli
BGHSt
;
9
.
Januar
StGB
§
Abs.
Heimtücke
jeweils
.
Vorliegend
belegen
Urteilsgründe
Angeklagte
Versuchsbeginn
bewusst
Arglosigkeit
ausnutzte
.
Allerdings
versah
Nebenkläger
offensichtlich
Angriffs
Angeklagte
Waffe
rückwärtigen
Hosenbund
gesteckt
hatte
Fahrzeug
trat
Pistole
richtete
.
Verhalten
ist
aber
noch
Beginn
Tötungshandlung
sehen
.
Zwar
hatte
Angeklagte
Zeitpunkt
schon
Tatentschluss
gefasst
lediglich
Tatausführung
aber
Wille
Tat
abhängig
war
Nebenkläger
auch
Vorhalt
Pistole
weiterhin
bereit
war
Gespräch
führen
vgl.
S/S-Eser/Bosch
29
.
Aufl
.
.
.
war
Tatplan
Ansetzen
Tatbestandsverwirklichung
Sinne
Täter
subjektiv
Schwelle
"
jetzt
geht
"
überschreitet
objektiv
weitere
Zwischenakte
tatbestandsmäßigen
Angriffshandlung
ansetzt
vgl.
Urteile
16
.
September
BGHSt
f.
;
9
.
Oktober
BGHSt
noch
erreicht
.
Vielmehr
hing
Umsetzung
geplanten
noch
Angeklagten
allerdings
beeinflussenden
Eintritt
Bedingung
Nebenkläger
wieder
abweisen
würde
.
Erst
Nebenkläger
endgültig
abwandte
Angeklagte
jetzt
Abzug
Waffe
betätigte
setzte
unmittelbar
rung
Tötungshandlung
.
Zeitpunkt
hatte
Nebenkläger
Sicht
Angeklagten
anfangs
vorhandene
Arglosigkeit
jedoch
verloren
vorgehaltener
Pistole
gedroht
hatte
werde
"
Böses
"
geschehen
Kontakt
weiter
verweigere
.
gewusst
bewusst
ausgenutzt
hätte
Nebenkläger
Waffe
Spielzeugpistole
hielt
ernst
nahm
ergibt
Feststellungen
.
Zwar
ist
Tatopfer
auch
dann
wehrlos
heimtückischer
Begehungsweise
vorausgesetzten
Sinn
Täter
zwar
offen
feindselig
entgegentritt
Zeitspanne
Erkennen
Gefahr
unmittelbaren
Angriff
aber
so
kurz
ist
Möglichkeit
bleibt
Angriff
irgendwie
begegnen
vgl.
etwa
Urteile
27
.
Juni
StR
NStZ
503
;
16
.
Februar
NStZ-RR
245
;
Beschluss
19
.
Juni
NStZ
.
Fall
ergeben
Feststellungen
vorliegend
jedoch
.
Urteilsgründen
kann
entnommen
werden
Nebenkläger
Angeklagte
Vorgehen
gerade
Gespräch
erzwingen
wollte
hätte
verbal
einwirken
so
gänzlich
aussichtslosen
Versuch
unternehmen
können
Vorhaben
abzubringen
Beschluss
19
.
Juni
NStZ
.
Aufhebung
Schuldspruchs
versuchten
Mordes
lässt
auch
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
versuchten
Totschlags
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Waffendelikts
entfallen
KK/Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Pfister
Gericke
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.