BESCHLUSS StR 29 . April Strafsache versuchten Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 29 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte versuchten Mordes Tateinheit versuchtem Totschlag rechtlich zusammentreffenden Fällen Tateinheit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb Besitz Führen halbautomatischen Kurzwaffe Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Schuldspruch versuchten Mordes hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Feststellungen Landgerichts verliebte Angeklagte Nebenkläger Fahrlehrer versuchte fortan Zurückweisung gewinnen bewegen treffen . Nebenkläger aber immer wieder Weg ging Telefonanrufe annahm persönliche Kontakte verweigerte war zunehmend verzweifelt fühlte gekränkt Stolz verletzt . 22 . Juni sah Nebenkläger Fahrschulwagen Motorradschüler herfuhr . holte zuvor Munition erworbene Pistole führte Magazin begab Abstellplatz Motorrad genutzten Garage Eintreffen Nebenklägers erwartete . wollte Vorhalt Waffe Gespräch zwingen sollte erneut verweigern erschießen . Nebenkläger Motorrad Garage brachte kam Angeklagten kurzen Gespräch erneut abwies . Beifahrersitz Fahrschulwagens setzte Fahrschülerin Fahrersitz Motorradschüler Rücksitz befanden holte Angeklagte Pistole Fahrzeug steckte Rücken Hosenbund . Fahrzeug ergriff Waffe schussbereit hielt richtete geöffnete Beifahrerfenster Nebenkläger Worten sonst " Böses " geschehen würde Öffnen Tür aufforderte . Nebenkläger Waffe irrtümlich Spielzeugpistole hielt verweigerte erkannte auch Vorhalt Pistole Gespräch zwingen konnte . fasste nun endgültig Entschluss töten . betätigte Abzug Überraschung Schuss löste vergessen hatte Schlitten Pistole durchzuziehen so Kugel Lauf befand . Waffe nun bekam Nebenkläger Angst startete Motor floh Fahrzeug Beifahrersitz steuerte . Angeklagte gab Schüsse davonfahrenden Wagen Projektile Fahrzeug Entfernung Meter trafen . erkannte Schüsse auch anderen Fahrzeuginsassen potentiell lebensgefährlich waren . Verfolgung Ziels Nebenkläger töten nahm aber auch Tod billigend Kauf . Tatzeitpunkt war Steuerungsfähigkeit Angeklagten Anpassungsstörung erheblich vermindert . wurde verletzt . 2 . Würdigung Landgerichts Angeklagte habe Versuch Fenster Beifahrertür Nebenkläger schießen heimtückisch Sinne § Abs. StGB gehandelt hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . Heimtückisch handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tötung ausnutzt . Arglos ist Tatopfer Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren doch erheblichen Angriff rechnet . Opfer muss weiter gerade Arglosigkeit wehrlos sein . Wehrlosigkeit können auch gegeben sein Tat feindselige Auseinandersetzung vorausgeht Tatopfer aber mehr erheblichen Angriff körperliche Unversehrtheit rechnet . Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter Täter erkannte Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tatbegehung ausnutzt . . ; vgl. etwa Urteile 20 . Januar NStZ 29 November NStZ jeweils ; 29 November NStZ . ist Beurteilung bewussten Ausnutzung Wehrlosigkeit Opfers grundsätzlich Lage Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Eintritt Tat Versuchsstadium abzustellen . . ; vgl. Urteile 4 Juli BGHSt ; 9 . Januar StGB § Abs. Heimtücke jeweils . Vorliegend belegen Urteilsgründe Angeklagte Versuchsbeginn bewusst Arglosigkeit ausnutzte . Allerdings versah Nebenkläger offensichtlich Angriffs Angeklagte Waffe rückwärtigen Hosenbund gesteckt hatte Fahrzeug trat Pistole richtete . Verhalten ist aber noch Beginn Tötungshandlung sehen . Zwar hatte Angeklagte Zeitpunkt schon Tatentschluss gefasst lediglich Tatausführung aber Wille Tat abhängig war Nebenkläger auch Vorhalt Pistole weiterhin bereit war Gespräch führen vgl. S/S-Eser/Bosch 29 . Aufl . . . war Tatplan Ansetzen Tatbestandsverwirklichung Sinne Täter subjektiv Schwelle " jetzt geht " überschreitet objektiv weitere Zwischenakte tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt vgl. Urteile 16 . September BGHSt f. ; 9 . Oktober BGHSt noch erreicht . Vielmehr hing Umsetzung geplanten noch Angeklagten allerdings beeinflussenden Eintritt Bedingung Nebenkläger wieder abweisen würde . Erst Nebenkläger endgültig abwandte Angeklagte jetzt Abzug Waffe betätigte setzte unmittelbar rung Tötungshandlung . Zeitpunkt hatte Nebenkläger Sicht Angeklagten anfangs vorhandene Arglosigkeit jedoch verloren vorgehaltener Pistole gedroht hatte werde " Böses " geschehen Kontakt weiter verweigere . gewusst bewusst ausgenutzt hätte Nebenkläger Waffe Spielzeugpistole hielt ernst nahm ergibt Feststellungen . Zwar ist Tatopfer auch dann wehrlos heimtückischer Begehungsweise vorausgesetzten Sinn Täter zwar offen feindselig entgegentritt Zeitspanne Erkennen Gefahr unmittelbaren Angriff aber so kurz ist Möglichkeit bleibt Angriff irgendwie begegnen vgl. etwa Urteile 27 . Juni StR NStZ 503 ; 16 . Februar NStZ-RR 245 ; Beschluss 19 . Juni NStZ . Fall ergeben Feststellungen vorliegend jedoch . Urteilsgründen kann entnommen werden Nebenkläger Angeklagte Vorgehen gerade Gespräch erzwingen wollte hätte verbal einwirken so gänzlich aussichtslosen Versuch unternehmen können Vorhaben abzubringen Beschluss 19 . Juni NStZ . Aufhebung Schuldspruchs versuchten Mordes lässt auch Verurteilung tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags rechtlich zusammentreffenden Fällen Waffendelikts entfallen KK/Gericke 7 . Aufl . . . Pfister Gericke Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .