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NAMEN
StR
19
.
März
Strafsache
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Gericke
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Aurich
5
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verfahrensbeanstandung
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
Schuldspruch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
aufgezeigten
Gründen
Erfolg
.
Auch
Strafausspruch
weist
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgendes
:
Landgericht
hat
Voraussetzungen
minder
schweren
Falles
§
Abs.
verneint
Strafe
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Rahmen
§
Abs.
entnommen
.
hat
Prüfung
minder
schweren
Falles
allein
Menge
Plantage
hergestellten
konsumfähigen
Wirkstoffgehalt
abgestellt
Anschluss
konkreten
Strafzumessung
aufgeführten
allgemeinen
Milderungsgründe
vertypten
Milderungsgrund
Beihilfe
Erwägungen
Strafrahmenwahl
einbezogen
.
begegnet
Bedenken
vgl.
etwa
Beschluss
8
Juli
.
.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
ist
Blick
Schuldgehalt
Tat
weiteren
Landgericht
aufgeführten
bestimmenden
Strafzumessungsgründe
allerdings
angemessen
Sinne
§
Abs.
.
Gericke