NAMEN StR 19 . März Strafsache Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Gericke Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Aurich 5 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verfahrensbeanstandung Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten bleibt Schuldspruch Generalbundesanwalt Antragsschrift aufgezeigten Gründen Erfolg . Auch Strafausspruch weist durchgreifenden Rechtsfehler . Erörterung bedarf nur Folgendes : Landgericht hat Voraussetzungen minder schweren Falles § Abs. verneint Strafe § Abs. § Abs. StGB gemilderten Rahmen § Abs. entnommen . hat Prüfung minder schweren Falles allein Menge Plantage hergestellten konsumfähigen Wirkstoffgehalt abgestellt Anschluss konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe vertypten Milderungsgrund Beihilfe Erwägungen Strafrahmenwahl einbezogen . begegnet Bedenken vgl. etwa Beschluss 8 Juli . . Freiheitsstrafe Jahren Monaten ist Blick Schuldgehalt Tat weiteren Landgericht aufgeführten bestimmenden Strafzumessungsgründe allerdings angemessen Sinne § Abs. . Gericke