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686 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
5
.
Januar
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
5
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
August
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Einbeziehung
Geldstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
.
wendet
Angeklagte
Verfahrensrüge
näher
ausgeführten
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Verfahrensrüge
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unzulässig
.
Sachrüge
führt
Aufhebung
Urteils
.
1
.
Landgericht
hält
Einlassung
Angeklagten
habe
geschiedene
Ehefrau
getötet
widerlegt
zwar
insbesondere
Aussageverhaltens
Verhaltens
Tat
.
Überzeugungsbildung
Tatrichters
begegnet
Gesichtspunkten
durchgreifenden
Bedenken
.
2
.
Nachtatverhalten
legt
Landgericht
Feststellungen
zugrunde
Angeklagte
Opfer
9
.
Oktober
Uhr
Nacht
12
.
Oktober
getötet
habe
.
Überzeugung
geschiedene
Ehefrau
Leiche
20
.
Oktober
aufgefunden
wurde
bereits
12
.
Oktober
tot
war
gewinnt
Aussage
Zeugin
.
habe
ausgesagt
habe
Verpflichtung
Fernbleiben
Arbeitsplatz
Bescheid
geben
abgemeldet
.
Verpflichtung
habe
früher
gehalten
einmal
gefehlt
sofort
angerufen
habe
.
so
Tatrichter
könne
"
nur
"
Schluß
gezogen
werden
jedenfalls
12
.
Oktober
tot
war
.
Kammer
glaubhaft
eingeschätzten
Aussage
ergibt
indes
lediglich
12
.
Oktober
abgemeldet
hat
.
Landgericht
übersieht
Aussage
nur
Indiz
Todeseintritt
12
.
Oktober
darstellt
.
So
sind
weiteres
andere
Gründe
denkbar
abgemeldet
hat
.
Schon
Möglichkeit
setzt
Kammer
.
Senat
besorgt
Landgericht
Überbewertung
Indizes
liegenden
falschen
rechtlichen
Ausgangspunktes
weiteren
Frage
vorhandenen
Beweismitteln
zukommenden
Beweiswert
beigemessen
hat
.
ausschließbar
hätte
Schwurgericht
Aussagen
Zeugen
unabhängig
voneinander
Tatopfer
13
.
16
.
Oktober
gesehen
gehört
haben
wollen
anders
gewichtet
.
Auch
fehlt
Hintergrund
Aussage
Zeugin
heren
Auseinandersetzung
Sachverständigengutachten
Todeszeitpunkt
verhalten
.
Mitgeteilt
wird
insoweit
S.
Sachverständigen
Auffinden
Leiche
weit
fortgeschrittenen
inneren
äußeren
Leichenfäulnis
schon
beginnenden
Mumifikationen
nur
grobe
Todeszeiteinschätzung
möglich
war
.
"
Todeseintritt
9
.
Oktober
lasse
Befunden
zuordnen
.
sei
Befunden
auch
ausgeschlossen
13
.
Oktober
verstorben
sei
.
16
.
Oktober
sei
höchster
Wahrscheinlichkeit
tot
gewesen
"
.
Sachlage
durfte
Landgericht
allein
Aussage
Zeugin
Todeszeitpunkt
spätestens
12
.
Oktober
ausgehen
.
läßt
Zeitpunkt
Todeseintritts
zweifelsfrei
bestimmen
so
ist
hier
vorliegenden
Beweislage
Angeklagten
denkbar
spätesten
Zeitpunkt
auszugehen
Kenntnis
früheren
Todeseintritts
nachgewiesen
werden
kann
.
Nachtatverhalten
Last
gelegtes
Verhalten
muß
dann
Zeitpunkt
liegen
.
So
könnten
ginge
insoweit
Kammer
Nachtatverhalten
müßte
offen
lassen
Angeklagte
schon
Kenntnis
Tod
geschiedenen
Frau
hatte
15
.
Oktober
geschriebener
Briefkasten
Opfers
geworfener
Brief
Äußerungen
Schwager
selben
Tage
ebenso
Verhalten
16
.
Oktober
Zeugen
Angeklagten
günstigeren
Licht
erscheinen
.
3
.
Auch
Ausführungen
Schwurgerichts
Aussageverhalten
Angeklagten
Legen
falscher
Spuren
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Landgericht
ist
Täterschaft
Angeklagten
Motiv
Tat
nachweisen
konnte
getroffenen
Feststellungen
auch
nahe
liegt
wesentlichen
überzeugt
Vernehmungen
Widersprüche
verwickelt
verhalten
jeweiligen
Erkenntnisstand
Strafverfolgungsbehörden
angepaßt
habe
;
bereits
polizeilichen
Vernehmung
Zeuge
später
bemüht
habe
möglichem
Täter
abzulenken
;
mehrfach
verschiedenen
Personen
vorgetäuscht
habe
geschiedene
Ehefrau
noch
Leben
sei
bewußt
falsche
Spuren
gelegt
habe
.
Überzeugung
Landgerichts
insoweit
schon
2
.
dargelegten
Rechtsfehler
beeinflußt
ist
vermag
Senat
auszuschließen
Tatrichter
Würdigung
Beweise
verkannt
hat
Widerlegung
Einlassung
allein
Angeklagten
ungünstige
Sachverhaltsfeststellung
begründen
kann
auch
Unschuldiger
Gericht
Zuflucht
Lüge
nehmen
kann
vgl.
BGHSt
;
§
Beweiskraft
;
Schlüchter
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
hier
feststeht
Tötung
Wohnung
Tatopfers
gewesen
ist
.
bedeutet
Widerlegung
Angeklagten
behaupteten
Entlastungsmomente
lediglich
Angeklagten
Entlastung
gelungen
ist
;
allein
dürfen
aber
ebensowenig
Schlüsse
Täterschaft
gezogen
werden
mißlungenen
Alibibeweis
vgl.
BGHSt
.
Treten
jedoch
besondere
Umstände
so
darf
auch
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
werden
Vernehmung
Widersprüche
verwickelt
falsche
Spuren
gelegt
nachweislich
gelogen
falsches
Alibi
berufen
hat
vgl.
NStZ-RR
.
kann
insbesondere
Gründe
Beweisumstände
jeweiligen
Vorbringens
ankommen
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
Grundsätze
beachtet
hat
ergibt
S.
35
.
Dort
hat
Überzeugung
ausgedrückt
Angeklagte
15
.
16
.
Oktober
Zeugen
vorgetäuscht
habe
habe
Tag
Kontakt
geschiedenen
Frau
gehabt
"
nur
schließen
"
lasse
Angeklagte
geschiedene
Frau
getötet
habe
mithin
also
wußte
tot
war
falsche
Behauptungen
Dritten
vorneherein
Verdacht
ablenken
wolle
.
"
andere
Erklärung
Verhalten
hat
Angeklagte
gegeben
;
andere
Erklärung
läßt
auch
finden
.
"
Rechtsfehler
beruht
auch
Verurteilung
Angeklagten
.
Landgericht
schließt
Darstellung
Überzeugungsbildung
zusammenfassenden
Feststellung
"
insgesamt
Verhalten
Angeklagten
widersprüchlichen
Angaben
teilweise
Zeugenaussagen
objektive
Beweismittel
widerlegt
sind
nur
Schluß
ziehen
"
lasse
"
geschiedene
Ehefrau
getötet
hat
S.
.
Kutzer
Pfister
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