BESCHLUSS 5 . Januar Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 5 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . August Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Einbeziehung Geldstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt . wendet Angeklagte Verfahrensrüge näher ausgeführten Rüge Verletzung materiellen Rechts . Verfahrensrüge ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unzulässig . Sachrüge führt Aufhebung Urteils . 1 . Landgericht hält Einlassung Angeklagten habe geschiedene Ehefrau getötet widerlegt zwar insbesondere Aussageverhaltens Verhaltens Tat . Überzeugungsbildung Tatrichters begegnet Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken . 2 . Nachtatverhalten legt Landgericht Feststellungen zugrunde Angeklagte Opfer 9 . Oktober Uhr Nacht 12 . Oktober getötet habe . Überzeugung geschiedene Ehefrau Leiche 20 . Oktober aufgefunden wurde bereits 12 . Oktober tot war gewinnt Aussage Zeugin . habe ausgesagt habe Verpflichtung Fernbleiben Arbeitsplatz Bescheid geben abgemeldet . Verpflichtung habe früher gehalten einmal gefehlt sofort angerufen habe . so Tatrichter könne " nur " Schluß gezogen werden jedenfalls 12 . Oktober tot war . Kammer glaubhaft eingeschätzten Aussage ergibt indes lediglich 12 . Oktober abgemeldet hat . Landgericht übersieht Aussage nur Indiz Todeseintritt 12 . Oktober darstellt . So sind weiteres andere Gründe denkbar abgemeldet hat . Schon Möglichkeit setzt Kammer . Senat besorgt Landgericht Überbewertung Indizes liegenden falschen rechtlichen Ausgangspunktes weiteren Frage vorhandenen Beweismitteln zukommenden Beweiswert beigemessen hat . ausschließbar hätte Schwurgericht Aussagen Zeugen unabhängig voneinander Tatopfer 13 . 16 . Oktober gesehen gehört haben wollen anders gewichtet . Auch fehlt Hintergrund Aussage Zeugin heren Auseinandersetzung Sachverständigengutachten Todeszeitpunkt verhalten . Mitgeteilt wird insoweit S. Sachverständigen Auffinden Leiche weit fortgeschrittenen inneren äußeren Leichenfäulnis schon beginnenden Mumifikationen nur grobe Todeszeiteinschätzung möglich war . " Todeseintritt 9 . Oktober lasse Befunden zuordnen . sei Befunden auch ausgeschlossen 13 . Oktober verstorben sei . 16 . Oktober sei höchster Wahrscheinlichkeit tot gewesen " . Sachlage durfte Landgericht allein Aussage Zeugin Todeszeitpunkt spätestens 12 . Oktober ausgehen . läßt Zeitpunkt Todeseintritts zweifelsfrei bestimmen so ist hier vorliegenden Beweislage Angeklagten denkbar spätesten Zeitpunkt auszugehen Kenntnis früheren Todeseintritts nachgewiesen werden kann . Nachtatverhalten Last gelegtes Verhalten muß dann Zeitpunkt liegen . So könnten ginge insoweit Kammer Nachtatverhalten müßte offen lassen Angeklagte schon Kenntnis Tod geschiedenen Frau hatte 15 . Oktober geschriebener Briefkasten Opfers geworfener Brief Äußerungen Schwager selben Tage ebenso Verhalten 16 . Oktober Zeugen Angeklagten günstigeren Licht erscheinen . 3 . Auch Ausführungen Schwurgerichts Aussageverhalten Angeklagten Legen falscher Spuren sind frei Rechtsfehlern . Landgericht ist Täterschaft Angeklagten Motiv Tat nachweisen konnte getroffenen Feststellungen auch nahe liegt wesentlichen überzeugt Vernehmungen Widersprüche verwickelt verhalten jeweiligen Erkenntnisstand Strafverfolgungsbehörden angepaßt habe ; bereits polizeilichen Vernehmung Zeuge später bemüht habe möglichem Täter abzulenken ; mehrfach verschiedenen Personen vorgetäuscht habe geschiedene Ehefrau noch Leben sei bewußt falsche Spuren gelegt habe . Überzeugung Landgerichts insoweit schon 2 . dargelegten Rechtsfehler beeinflußt ist vermag Senat auszuschließen Tatrichter Würdigung Beweise verkannt hat Widerlegung Einlassung allein Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung begründen kann auch Unschuldiger Gericht Zuflucht Lüge nehmen kann vgl. BGHSt ; § Beweiskraft ; Schlüchter § Rdn . . m.w . . hier feststeht Tötung Wohnung Tatopfers gewesen ist . bedeutet Widerlegung Angeklagten behaupteten Entlastungsmomente lediglich Angeklagten Entlastung gelungen ist ; allein dürfen aber ebensowenig Schlüsse Täterschaft gezogen werden mißlungenen Alibibeweis vgl. BGHSt . Treten jedoch besondere Umstände so darf auch Nachteil Angeklagten berücksichtigt werden Vernehmung Widersprüche verwickelt falsche Spuren gelegt nachweislich gelogen falsches Alibi berufen hat vgl. NStZ-RR . kann insbesondere Gründe Beweisumstände jeweiligen Vorbringens ankommen vgl. BGHSt . Landgericht Grundsätze beachtet hat ergibt S. 35 . Dort hat Überzeugung ausgedrückt Angeklagte 15 . 16 . Oktober Zeugen vorgetäuscht habe habe Tag Kontakt geschiedenen Frau gehabt " nur schließen " lasse Angeklagte geschiedene Frau getötet habe mithin also wußte tot war falsche Behauptungen Dritten vorneherein Verdacht ablenken wolle . " andere Erklärung Verhalten hat Angeklagte gegeben ; andere Erklärung läßt auch finden . " Rechtsfehler beruht auch Verurteilung Angeklagten . Landgericht schließt Darstellung Überzeugungsbildung zusammenfassenden Feststellung " insgesamt Verhalten Angeklagten widersprüchlichen Angaben teilweise Zeugenaussagen objektive Beweismittel widerlegt sind nur Schluß ziehen " lasse " geschiedene Ehefrau getötet hat S. . Kutzer Pfister Lienen