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153 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
StR
13
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
:
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
13
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
Juni
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rüge
Angeklagten
S.
Landgericht
habe
Abs.
Satz
StPO
unvollständige
Wahrunterstellung
verletzt
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Zwar
beanstandet
Revision
Ausgangspunkt
Recht
Strafkammer
behauptete
Tatsache
Fingerspur
Betäubungsmittelbeutel
stamme
"
.
"
lediglich
wahr
terstellt
hat
Beschwerdeführer
sei
Urheber
Spur
;
wurde
klare
Inhalt
Beweisantrages
Spur
rühre
bestimmten
Person
unzulässiger
Weise
eingeengt
vgl.
§
Abs.
Satz
Wahrunterstellung
.
Urteil
beruht
aber
Verfahrensverstoß
Kammer
Beweiswürdigung
auch
Möglichkeit
Spur
stamme
neuen
Partner
Mitangeklagten
hatte
Beschwerdeführer
"
.
"
bezeichnet
eingehend
auseinandergesetzt
hieraus
aber
rechtsfehlerfrei
Gunsten
Angeklagten
abgeleitet
hat
.
Pfister
Lienen