BESCHLUSS StR 13 . Februar Strafsache 1 . 2 . 1 . : Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . : Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 13 . Februar einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . Juni werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rüge Angeklagten S. Landgericht habe Abs. Satz StPO unvollständige Wahrunterstellung verletzt bemerkt Senat ergänzend : Zwar beanstandet Revision Ausgangspunkt Recht Strafkammer behauptete Tatsache Fingerspur Betäubungsmittelbeutel stamme " . " lediglich wahr terstellt hat Beschwerdeführer sei Urheber Spur ; wurde klare Inhalt Beweisantrages Spur rühre bestimmten Person unzulässiger Weise eingeengt vgl. § Abs. Satz Wahrunterstellung . Urteil beruht aber Verfahrensverstoß Kammer Beweiswürdigung auch Möglichkeit Spur stamme neuen Partner Mitangeklagten hatte Beschwerdeführer " . " bezeichnet eingehend auseinandergesetzt hieraus aber rechtsfehlerfrei Gunsten Angeklagten abgeleitet hat . Pfister Lienen