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6.8 KiB

NAMEN
28
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Lienen
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Staatsanwalt
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Juni
werden
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
werden
Staatskasse
auferlegt
;
Angeklagte
trägt
Kosten
Revision
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
bestimmt
Jahr
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gilt
.
Vorwurf
Nebenkläger
Halskette
gestohlen
haben
hat
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Nachteil
Angeklagten
eingelegten
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Landgericht
Tötungsvorsatz
angenommen
hat
.
Angeklagte
wendet
ausgeführten
Formalund
allgemeinen
Sachrüge
Verurteilung
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
gerieten
Angeklagte
Nebenkläger
Diskothek
Streit
.
anschließenden
tätlichen
Auseinandersetzung
wurde
Angeklagte
Gesicht
verletzt
ging
Boden
.
revanchieren
verabredete
Zeugen
weiteren
männlichen
Personen
Diskothek
Nebenkläger
warten
verletzen
.
Nebenkläger
Diskothek
verließ
schlugen
Zeuge
weiteren
Personen
Fäusten
.
wehrte
.
turbulenten
Auseinandersetzung
fuchtelte
Angeklagte
Klappmesser
Nebenkläger
fügte
Stichverletzungen
.
traf
oberen
Rückenbereich
linken
Oberschenkel
rechten
Oberarm
linke
Halsseite
Bereich
Übergangs
Schulter
Hals
.
Nebenkläger
fiel
mehrfach
Boden
blieb
schließlich
liegen
.
Angeklagte
schlug
weiter
sagte
:
"
Leg
niemals
Albaner
sonst
wirst
sehen
passiert
.
"
Sodann
wurde
anderen
Person
weggezogen
flüchtete
.
Nebenkläger
zugefügten
Stiche
verursachten
akut
lebensgefährlichen
Verletzungen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Beweiswürdigung
Überzeugung
Strafkammer
gründet
sei
lediglich
aber
auch
nur
bedingter
Tötungsvorsatz
festzustellen
weist
Maßstäben
sachlichrechtlicher
Überprüfung
Revisionsgericht
s.
allgemein
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
gilt
:
1
.
Bedingt
vorsätzliches
Handeln
setzt
Täter
Eintritt
tatbestandlichen
Erfolges
möglich
ganz
fern
liegend
erkennt
ferner
billigt
erstrebten
Tatbestandsverwirklichung
zumindest
abfindet
.
Schuldformen
bedingten
Vorsatzes
bewussten
Fahrlässigkeit
Grenzbereich
eng
beieinander
liegen
müssen
Annahme
bedingten
Vorsatzes
Elemente
inneren
Tatseite
also
auch
Willenselement
umfassend
geprüft
gegebenenfalls
tatsächliche
Feststellungen
belegt
werden
.
ständigen
Rechtsprechung
liegt
äußert
gefährlichen
Gewalthandlungen
zwar
nahe
Täter
Möglichkeit
Opfer
könne
Tode
kommen
rechnet
gleichwohl
gefährliches
Handeln
fortsetzt
auch
Erfolg
billigend
Kauf
nimmt
.
ist
derartigen
Fällen
Schluss
objektiven
Gefährlichkeit
Handlungen
Täters
bedingten
Tötungsvorsatz
grundsätzlich
möglich
.
hohen
Hemmschwelle
Tötung
ist
jedoch
immer
auch
Betracht
ziehen
Täter
Gefahr
Tötung
erkennt
jedenfalls
vertraut
haben
könnte
Erfolg
werde
eintreten
.
Insbesondere
spontanen
unüberlegten
affektiver
Erregung
ausgeführten
Handlungen
kann
Wissen
möglichen
Erfolgseintritt
Berücksichtigung
Tat
Persönlichkeit
Täters
ergebenden
Besonderheiten
geschlossen
werden
auch
selbstständig
Wissenselement
stehende
voluntative
Vorsatzelement
gegeben
ist
.
.
;
NStZ
m.
w.
.
2
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
entspricht
angefochtene
Urteil
.
Landgericht
hat
gebotene
Gesamtschau
bedeutsamen
objektiven
subjektiven
Tatumstände
vorgenommen
insbesondere
objektive
Gefährlichkeit
Verletzungshandlungen
Tathergang
Motivationslage
Angeklagten
Nachtatverhalten
bedacht
.
Bewertung
Beweistatsachen
hat
allgemeinen
formelhaften
Wendungen
begnügt
;
vielmehr
hat
Überzeugung
sei
lediglich
subjektive
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
feststellbar
konkreten
Fall
abgestellten
Erwägungen
begründet
.
Angeklagten
Boden
liegenden
Nebenkläger
abgegebene
Erklärung
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
interpretiert
Angeklagte
habe
einschüchternd
erzieherisch
belehrend
Nebenkläger
einwirken
wollen
.
hat
möglichen
Schluss
gezogen
Äußerung
spreche
Vorliegen
lediglich
Vorsatzes
Verletzung
aber
Tötung
Nebenklägers
;
Warnfunktion
Erklärung
habe
nur
dann
Erfolg
haben
können
überlebt
.
andere
Interpretation
ebenfalls
Betracht
gekommen
wäre
gefährdet
Bestand
Urteils
selbst
dann
näher
gelegen
hätte
.
Staatsanwaltschaft
Äußerung
"
verbalisiertes
Tötungsmotiv
qualifiziert
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
spreche
ersetzt
lediglich
tatrichterliche
Bewertung
eigene
.
kann
Revisionsverfahren
Erfolg
gehört
werden
.
ist
weiter
besorgen
Landgericht
habe
Würdigung
Bemerkung
verkannt
Beurteilung
Frage
Vorsatzes
Tatzeitpunkt
maßgebend
ist
;
Strafkammer
hat
Rahmen
Beweiswürdigung
ausdrücklich
Zeitpunkt
Angeklagte
Nebenkläger
Messerstiche
beibrachte
auch
Blick
genommen
Angeklagte
Boden
liegenden
Nebenkläger
verließ
flüchtete
.
Landgericht
war
Auffassung
Staatsanwaltschaft
auch
gehalten
Erwägungen
Tötungsvorsatz
ausdrücklich
einzustellen
Angeklagte
weitere
Person
Nebenkläger
weggezogen
wurde
;
Zeitpunkt
hatte
potentiell
tödlichen
Angriff
Messer
bereits
beendet
erkannt
haben
Nebenkläger
tödlich
verletzt
haben
könnte
schlug
"
nur
noch
"
Händen
.
Hinweise
Strafkammer
bestimmten
Umständen
könnten
"
zwingend
"
bestimmte
Schlüsse
Tötungsvorsatz
gezogen
werden
begründen
hier
Besorgnis
Tatgericht
habe
hohe
Anforderungen
Verurteilung
notwendige
Überzeugung
gestellt
.
Zwar
müssen
Tatrichter
gezogenen
Schlüsse
"
zwingend
"
sein
;
Feststellung
Tatsachen
verlangt
absolute
anzweifelbare
Gewissheit
.
.
;
s.
etwa
.
21
.
Dezember
StR
w.
.
Jedoch
hat
Landgericht
Beginn
Beweiswürdigung
Tötungsvorsatz
ausgeführt
Feststellungen
genügten
"
Verurteilung
erforderlichen
sicheren
vernünftigen
Zweifeln
Schweigen
gebietenden
Schluss
"
ziehen
Angeklagte
habe
zumindest
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
.
hat
Strafkammer
zunächst
deutlich
gemacht
Überzeugungsbildung
Lebenserfahrung
ausreichendes
Maß
Sicherheit
genügend
ansieht
vernünftige
bloß
denktheoretische
Möglichkeiten
gegründete
Zweifel
aufkommen
lässt
;
sodann
hat
einzelnen
relevanten
Umstände
näheren
Betrachtung
unterzogen
.
Senat
schließt
Hintergrund
allerdings
betrachtet
rechtlich
bedenklichen
späteren
rungen
Strafkammer
konkreten
Bewertung
einzelnen
Beweistatsachen
zuvor
zutreffend
angegebene
Maßstab
Blick
geraten
sein
könnte
.
II
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Überprüfung
Urteils
allgemein
erhobenen
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Lienen