NAMEN 28 . Januar Strafsache versuchten Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Lienen Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Staatsanwalt Verhandlung Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Juni werden verworfen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten werden Staatskasse auferlegt ; Angeklagte trägt Kosten Revision Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt bestimmt Jahr rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vollstreckt gilt . Vorwurf Nebenkläger Halskette gestohlen haben hat freigesprochen . Staatsanwaltschaft beanstandet Nachteil Angeklagten eingelegten Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird Landgericht Tötungsvorsatz angenommen hat . Angeklagte wendet ausgeführten Formalund allgemeinen Sachrüge Verurteilung . Rechtsmittel haben Erfolg . Feststellungen Landgerichts gerieten Angeklagte Nebenkläger Diskothek Streit . anschließenden tätlichen Auseinandersetzung wurde Angeklagte Gesicht verletzt ging Boden . revanchieren verabredete Zeugen weiteren männlichen Personen Diskothek Nebenkläger warten verletzen . Nebenkläger Diskothek verließ schlugen Zeuge weiteren Personen Fäusten . wehrte . turbulenten Auseinandersetzung fuchtelte Angeklagte Klappmesser Nebenkläger fügte Stichverletzungen . traf oberen Rückenbereich linken Oberschenkel rechten Oberarm linke Halsseite Bereich Übergangs Schulter Hals . Nebenkläger fiel mehrfach Boden blieb schließlich liegen . Angeklagte schlug weiter sagte : " Leg niemals Albaner sonst wirst sehen passiert . " Sodann wurde anderen Person weggezogen flüchtete . Nebenkläger zugefügten Stiche verursachten akut lebensgefährlichen Verletzungen . Revision Staatsanwaltschaft Beweiswürdigung Überzeugung Strafkammer gründet sei lediglich aber auch nur bedingter Tötungsvorsatz festzustellen weist Maßstäben sachlichrechtlicher Überprüfung Revisionsgericht s. allgemein durchgreifenden Rechtsfehler . gilt : 1 . Bedingt vorsätzliches Handeln setzt Täter Eintritt tatbestandlichen Erfolges möglich ganz fern liegend erkennt ferner billigt erstrebten Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet . Schuldformen bedingten Vorsatzes bewussten Fahrlässigkeit Grenzbereich eng beieinander liegen müssen Annahme bedingten Vorsatzes Elemente inneren Tatseite also auch Willenselement umfassend geprüft gegebenenfalls tatsächliche Feststellungen belegt werden . ständigen Rechtsprechung liegt äußert gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe Täter Möglichkeit Opfer könne Tode kommen rechnet gleichwohl gefährliches Handeln fortsetzt auch Erfolg billigend Kauf nimmt . ist derartigen Fällen Schluss objektiven Gefährlichkeit Handlungen Täters bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich . hohen Hemmschwelle Tötung ist jedoch immer auch Betracht ziehen Täter Gefahr Tötung erkennt jedenfalls vertraut haben könnte Erfolg werde eintreten . Insbesondere spontanen unüberlegten affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann Wissen möglichen Erfolgseintritt Berücksichtigung Tat Persönlichkeit Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden auch selbstständig Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist . . ; NStZ m. w. . 2 . hieraus ergebenden Anforderungen entspricht angefochtene Urteil . Landgericht hat gebotene Gesamtschau bedeutsamen objektiven subjektiven Tatumstände vorgenommen insbesondere objektive Gefährlichkeit Verletzungshandlungen Tathergang Motivationslage Angeklagten Nachtatverhalten bedacht . Bewertung Beweistatsachen hat allgemeinen formelhaften Wendungen begnügt ; vielmehr hat Überzeugung sei lediglich subjektive Tatbestand § Abs. Nr. StGB feststellbar konkreten Fall abgestellten Erwägungen begründet . Angeklagten Boden liegenden Nebenkläger abgegebene Erklärung hat Landgericht rechtsfehlerfrei interpretiert Angeklagte habe einschüchternd erzieherisch belehrend Nebenkläger einwirken wollen . hat möglichen Schluss gezogen Äußerung spreche Vorliegen lediglich Vorsatzes Verletzung aber Tötung Nebenklägers ; Warnfunktion Erklärung habe nur dann Erfolg haben können überlebt . andere Interpretation ebenfalls Betracht gekommen wäre gefährdet Bestand Urteils selbst dann näher gelegen hätte . Staatsanwaltschaft Äußerung " verbalisiertes Tötungsmotiv qualifiziert Annahme bedingten Tötungsvorsatzes spreche ersetzt lediglich tatrichterliche Bewertung eigene . kann Revisionsverfahren Erfolg gehört werden . ist weiter besorgen Landgericht habe Würdigung Bemerkung verkannt Beurteilung Frage Vorsatzes Tatzeitpunkt maßgebend ist ; Strafkammer hat Rahmen Beweiswürdigung ausdrücklich Zeitpunkt Angeklagte Nebenkläger Messerstiche beibrachte auch Blick genommen Angeklagte Boden liegenden Nebenkläger verließ flüchtete . Landgericht war Auffassung Staatsanwaltschaft auch gehalten Erwägungen Tötungsvorsatz ausdrücklich einzustellen Angeklagte weitere Person Nebenkläger weggezogen wurde ; Zeitpunkt hatte potentiell tödlichen Angriff Messer bereits beendet erkannt haben Nebenkläger tödlich verletzt haben könnte schlug " nur noch " Händen . Hinweise Strafkammer bestimmten Umständen könnten " zwingend " bestimmte Schlüsse Tötungsvorsatz gezogen werden begründen hier Besorgnis Tatgericht habe hohe Anforderungen Verurteilung notwendige Überzeugung gestellt . Zwar müssen Tatrichter gezogenen Schlüsse " zwingend " sein ; Feststellung Tatsachen verlangt absolute anzweifelbare Gewissheit . . ; s. etwa . 21 . Dezember StR w. . Jedoch hat Landgericht Beginn Beweiswürdigung Tötungsvorsatz ausgeführt Feststellungen genügten " Verurteilung erforderlichen sicheren vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Schluss " ziehen Angeklagte habe zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt . hat Strafkammer zunächst deutlich gemacht Überzeugungsbildung Lebenserfahrung ausreichendes Maß Sicherheit genügend ansieht vernünftige bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel aufkommen lässt ; sodann hat einzelnen relevanten Umstände näheren Betrachtung unterzogen . Senat schließt Hintergrund allerdings betrachtet rechtlich bedenklichen späteren rungen Strafkammer konkreten Bewertung einzelnen Beweistatsachen zuvor zutreffend angegebene Maßstab Blick geraten sein könnte . II . Revision Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Überprüfung Urteils allgemein erhobenen Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Lienen