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4.8 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Strafsache
versuchter
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
7
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
auswärtigen
großen
Strafkammer
Landgerichts
19
.
September
Strafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Wohnungseinbruchdiebstahl
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Urteilsfeststellungen
brachen
Angeklagte
gesondert
verfolgte
nachts
Haus
Geschädigten
dort
stehlenswerten
Gegenständen
suchen
;
nahmen
irrtümlich
Gebäude
aufhielt
.
Angeklagte
Schlafzimmer
schlafenden
K.
vorgefunden
hatte
verließen
Haus
Zeitpunkt
bereits
erbeuteten
Diebesgut
.
Unmittelbar
entschlossen
Drängen
jedoch
wieder
zurückzukehren
auch
Schlafzimmer
Bargeld
anderen
Wertsachen
durchsuchen
;
kamen
Haus
sofort
wieder
verlassen
aufwachen
sollte
.
Schlafzimmer
durchsuchten
erwachte
.
versetzte
Faustschlag
Gesicht
Platzwunde
Lippenbereich
Schmerzen
Gesicht
erlitt
.
anschließend
aufrichten
wollte
trat
so
stark
Rücken
Bett
geschleudert
wurde
;
zog
flächige
blutunterlaufene
Hautabschürfung
schmerzhafte
Hämatome
Prellungen
Thoraxbereich
.
bedrohlicher
Weise
Geld
verlangte
sodann
wiederholt
.
wandte
auch
Angeklagten
Geschehen
tatenlos
angesehen
hatte
forderte
"
Sache
"
Ende
bringen
Geld
haben
wollten
.
Spätestens
Herzanfall
vorgetäuscht
hatte
hoffte
Täter
bringen
abzulassen
entschloss
Angeklagte
weiteren
Tatausführung
beteiligen
Anwendung
Gewalt
Bargeld
ausgehändigt
bekommen
.
Zweck
rissen
Angeklagte
gemeinsam
Boden
hoch
zerrten
gewaltsam
Treppe
Erdgeschoss
;
fixierten
schmerzhaften
Griffen
fügten
Hämatome
Oberarmen
.
Angeklagte
Geschädigten
Fuß
Treppe
losließ
konnte
losreißen
Haus
fliehen
.
2
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insbesondere
hat
Landgericht
Angeklagte
gemeinsam
Boden
hochrissen
anschließend
Treppe
herunterzerrten
schmerzhaften
Griffen
Armen
fixierten
Hämatome
zufügten
Recht
gefährliche
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gesehen
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
lässt
entnehmen
Angeklagte
insoweit
vorsätzlich
handelte
.
stellt
Verurteilung
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Frage
Landgericht
Angeklagten
gemäß
Abs.
StGB
Gesichtspunkt
sukzessiver
Mittäterschaft
"
auch
vorangegangenen
noch
massiveren
Körperverletzungshandlungen
Nachteil
zugerechnet
hat
.
stößt
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
Angeklagte
seinerseits
körperlich
einzuwirken
erst
fasste
Verletzungserfolge
Faustschlag
Gesicht
Fußtritt
Rücken
bereits
eingetreten
betreffenden
Körperverletzungshandlungen
beendet
waren
vgl.
Urteile
18
.
Oktober
NStZ
34
;
16
.
Juni
.
.
Beendigung
Tat
kommt
sukzessive
Mittäterschaft
jedoch
mehr
Betracht
.
.
;
vgl.
zuletzt
Urteil
16
.
Juni
StR
.
.
3
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Strafkammer
ist
Strafzumessung
zutreffend
§
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
normierten
Strafrahmen
ausgegangen
hat
Vorliegen
minder
schweren
Falles
Sinne
§
§
Abs.
StGB
rechtlich
beanstandenden
Erwägungen
verneint
.
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
hat
indes
tragfähiger
Begründung
abgelehnt
.
hat
zwar
verkannt
Entscheidung
Strafrahmenwahl
Versuch
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeit
Tatumstände
weitesten
Sinne
treffen
ist
versuchsbezogenen
Gesichtspunkten
namentlich
Nähe
Tatvollendung
Gefährlichkeit
Versuchs
besonderes
Gewicht
zukommt
.
.
;
vgl.
etwa
17
.
Februar
NStZ-RR
.
Letztlich
hat
Strafkammer
Strafrahmenwahl
jedoch
Erwägungen
zugrunde
gelegt
auch
Vorliegen
minder
schweren
Falles
abgelehnt
hat
;
wesentlich
versuchsbezogene
Umstände
hat
näher
erörtert
.
So
hat
Wesentlichen
abgestellt
Angeklagte
"
bereits
mehrfach
massiver
Gewalt
betagten
Todesangst
leidenden
Geschädigten
eingewirkt
bereits
zuvor
gemachter
Beute
Annahme
Geschädigte
habe
Herzanfall
erlitten
gewaltsam
Erdgeschoss
verbracht
"
hatten
"
dort
weiteres
Geld
erlangen
"
.
vermag
Annahme
Strafkammer
Versuch
"
bereits
weit
fortgeschritten
"
gewesen
sei
tragen
.
4
.
Hinblick
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
ist
zwar
Rechtsgründen
beanstanden
tateinheitliche
Verwirklichung
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
strafschärfend
berücksichtigen
.
beachten
ist
oben
Gesagten
Gewalthandlungen
Nachteil
vornahm
Angeklagte
Mitwirken
entschloss
eigene
Körperverletzungshandlungen
zuzurechnen
sind
.
Dr.
ist
erkrankt
gehindert
unterschreiben
.
Gericke